1284/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.05.2009
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: 4013/31/1-II/BVT/1/09
Wien, am . Mai 2009
Die Abgeordneten zum Nationalrat Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 10. März 2009 unter der Zahl 1199/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ustaša - `Gedenkfeiern`“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich auf Grund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) wird über die jährlich am Loibacher Feld bei Bleiburg/Pliberk stattfindenden Veranstaltungen durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) Kärnten berichtet.
Zu Frage 2:
Der Titel der Veranstaltung lautet: „Gedenkfeier des kroatischen Parlamentes und der kroatischen Emigration“.
Zu Frage 3:
Ja.
Zu Frage 4:
Ca. 9000.
Zu den Fragen 5, 6 und 23:
Bis zur Unabhängigkeit Kroatiens im Jahre 1992 haben an der Veranstaltung max. 300 - 400 Personen teilgenommen. Die Teilnehmer waren/sind durchwegs in Österreich ansässige Exilkroaten sowie Auslandskroaten, die aus Europa und teilweise aus Amerika anreisen. Mit der durch die Unabhängigkeit gewonnenen Reisefreiheit der Kroaten hat die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer zugenommen und gipfelt in der heutigen Größe.
Bei der Gruppierung „Bleiburger Ehrenzug“ handelt es sich um einen nach österreichischem Recht gegründeten Verein mit Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
Nach Kenntnis der Sicherheitsbehörden treten die Gruppierungen „Die vereinten Kroaten Kanadas“ und „Bruderschaft des kroatischen Drachens“ offiziell weder unter ihrem Gruppierungsnamen noch durch irgendwelche Symbole oder durch persönliches Verhalten in Erscheinung. Auch sind sie nicht in organisatorische Belange der Veranstaltung involviert.
Zu Frage 7:
Vom LVT Kärnten wurde bisher eine Teilnahme österreichischer Rechtsextremisten an dieser Veranstaltung nicht beobachtet.
Zu Frage 8:
Vom LVT Kärnten wurde bisher eine Teilnahme österreichischer Politiker oder Vertreter österreichischer staatlicher und gesellschaftlicher Institutionen an dieser Veranstaltung nicht festgestellt.
Zu den Fragen 9 und 10:
Nein.
Zu Frage 11:
Bei den bisher stattgefundenen Veranstaltungen konnten lt. LVT Kärnten keine Verstöße nach dem Verbotsgesetz wahrgenommen werden.
Zu den Fragen 12 bis 14:
Nach Bewertung der Sicherheitsbehörden sind die bei der Veranstaltung zur Schau gestellten Ustaša-Symbole nicht durch das Verbots- bzw. Abzeichengesetz, welche auf Abzeichen (Symbole), Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation abstellen, erfasst.
Zu den Fragen 15 bis 17:
Transkripte und Übersetzungen von im Zuge der Veranstaltungen gehaltenen Reden liegen nicht vor. Durch den Einsatz sprachkundiger Beamter des LVT konnten und können die Inhalte der Ansprachen verstanden werden.
Zu Frage 18:
Nein, soweit es den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres betrifft.
Zu Frage 19:
Die vor Ort eingesetzten Kräfte der Polizei sind mit verkehrs- und ordnungsdienstlichen Aufgaben betraut. Da auch Vertreter des kroatischen Parlamentes bzw. der kroatischen Regierung an dieser Veranstaltung teilnehmen, wird der personenbezogene Veranstaltungsschutz durch Beamte des LVT wahrgenommen. Zusätzlich werden im Veranstaltungsraum Beamte des LVT eingesetzt.
Zu Frage 20:
Ja.
Zu Frage 21:
Die Versammlungsbehörde hat unter strikter Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts der Versammlungsfreiheit auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Versammlungsgesetzes 1953, zu achten. Dazu gehört auch, dass die Behörde schriftlich angezeigte Versammlungen zur Kenntnis zu nehmen hat und diese nur dann untersagen kann, wenn die beabsichtigte Versammlung ihrem Zweck nach dem Strafgesetz zuwiderläuft oder die Abhaltung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährden würde. Die Sicherheitsbehörde wird ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen, die Veranstaltung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten überwachen und auch die notwendigen verkehrs- und ordnungsdienstlichen Aufgaben wahrnehmen. Festgestellte Rechtsverstöße werden zur Anzeige gebracht.
Zu den Fragen 22 und 24:
Nein, soweit es den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres betrifft.