12805/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.01.2013
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13132/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 1 AHG selbst für den Schaden haften, den sie in Vollziehung der Gesetze verursachen, sodass irrtümlich an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in diesem Zusammenhang gerichtete Aufforderungen in der nachstehenden Beantwortung daher nicht berücksichtigt wurden.

 

Fragen 1 bis 4:

 

Jahr

2008

2009

2010

2011

geltend gemachte Amtshaftungsansprüche

29

19

9

19

nach Aufforderungsschreiben anerkannt und erledigt

17

4

7

3

Entschädigungssummen

16.284,34

1.549,50

9.974.36

2.169,94

Es wurden mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach dem AHG keine Regressforderungen gestellt.

Eine Aufschlüsselung der Gerichtssprengel kann deshalb nicht vorgenommen werden, da dies zu einer rein hypothetischen Erörterung der gerichtlichen Zuständigkeit führen würde.

 

Fragen 5 bis 9:

 

Jahr

2008

2009

2010

2011

Anzahl der gerichtlich geltend gemachten Amtshaftungsansprüche

2

3

2

3

betroffene Gerichtssprengel (gerichtliche Geltendmachung)

LG Salzburg

LG ZRS Wien

LG ZRS Wien

LG Feldkirch

LG ZRS Wien

LG ZRS Wien

LG Wiener Neustadt

LG Klagen-furt

gerichtliche Entscheidungen

1

1

3

1

betroffene Gerichtssprengel

(gerichtliche Entscheidung)

LG ZRS Wien

LG Feldkirch

LG ZRS Wien

OLG Wien

OLG Wien

für den Kläger positive Entscheidung

0

1

1

0

betroffene Gerichtssprengel (positive Entscheidung)

-

LG Feldkirch

LG ZRS Wien

-

Entschädigungssummen

0

147,83

8.990.94

0

Es wurden mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach dem AHG keine Regressforderungen gestellt.

 

Frage 10:

Ein Herausfiltern aller Entschädigungsleistungen ist mit vertretbarem Aufwand nicht zu bewältigen.