12781/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.01.2013
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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GZ: BMI-LR2220/1409-II/2012
Wien, am . Jänner 2013
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 15. November 2012 unter der Zahl 13037/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "den Handel mit Bewegungsdaten (Standortdaten) – Verwendungs-regelungen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2, 4 und 7:
Diese Problematik wurde noch nicht an das Bundesministerium für Inneres herangetragen.
Die Erteilung von Rechtsauskünften fällt nicht unter das parlamentarische Interpellations-recht. Im Übrigen fällt die Beantwortung dieser Fragen nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu den Fragen 3, 5 und 6:
Es wird auf die Beantwortung der gleichlautenden parlamentarischen Anfrage 13038/J durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verwiesen.
Zu Frage 8:
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Handyortung gemäß § 53 Abs. 3b Sicherheitspolizeigesetz |
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2010 |
2011 |
bis 30.11.2012 |
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Burgenland |
17 |
24 |
16 |
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Kärnten |
75 |
82 |
75 |
|
Niederösterreich |
148 |
211 |
161 |
|
Oberösterreich |
192 |
178 |
163 |
|
Salzburg |
99 |
99 |
88 |
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Steiermark |
171 |
207 |
124 |
|
Tirol |
137 |
154 |
126 |
|
Vorarlberg |
98 |
131 |
78 |
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Wien |
112 |
157 |
150 |
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Bundesministerium für Inneres |
4 |
3 |
3 |
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gesamt |
1.053 |
1.246 |
984 |
Zu Frage 9:
In den statistischen Aufzeichnungen werden die Gründe nicht detailliert angegeben. Das Auskunftsverlangen über Standortdaten erfolgte gemäß § 53 Abs. 3b Sicherheitspolizei-gesetz im Sinne des gesetzlich festgelegten Grundes der Hilfeleistung oder Abwehr einer zu gewärtigenden Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Menschen und unterliegt auch der Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten. Das Auskunftsbegehren und die Ortung dienen ausschließlich der Gefahrenabwehr oder der Hilfeleistung (Abgängige, Verunglückte, Entführungsopfer, etc.). Es handelt sich hierbei ausschließlich um eine Feststellung des Standortes des Endgerätes, das der gefährdeten Person oder deren Begleitperson zugeordnet wird, nicht jedoch um die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten.
Zu Frage 10:
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Einsatz des IMSI-Catchers vom 1. Jänner bis 30. November 2012 |
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Kärnten |
1 |
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Niederösterreich |
3 |
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Steiermark |
4 |
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Wien |
2 |
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gesamt |
10 |