12834/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.01.2013
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-9.000/0047-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am      . Jänner 2013

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Haider und weitere Abgeordnete  haben am 16. November 2012 unter der Nr. 13092/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Zahlungsverkehr ausgegliederter Gesellschaften gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  An welchen Gesellschaften und Firmen hält das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Anteile?

 

Das bmvit hält an folgenden Gesellschaften und Firmen Anteile:

 

 

 

Zu den Fragen 2 bis 8:

Ø  Welche Strategie hat das BMVIT als Eigentümer für diese Gesellschaften und Firmen im Zahlungsverkehr festgelegt?

Ø  Welche dieser Gesellschaften und Firmen wickelt den Zahlungsverkehr mit der BAWAG – PSK ab?

Ø  Seit wann wickeln diese Gesellschaften und Firmen den Zahlungsverkehr mit der BAWAG-PSK ab?

Ø  Zu welchen Konditionen wird dieser Zahlungsverkehr mit der BAWAG-PSK abgewickelt?

Ø  Wurde der Zahlungsverkehr dieser Gesellschaften und Firmen ausgeschrieben?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

Ø  Hat das BMVIT vor, den Zahlungsverkehr dieser Gesellschaften und Firmen als Eigentümer ausschreiben zu lassen?

 

In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG). Die gegenständlichen Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und sind daher grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht umfasst.