12792/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.01.2013
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BM für Wirtschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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BMWF 10.000/0430-III/4a/2012
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien Wien, 15. Jänner 2013
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13066/J-NR/2012 betreffend Nebenbeschäfti-
gungen von Universitätslehrern gem. § 154 BDG, die die Abgeordneten Dr.
Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 16. November 2012 an mich richteten,
wird wie folgt beantwortet:
Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Universitätsgesetz
2002 die Universitätsprofessor/innen, die Universitätsdozent/innen
sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter/innen im
Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zum wissenschaftlichen und
künstlerischen Univer-sitätspersonal zählen. Dieses steht
entweder in einem öffentlich-rechtlichen (beamteten) Dienstverhältnis
zum Bund und unterliegt dem Dienstrecht des Bundes oder es steht in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis zur jeweiligen Universität und unterliegt dem
einschlägigen
Kollektivvertrag. Für beide Personalkategorien sind grundsätzlich die
Universitäten zuständig, auch für die Beseitigung etwaiger
Dienstpflichtverletzungen. Sowohl das Beamten-Dienstrechtsgesetz als auch der
Kollektivvertrag enthalten Regelungen betreffend Neben-beschäftigungen:
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz sieht vor, dass die/der Beamte/in
keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die sie/ihn an der
Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die
Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche
Interessen
gefährdet. Die/der Beamte/in hat ihrer/seiner Dienstbehörde –
das ist im Fall der Universitäts-lehrer/innen das Amt der jeweiligen
Universität – jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung
und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden.
· Dem Universitäten-Kollektivvertrag zufolge hat die/der Arbeitnehmer/in jede beabsichtigte Nebenbeschäftigung der Universität zu melden. Es ist jede Nebenbeschäftigung zu unter-lassen, durch deren Ausübung arbeitsvertragliche Verpflichtungen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen der Universität beeinträchtigt werden. Der Begriff „wesentliche dienstliche Interessen“ kann durch Betriebsvereinbarung präzisiert werden. Ein Zuwiderhandeln stellt einen Kündigungs- oder Entlassungsgrund dar.
·
An den Medizinischen Universitäten und der
Veterinärmedizinischen Universität Wien sind in den Betriebsvereinbarungen
Regelungen über (tier-)ärztliche Nebenbeschäftigungen zu
treffen. Dabei sind insbesondere der Betrieb von
Privatordinationen/Gruppenpraxen bzw. Tierarztpraxen und die Betreuung von
Patient/innen in Krankenanstalten außerhalb des
klinischen Bereichs der Medizinischen Universitäten bzw. in
Tierspitälern außerhalb der
Veterinärmedizinischen Universität Wien näher zu regeln.
Zu Fragen 1 bis 5:
Das Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung ist zur Evidenthaltung von Neben-beschäftigungsmeldungen
besonders im Verhältnis zum angestellten Universitätspersonal nicht
berechtigt. Daher ist nicht bekannt, wie viele beamtete und angestellte
Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eine
Nebenbeschäftigung ausüben. Von einer
diesbezüglichen Erhebung an den Universitäten wurde aufgrund des
unverhältnismäßig hohen Aufwands Abstand genommen.
Zu Fragen 6 bis 8:
Das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal ist teils eingeschränkt anwesenheitspflichtig:
·
Die beamteten
Universitätsprofessor/innen haben ihre Dienstpflichten an der
Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebs in
örtlicher und zeitlicher Bindung
persönlich zu erfüllen. Die beamteten Universitätsdozent/innen
haben ihre Dienstgestaltung mit den unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus
zu vereinbaren. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung
(Entwicklung und Erschließung der Künste) sind sie (zeitlich und)
örtlich insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen der
Universitätseinrichtung zugewiesenen, Bediensteten bzw. die Verwendung der
Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine
örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, ist für die
Erreichbarkeit für eine dienstliche Inanspruchnahme zu sorgen.
· Eine vergleichbare Regelung hinsichtlich der örtlichen Bindung an die Universität sieht auch der Kollektivvertrag für die ihm unterliegenden Universitätsprofessor/innen, Assistenz-professor/innen sowie assoziierten Professor/innen vor.
Ganz generell gilt jedenfalls, dass Dienstpflichtverletzungen des beamteten Personals disziplinarrechtlich geahndet werden können. Für das angestellte Personal sieht der Kollektivvertrag sogar die Kündigungs- oder Entlassungsmöglichkeit vor. Zuvor ist der/m Arbeitnehmer/in von der Universität schriftlich mitzuteilen, dass die Universität wesentliche dienstliche Interessen als beeinträchtigt erachtet, wenn die/der Arbeitnehmer/in die Nebenbeschäftigung fortsetzt oder nicht entsprechend einschränkt.
Zu Fragen 9 bis 11:
Das Ergreifen allfälliger unmittelbarer
Kontrollmaßnahmen liegt sowohl für das beamtete als auch für
das angestellte Personal bei der jeweiligen Universität als
Dienstbehörde bzw.
Arbeitgeberin.
Der Bundesminister:
o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.