12800/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.01.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0209-I/3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 14. JAN. 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Rupert Doppler, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 16. November 2012, Nr. 13106/J, betreffend

                        Chemieunfälle

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen vom 16. November 2012, Nr. 13106/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Bei Chemieunfällen in Anlagen richtet sich die Zuständigkeit für vorbeugende Maßnahmen, Kontrollen und allenfalls notwendige Erhebungen betreffend Auswirkungen, Zahl und Art der Unfälle nach den Regelungen, nach denen Errichtung und Betrieb der jeweiligen Anlage erlaubt beziehungsweise genehmigungspflichtig sind. Hier kommen einige Bundesgesetze in Betracht, in erster Linie jedoch die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV) idgF. und das Mineralrohstoffgesetz - MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idgF. Diese Bundesgesetze sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu vollziehen.

 


Gemäß § 97 des MinroG beispielsweise besteht eine Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, allenfalls andere Verantwortliche „haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle (ausgenommen Arbeitsunfälle) und gefährliche Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl. unverzüglich, leichte Unfälle mit Personenschaden (ausgenommen Arbeitsunfälle) binnen einem Monat anzuzeigen.“ Über derartige Unfälle kann daher in erster Linie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als zuständige Behörde Auskunft erteilen.

 

Bei Chemieunfällen kann es sich auch um Unfälle beim Transport von Chemikalien handeln. Die entsprechenden Regelungen dafür sind im Gefahrgutrecht festgelegt, etwa gemäß dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF und sind von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu vollziehen, sodass auch über diesen Bereich keine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft besteht.

 

In Bezug auf Anlagen, in denen sich prinzipiell auch Chemieunfälle ereignen könnten, besteht eine Vollzugszuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wesentlichen gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 (WV) idgF, dem Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969 idgF und allenfalls gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF, wobei die „Chemikalien“, die in einer solchen Anlage vorhanden sind, in der Regel rechtlich nicht mehr als Chemikalien, sondern als „Abfälle“ zu betrachten sein werden.

 

Dem BMLFUW liegen Informationen über einen „Chemieunfall“ vom 11.3.2008 in einem Sprengmittelproduktionsbetrieb in St. Lambrecht, in der Steiermark vor. Bei diesem Unfall wurden bei einer Explosion zwei Arbeitnehmer getötet, ein Anlagenteil zerstört, sowie weitere Teile des Betriebes und Gebäude/Einrichtungen in der Umgebung beschädigt.

 

Gemäß den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 idgF und des Biozid-Produkte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 105/2000, sind zwar nicht Informationen über „Chemieunfälle“ zu sammeln (da es sich um produktbezogene Regelungen handelt), jedoch sind Daten über „Vergiftungen“ zu sammeln. Nach den dazu vorhandenen Unterlagen können Verletzungen beziehungsweise Vergiftungen, die im betrieblichen Umgang mit Chemikalien passieren, vorkommen. Über entsprechende Statistiken verfügen vor allem die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH (http://www.meduniwien.ac.at/viz/) sowie die allgemeine Unfallversicherungsanstalt – AUVA (http://www.auva.at/).


Zu Frage 3:

 

Im Falle von Chemieunfällen im Zuge des Transports von Abfällen oder auch stationär in Anlagen wird in Österreich – soweit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt – regelmäßig die Feuerwehr und nicht das  Bundesheer beigezogen.

 

Der Bundesminister: