12792/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.01.2013
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BM für Wirtschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

Beschreibung: BM

 

 

 

                                                    BMWF 10.000/0430-III/4a/2012

 

 

 

 

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 15. Jänner 2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13066/J-NR/2012 betreffend Nebenbeschäfti-
gungen von Universitätslehrern gem. § 154 BDG, die die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 16. November 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Universitätsgesetz 2002 die Universitätsprofessor/innen, die Universitätsdozent/innen sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter/innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zum wissenschaftlichen und künstlerischen Univer-sitätspersonal zählen. Dieses steht entweder in einem öffentlich-rechtlichen (beamteten) Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt dem Dienstrecht des Bundes oder es steht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur jeweiligen Universität und unterliegt dem einschlägigen
Kollektivvertrag. Für beide Personalkategorien sind grundsätzlich die Universitäten zuständig, auch für die Beseitigung etwaiger Dienstpflichtverletzungen. Sowohl das Beamten-Dienstrechtsgesetz als auch der Kollektivvertrag enthalten Regelungen betreffend Neben-beschäftigungen:

 

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz sieht vor, dass die/der Beamte/in keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die sie/ihn an der Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die
Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen
gefährdet. Die/der Beamte/in hat ihrer/seiner Dienstbehörde – das ist im Fall der Universitäts-lehrer/innen das Amt der jeweiligen Universität – jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden.

 

·         Dem Universitäten-Kollektivvertrag zufolge hat die/der Arbeitnehmer/in jede beabsichtigte Nebenbeschäftigung der Universität zu melden. Es ist jede Nebenbeschäftigung zu unter-lassen, durch deren Ausübung arbeitsvertragliche Verpflichtungen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen der Universität beeinträchtigt werden. Der Begriff „wesentliche dienstliche Interessen“ kann durch Betriebsvereinbarung präzisiert werden. Ein Zuwiderhandeln stellt einen Kündigungs- oder Entlassungsgrund dar.

 

·         An den Medizinischen Universitäten und der Veterinärmedizinischen Universität Wien sind in den Betriebsvereinbarungen Regelungen über (tier-)ärztliche Nebenbeschäftigungen zu
treffen. Dabei sind insbesondere der Betrieb von Privatordinationen/Gruppenpraxen bzw. Tierarztpraxen und die Betreuung von Patient/innen in Krankenanstalten außerhalb des
klinischen Bereichs der Medizinischen Universitäten bzw. in Tierspitälern außerhalb der
Veterinärmedizinischen Universität Wien näher zu regeln.

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zur Evidenthaltung von Neben-beschäftigungsmeldungen besonders im Verhältnis zum angestellten Universitätspersonal nicht berechtigt. Daher ist nicht bekannt, wie viele beamtete und angestellte Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eine Nebenbeschäftigung ausüben. Von einer
diesbezüglichen Erhebung an den Universitäten wurde aufgrund des unverhältnismäßig hohen Aufwands Abstand genommen.

 

Zu Fragen 6 bis 8:

Das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal ist teils eingeschränkt anwesenheitspflichtig:

 

·         Die beamteten Universitätsprofessor/innen haben ihre Dienstpflichten an der Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebs in örtlicher und zeitlicher Bindung
persönlich zu erfüllen. Die beamteten Universitätsdozent/innen haben ihre Dienstgestaltung mit den unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus zu vereinbaren. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind sie (zeitlich und) örtlich insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen der Universitätseinrichtung zugewiesenen, Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, ist für die Erreichbarkeit für eine dienstliche Inanspruchnahme zu sorgen.

 

·         Eine vergleichbare Regelung hinsichtlich der örtlichen Bindung an die Universität sieht auch der Kollektivvertrag für die ihm unterliegenden Universitätsprofessor/innen, Assistenz-professor/innen sowie assoziierten Professor/innen vor.

 

Ganz generell gilt jedenfalls, dass Dienstpflichtverletzungen des beamteten Personals disziplinarrechtlich geahndet werden können. Für das angestellte Personal sieht der Kollektivvertrag sogar die Kündigungs- oder Entlassungsmöglichkeit vor. Zuvor ist der/m Arbeitnehmer/in von der Universität schriftlich mitzuteilen, dass die Universität wesentliche dienstliche Interessen als beeinträchtigt erachtet, wenn die/der Arbeitnehmer/in die Nebenbeschäftigung fortsetzt oder nicht entsprechend einschränkt.

 

Zu Fragen 9 bis 11:

Das Ergreifen allfälliger unmittelbarer Kontrollmaßnahmen liegt sowohl für das beamtete als auch für das angestellte Personal bei der jeweiligen Universität als Dienstbehörde bzw.
Arbeitgeberin.

 

Der Bundesminister:

 

o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.