12840/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.01.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Jänner 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0272-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13065/J vom 16. November 2012 der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die nachstehende Tabelle zeigt die ausbezahlten Forschungsprämien in den Jahren 2008 bis 2012 (Auswertungsstand Dezember 2012):
|
Buchungsjahr |
Betrag in TEURO |
|
2008 |
-340.207 |
|
2009 |
-337.526 |
|
2010 |
-321.021 |
|
2011 |
-321.659 |
|
2012 |
-498.267 |
Zu 2.:
In den folgenden Tabellen werden für die Jahre 2008 bis 2012 die ausbezahlten Forschungsprämien getrennt nach Jahren, Größe und Rechtsform dargestellt:



Zu 3. und 4.:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen für die Forschungsprämie durch die ab 2013 erfolgende Mitwirkung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) nicht verändert haben. Die Einbindung der FFG verfolgt den Zweck, in die Prüfung von Prämienanträgen jene fachliche Expertise einfließen zu lassen, die notwendig ist, um die Frage zu klären, ob die durchgeführte Forschung und experimentelle Entwicklung den sehr allgemein gehaltenen gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Da die FFG über einen ausreichend großen Stab an ausgezeichneten Experten verfügt, wird sie diese Aufgabe in zufriedenstellender Weise erfüllen können. Damit wird sichergestellt, dass die Forschungsprämie zielgerichtet genau jenen Unternehmen zukommt, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Ob die Anzahl der Prämienanträge angesichts der nunmehr vorgesehenen Einbindung der FFG zurückgeht, lässt sich nicht vorhersehen. Aufschluss über die Auswirkung der gesetzlichen Änderung auf das Volumen der Prämienanträge wird man aber letztlich erst zu einem Zeitpunkt haben, zu dem alle Anträge für 2012 bearbeitet worden sind. Das wird nicht vor Ablauf des Jahres 2013 sein.
Zu 5.:
Das Verhältnis der indirekten Forschungsförderung (Forschungsprämie gemäß § 108c EStG, Forschungsfreibeträge) zu direkten Forschungsförderungsmitteln (UG 33 und UG 34) betrug in den Jahren 2008 bis 2012:
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In Mio. Euro |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
|
Forschungsprämie |
340,21 |
337,53 |
321,02 |
321,66 |
498,27 |
|
Forschungsfreibeträge (Alt und neu) |
|
24 |
24 |
n/a |
n/a |
|
UG 33 (BVA-Werte) |
59,20 |
79,80 |
104,60 |
96,90 |
100,80 |
|
UG 34 (BVA-Werte) |
354,75 |
349,48 |
352,34 |
370,80 |
382,40 |
Zu 6.:
Für das Finanzjahr 2013 sind im Budget in den Untergliederungen 33 und 34 folgende Mittel für die direkte Forschungsförderung vorgesehen:
|
|
2013 |
|
UG 33 |
97,90 |
|
UG 34 |
406,10 |
Die indirekte Forschungsförderung (Forschungsprämie) für das Jahr 2013 wird nicht eigens geschätzt, wird sich aber voraussichtlich in der Größenordnung des Jahres 2012 bewegen.
Zu 7. bis 9.:
Die indirekte Forschungsförderung stellt keine Ausgabenposition dar. Vielmehr reduziert die Inanspruchnahme der Forschungsprämie die Bemessungsgrundlage bzw. das Aufkommen aus den Körperschaft- und Einkommensteuern. Der Steuerausfall für 2013 durch die Forschungsprämie wird nicht gesondert geschätzt. Im Jahr 2012 wurden bis Anfang Dezember rund 500 Mio. Euro Forschungsprämie ausbezahlt. Es wird davon ausgegangen, dass sie 2013 in einer ähnlichen Größenordnung in Anspruch genommen wird.
Zu 10. bis 12.:
Die Abwicklungskosten der FFG werden gegenwärtig geschätzt, bisher liegt noch keine valide Schätzung vor.
Zu 13. und 14.:
Nein, es gibt diesbezüglich keine gesetzliche Regelung.
Zu 15.:
Die Frage, innerhalb welcher Zeit die FFG Gutachten zu erstellen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. In der Forschungsprämienverordnung, die auf Grund der Verordnungs-ermächtigung in § 108c EStG 1988 erlassen wird, wird das Verfahren der Gutachtensanforderung, -erstellung und -übermittlung geregelt. Diese Verordnung sieht vor, dass die FFG Gutachten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten zu erstellen hat. Die Vier-Monats-Grenze stellt aber jedenfalls das zeitliche Höchstlimit dar.
Wollte man eine Sanktion an das Überschreiten eines Zeitlimits vorsehen, wäre es notwendig, eine solche im Gesetz selbst zu verankern. Das ist ohne Änderung des EStG 1988 nicht möglich.
Abgesehen davon, erhebt sich die Frage, welche Sanktion an ein Überschreiten der Vier-Monats-Grenze geknüpft werden sollte. Im Steuerrecht gibt es bei Säumnis einer Abgabenbehörde die Möglichkeit, den Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Behörde zu verlangen. Da die Begutachtungstätigkeit zweckmäßigerweise bei der FFG konzentriert sein soll, erscheint es nicht sinnvoll, einen „Übergang“ auf eine andere begutachtende Stelle vorzusehen. Denn abgesehen davon, dass es zweifelhaft erscheint, ob in einem solchen Fall das Gutachten im Ergebnis tatsächlich rascher erstellt wird, müssten die Auflagen, die die FFG bei Erfüllung ihrer Aufgabe treffen, auch gegenüber einer anderen Begutachtungsstelle gelten, um eine Gleichbehandlung im Hinblick auf Geheimhaltung und Datensicherheit zu gewährleisten. Dies läuft der Forderung eines sparsamen Gesetzesvollzuges entgegen.
Die FFG selbst sieht die Einhaltung der Vier-Monats-Grenze als oberste Priorität an. Sie wird daher entsprechende Prozessmaßnahmen vorsehen, die ein Überschreiten des Zeitlimits verhindern.
Zudem eröffnet die Verordnung der FFG die Möglichkeit, bei Bedarf externe Gutachter einzubinden. Diese Möglichkeit dient insbesondere der Gewährleistung der Einhaltung des Zeitrahmens. Denn sollten Belastungsspitzen auftreten, die eine fristgerechte Erstellung des Gutachtens gefährden könnten, kann die FFG durch die Einbindung externer Experten ihre personellen Kapazitäten ausweiten. Dabei sind selbstverständlich die legitimen Geheimhaltungsinteressen des Steuerpflichtigen zu wahren, weshalb der FFG, die diese Maßnahme als absoluten Ausnahmefall ansieht, diesbezüglich auch besondere Verpflichtungen auferlegt sind.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Neuregelung eine Evaluierung im Jahr 2014 in Aussicht genommen ist (vgl. Erläuterungen zur RV des 1. StabG 2012), die ermöglicht, Erfahrungswerte darüber einzuholen, ob überhaupt und in wie vielen Fällen tatsächlich eine Säumnis bei der FFG eingetreten ist und ob im Lichte dessen Maßnahmen notwendig sind.
Zu 16. bis 18.:
Die gesetzliche Klarstellung erfolgt hierfür im Abgabenänderungsgesetz 2012. Die Kosten für die Forschungsbestätigung in Höhe von 1.000,-- Euro bzw. im Falle der Zurückweisung des Antrages in Höhe von 200,-- Euro werden steuerlich zur Gänze als Betriebsausgabe anerkannt.
Mit freundlichen Grüßen