12878/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.01.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Jänner 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0273-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13135/J vom 21. November 2012 der Abgeordneten Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3., 5., 6., 8., 9., 11., 13. und 15.:
Gemäß § 30 Abs. 1 TabMG 1996 ist für die Auswahl unter mehreren im § 29 Abs. 3 genannten vorzugsberechtigten Personen das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere die Höhe der Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber sowie des weiteren ihre Familienverhältnisse, Unterhalts- und Sorgepflichten, die Art ihrer Behinderung und ihre Chancen zur Einkommenserzielung am freien Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Das Maß der Bedürftigkeit ist somit das erste Kriterium, an welchem sich die entscheidungsbefugten Gremien (Besetzungskommission, Besetzungsoberkommission, Monopolverwaltung GmbH) bei der Auswahl unter mehreren vorzugsberechtigten Bewerberinnen und Bewerbern zu orientieren haben. Weitere Bestimmungen des § 30 TabMG regeln demgegenüber, wie vorzugehen ist, wenn sich mehrere gleich bedürftige Vorzugsberechtigte um eine Trafik bewerben.
Eine erschöpfende Aufzählung der „besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles“ wurde vom Gesetzgeber nicht vorgenommen. Im Allgemeinen sind daher die beruflichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkte bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles auch in Beziehung zu den besonderen Umständen der anderen in Frage kommenden Bewerberinnen und Bewerber zu setzen.
Gemäß § 30 Abs. 1 TabMG 1996 stellt die Höhe der Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber das wichtigste Kriterium zur Ermittlung des Maßes der Bedürftigkeit dar. Dies ist aus der Textierung des 2. Satzes dieser Gesetzesbestimmung abzuleiten, wonach die Höhe der Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber „insbesondere“ und die übrigen, auch in der vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage angesprochenen, Kriterien „des weiteren“ zu berücksichtigen sind. Alle diese im Gesetz genannten Umstände (Familienverhältnisse, Unterhalts- und Sorgepflichten, Art der Behinderung und Chancen zur Einkommenserzielung am freien Arbeitsmarkt) sind im Rahmen aller Kriterien neben der „insbesondere“ zu berücksichtigenden Höhe der Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber als weitere Elemente bei der Bewertung des Maßes der Bedürftigkeit heranzuziehen.
Zu 17.:
Wenn ein Tatbestand, der das Vorzugsrecht einer Trafikbewerberin beziehungsweise eines Trafikbewerbers begründet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften zugleich Anspruchsgrundlage für Geldleistungen ist, die von der Einkommensteuer befreit sind, so sind diese nach § 30 Abs. 2 TabMG nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Folglich sind Leistungen wie das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, die zwar Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind, aber auf Grund gesetzlicher Anordnung von der Einkommensteuer befreit sind (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988), gemäß § 30 Abs. 2 TabMG als Einkommen zu berücksichtigen, da für den Bezug dieser Arten von Geldleistungen der Tatbestand, der das Vorzugsrecht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (§ 29 Abs. 3 TabMG) begründet, keine Anspruchsgrundlage bildet.
Zu 4., 7., 10., 12., 14., 16. und 18:
Sowohl der Besetzungskommission als auch der Besetzungsoberkommission gehören neben Vertretern der Finanzverwaltung auch Mitarbeiter der Monopolverwaltung GmbH, Vertreter von Behindertenorganisationen, des Sozialbereichs (Bundessozialamt bzw. Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und der Tabaktrafikanten an. Es erscheint somit sichergestellt, dass in jedem einzelnen Fall auf die mit einem Besetzungsvorgang verbundenen Sach- und Rechtsfragen aus verschiedenen Blickwinkeln in umfassendster Weise eingegangen wird.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein Eingriff des Bundesministeriums für Finanzen in die nach dem Tabakmonopolgesetz 1996 von der Monopolverwaltung GmbH und der Besetzungskommission durchzuführenden Besetzungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich ist. Dies gilt ebenso für das Verfahren nach § 33 TabMG, in welchem die Monopolverwaltung nach Einholung eines Gutachtens der Besetzungsoberkommission endgültig über eine Bestellung zum Trafikanten entscheidet. Die Mitglieder der angeführten Gremien sind nach § 22 Abs. 7 TabMG in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Aus diesem Grund, aber auch aus datenschutzrechtlichen Gründen sind weiterreichende Auskünfte nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen