12868/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.01.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0037-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 


Wien, am      . Dezember 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Herbert und weitere Abgeordnete haben am 19. November 2012 unter der Nr. 13128/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die drohende drastische Anhebung der Verkehrsstrafen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 8:

Ø  Ist es richtig, dass die Höhe der von der Polizei einzuhebenden Organmandate geändert werden soll?

Ø  Wenn ja, bei welchen Delikten, in welchem Umfang und in welcher Höhe?

Ø  Wenn ja, aus welchen Gründen ist zum jetzigen Zeitpunkt eine derart drastische Erhöhung geplant?

Ø  Wer/Welche Stellen wurde/n in diese Entscheidung eingebunden?

Ø  Ist damit auch eine Erhöhung des Verwaltungsstrafrahmens verbunden?

Ø  Wenn ja, welche Delikte sind davon betroffen und wie hoch sind die Veränderungen in der Höhe der einzelnen Verwaltungsstrafen?

Ø  Wann sollen diese Maßnahmen in Kraft treten?

Ø  Inwieweit sehen Sie eine grundsätzliche Anhebung sämtlicher Verkehrsstrafen als Maßnahme zur Hebung der Verkehrssicherheit?

 

 


Durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012 wird auch das Verwaltungsstrafgesetz geändert und u.a. die dort vorgesehene betragsmäßige Obergrenze für Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen angehoben. Das Verwaltungsstrafgesetz fällt, ebenso wie das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz, nicht in die Zuständigkeit des bmvit.

Durch diese beabsichtigte Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes wird lediglich der Strafrahmen für Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen erweitert. Diese Anhebung hat noch keine unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der einzelnen Strafen. Das müsste von den Behörden erst in den Ermächtigungsurkunden der Organe, in denen die konkreten Übertretungen und die dafür vorgesehenen Beträge aufgelistet sind, angepasst werden.

 

 

Zu Frage 9:

Ø  Wann wird es endlich zu einer österreichweiten Vereinheitlichung der Verkehrsstrafen kommen?

 

Die Straßenverkehrsordnung gibt für Übertretungen einen bestimmten Strafrahmen vor; die Festlegung der Strafe im konkreten Einzelfall ist – als Teilaspekt der Vollziehung - Sache der zuständigen Strafbehörde. Die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung wiederum fällt aus verfassungsrechtlichen Gründen in den Zuständigkeitsbereich der Länder, sodass diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei sind, diese zu handhaben und an keine Vorgaben des Bundes gebunden sind.