12858/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.01.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13140 /J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:
Grundsätzliches zum Lohn- uns Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)
Das LSDB-G ist mit 1. 5. 2011 in Kraft getreten. Zweck des LSDB-G ist die Sicherung der Einhaltung des österreichischen Lohnniveaus und damit der gleichen Lohnbedingungen für in Österreich tätige Arbeitnehmer/innen und eines fairen Wettbewerbs zwischen in- und ausländischen Unternehmen. Erstmalig ist es in Österreich möglich, Löhne zu kontrollieren und Unterentlohnungen durch Verwaltungsbehörden zu sanktionieren; davor konnten Arbeitnehmer/innen ihre Entgeltansprüche nur beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen.
Das wichtigste Ziel ist die generalpräventive Wirkung auf aus- und inländische Arbeitgeber/innen, die Lohnregelungen in Österreich einzuhalten bzw. dass die Arbeitnehmer/innen ihre Bezahlung entsprechend den österreichischen Mindeststandards erhalten. Diese Wirkung ist aufgrund der empfindlichen Konsequenzen und der zahlreichen Kontrollen gegeben. In den überwiegenden Fällen werden die Lohnregelungen auch von in- und ausländischen Firmen eingehalten.
Zusätzlich gibt es seit 1. 4. 2012 die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und der Arbeitsinspektion. Diese Datenbank erfasst österreichweit alle aktuellen Baustellen und erleichtert damit wesentlich die Kontrollen. Weiters dürfen nunmehr die Kontrolleure der BUAK auch an den Wochenenden kontrollieren.
Insgesamt werden die Kontrollen im Bereich des LSDB-G durch die Finanzpolizei bezüglich der ausländischen Arbeitgeber/innen, durch die BUAK bezüglich der in- und ausländischen Arbeitgeber/innen im Baubereich und die Gebietskrankenkassen (GKK) bezüglich inländischer Arbeitgeber/innen vorgenommen. Finanzpolizei, BUAK und GKK wurden für die Durchführung der Kontrollen im Rahmen des LSDB-G deshalb herangezogen, da diese Behörden und Einrichtungen schon bisher im Bereich der Kontrolle der Ausländerbeschäftigung bzw. der Kontrolle der Entrichtung von öffentilchen Abgaben tätig waren und sind und damit auf die wertvollen Erfahrung dieser Einrichtungen für die Kontrollen nach dem LSDB-G zurückgegriffen werden konnte. Neben den laufenden Kontrollen kam es selbstverständlich auch bereits zu gemeinsamen Kontrollaktionen, an denen sowohl Mitarbeiter/innen der GKK, der Finanzpolizei als auch der Arbeitsinspektion beteiligt waren.
Da mit dem LSDB-G Neuland betreten worden ist, werden diese Regelungen zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten einer Evaluierung unterzogen.
Frage 1:
Im Zeitraum vom 1. 5. 2011 bis 30. 6. 2012 wurden von der Finanzpolizei und der BUAK insgesamt 1740 ausländische Betriebe im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen des LSDB-G kontrolliert. Nach den Angaben der BUAK wurden in diesem Zeitraum 890 Betriebe von ca. monatlich durchschnittlich 300 bei der BUAK angemeldeten Betrieben kontrolliert.
Fragen 2 bis 4:
Insgesamt sind im angesprochenen Zeitraum nach den Kontrollen der Finanzpolizei und der BUAK in 579 Fällen die Unterlagen nicht vorgelegen bzw. erfolgten dementsprechend Anzeigen nach § 7i Abs. 2 AVRAG.
Eine Differenzierung nach der Art des Mangels (keine Unterlagen, keine Unterlagen in deutscher Sprache, unvollständige Unterlagen) erfolgt in der statistischen Erfassung nicht.
Wesentlich ist allerdings, dass nach § 7d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung des/der Arbeitnehmers/in in Österreich am jeweiligen Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind. Als erforderliche Lohnunterlagen sind va. der Arbeitsvertrag, der Dienstzettel nach § 2 AVRAG, der Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise bzw. entsprechende Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen oder Arbeitszeitaufzeichnungen zu sehen.
Frage 5:
Insgesamt waren im angesprochenen Zeitraum nach den Kontrollen in 1161 Fällen die Lohnunterlagen nach dem § 7d AVRAG bei den kontrollierten ausländischen Arbeitgeber/innen vorhanden.
Fragen 6 und 7:
Im Zeitraum 1. 5. 2011 bis 30. 6. 2012 wurden nach den Angaben des Kompetenzzentrums LSDB-G auf Basis der Ermittlungen der Finanzpolizei über ausländische Arbeitgeber/innen folgende Strafen bzw. Sanktionen rechtskräftig verhängt:
·
gem. § 7i Abs. 1 erster Satz AVRAG (Vereitelung der
Kontrolle)
Anzahl Bescheide: 1
Strafen gesamt: 1.000 €
·
gem. § 7i Abs. 2 AVRAG (Nichtbereithaltung von
Unterlagen in dt. Sprache)
Anzahl Bescheide: 35
Strafen gesamt: 30.050 €
durchschnittliche Strafe pro Bescheid: 859 €
·
gem. § 7i Abs. 3 AVRAG (Unterentlohnung)
Anzahl Bescheide: 11
betroffene Arbeitnehmer: 46
Strafen gesamt: 306.700 €
durchschnittliche Strafe pro Bescheid: 27.881,82 €
durchschnittliche Strafe pro Arbeitnehmer/in: 6.667,39 €
·
gem. § 7j Abs. 1 AVRAG (Untersagung der
Dienstleistung)
Anzahl Bescheide: 1
Aufgrund von Anzeigen der BUAK wurden über 53 ausländische Betriebe Strafen in einer durchschnittlichen Höhe von 19.182,17 € verhängt.
Insbesondere der Bereich des Strafvollzuges gegenüber Arbeitgeber/innen aus dem Ausland soll im Rahmen der Evaluierung einer intensiven Überprüfung unterzogen werden. Dabei sollen einerseits die Verfahren bei den Verwaltungsstrafbehörden einer genauen Analyse unterzogen werden, andererseits werden gemeinsam mit den Praktikern aus dem Bereich der Verwaltungsstrafbehörden die durch die EU-rechtlichen Instrumente vorgegebenen Möglichkeiten des Vollzuges der Strafbestimmungen im Ausland nochmals durchbesprochen werden. Die laufenden Verhandlungen mit anderen Mitgliedstaaten über den Abschluss von bilateralen Verwaltungsübereinkommen zur Verbesserung des Vollzugs von Strafbescheiden gegenüber ausländischen Arbeitgeber/innen sollen verstärkt weitergeführt und zum Abschluss gebracht werden.
Frage 8:
Nach den
Angaben der Finanzpolizei wurden im angesprochenen Zeitraum 34.423 Betriebe
kontrolliert. Dabei ist aber zu beachten, dass sich die Kontrollen nicht nur
auf das LSDB-G (Unterentlohnung etc.) beziehen, sondern auch auf die anderen
Zuständigkeitsbereiche der Finanzpolizei (wie etwa Steueraufsicht,
Bekämpfung des Steuerbetruges, illegale Beschäftigung).
Nach den Angaben der BUAK wurden in diesem Zeitraum im Baubereich 5063
österreichische Betriebe von ca. monatlich durchschnittlich 9000 bei der
BUAK angemeldeten Betrieben kontrolliert.
Im Bereich der GKK erfolgt keine separate Kontrolle in Bezug auf Unterentlohnung;
dies ist Teil der üblichen Beitragsprüfung (GPLA).
Fragen 9 und 10:
Im Zeitraum 1. 5. 2011 bis 30. 6. 2012 wurden nach den Angaben des Kompetenzzentrums LSDB-G über inländische Arbeitgeber/innen 3 Strafen in Höhe von insgesamt 1500 € wegen Nichtvorlage von Unterlagen verhängt.
Nach den
Angaben der BUAK wurden auf Basis der Anzeigen dieser Einrichtung über
9 österreichische Unternehmen Strafen nach dem LSDB-G verhängt. Die
durchschnittlich verhängten Strafen betragen 9.708,33. €.