12879/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.01.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Jänner 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0274-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13136/J vom 21. November 2012 der Abgeordneten Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 22.:
Soweit im Tabakmonopolgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers der Monopolverwaltung GmbH. Diese wurde zum Zweck der operativen Abwicklung des Tabakmonopolwesens errichtet, dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein Eingriff des Bundesministeriums für Finanzen in die nach dem Tabakmonopolgesetz 1996 von der Monopolverwaltung GmbH und der Besetzungskommission durchzuführenden Besetzungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich ist. Dies gilt ebenso für das Verfahren nach § 33 TabMG, in welchem die Monopolverwaltung nach Einholung eines Gutachtens der Besetzungsoberkommission endgültig über eine Bestellung zum Trafikanten entscheidet. Die Mitglieder der angeführten Gremien sind nach § 22 Abs. 7 TabMG in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
Fragen zur Besetzungspraxis im Generellen und Vorkommnissen rund um eine Vergabeentscheidung im Speziellen bilden keinen Gegenstand der Vollziehung durch das
Bundesministerium für Finanzen. In sämtlichen zu diesem Thema im Bundesministerium für Finanzen einlangenden Auskunftsbegehren und Unterstützungsersuchen wird dies entsprechend dargelegt.
Darüber hinaus wird versichert, dass das Bundesministerium für Finanzen innerhalb seiner Ressortzuständigkeit stets darauf bedacht ist, all jene Maßnahmen zu setzen, welche erforderlich erscheinen, um Menschen mit Behinderung ein integratives Umfeld zu schaffen: dazu gehört nicht nur, dass von den Bediensteten bei der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben selbstverständlich ein entsprechender Umgangston vorausgesetzt und im Einzelfall, welcher im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflichten nicht Gegenstand einer Erörterung im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung sein darf, erforderlichenfalls mit geeigneten Maßnahmen sichergestellt wird. Es wird auch auf die zahlreichen Aktivitäten wie beispielsweise den barrierefreien Zugang zu den Informationsleistungen des Bundesministeriums für Finanzen auf der Homepage, auf die baulichen Adaptierungen zur Erreichung eines barrierefreien Zugangs zu den Dienststellen der Finanzverwaltung und die regelmäßige Übererfüllung der Einstellungserfordernisse nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen