12785/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.01.2013
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Jänner 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 15. November 2012 unter der Nr. 13038/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend den Handel mit Bewegungsdaten (Standortdaten) - Verwendungsregelungen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3, 5 und 6:
Ø Ist dem Ressort diese Problematik bekannt?
Wie sieht die diesbezügliche Rechtslage in Österreich aus?
Ø Darf nach der österreichischen Rechtslage das Programm „Smart Steps“ überhaupt verwendet werden?
Ø Unter welchen Bedingungen dürfen in Österreich von Mobilfunkanbietern Bewegungsdaten (Standortdaten) an Unternehmen – zu welchen Zwecken auch immer – verkauft werden?
Ø Unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken dürfen Standortdaten in Österreich überhaupt ermittelt, verwendet und auch übermittelt werden?
Ø Unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken darf der Mobilfunkanbieter auf Anfrage eine Standortbeauskunftung durchführen?
Wer darf überhaupt eine derartige Anfrage an Mobilfunkanbieter richten?
Diese Problematik wurde noch nicht an mein Ressort herangetragen.
Hinsichtlich Verarbeiten und Übermitteln von Standortdaten beinhaltet das TKG 2003 komplexe Regelungen. Zentrale Bestimmungen in diesem Zusammenhang sind die dem TKG 2003 zu entnehmen. Inwieweit eine Verwendung von Standortdaten für andere Zwecke zulässig ist, lässt
sich aus dem Telekommunikationsgesetz 2003 allein nicht ableiten und wäre daher aufgrund des allgemeinen Datenschutzrechtes zu beantworten.
Zu Frage 4:
Ø Für welche europäischen Staaten gilt die vom Sprecher des deutschen Wirtschaftsministeriums im Einleitungstext dargestellte Rechtslage?
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung.
Zu Frage 7:
Ø Unter welchen Voraussetzungen erhalten Rettungsorganisationen Standortdaten?
Ist es rechtlich überhaupt zulässig, dass Rettungsorganisationen beim Mobilfunkanbieter auf diese zugreifen können?
Mobilfunkanbieter haben Betreibern von Notrufdiensten auf deren Verlangen Auskünfte über Stammdaten sowie über Standortdaten gemäß TKG 2003 zu erteilen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann.
Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung ist vom Betreiber des Notrufdienstes zu dokumentieren und dem Betreiber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Betreiber darf die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen. Den Betreiber des Notrufdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens.
Zu den Fragen 8 bis 10:
Ø Wie viele Handyortungen wurden nach den Bestimmungen des SPG in den Jahren 2010, 2011 und 2012 durchgeführt (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
Ø Aus welchen Gründen wurden in diesen Jahren Handyortungen durch das BMI veranlasst (Darstellung der Gründe)?
Ø Wie oft wurden davon im Jahr 2012 Handyortungen durch das BMI mit einem IMSI-Catcher durchgeführt (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Frau Bundesministerin für Inneres.