12882/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.01.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Alev Korun, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. November 2012 unter der Zl. 13142/J-NR/2012 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „saudisches 'König Abdullah Zentrum' im Parteipostenschacher“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Der Rat der Vertragsparteien setzt sich aus Staatenvertretern zusammen. Die Vertretung der Mitglieder erfolgt grundsätzlich auf Ministerebene, wobei es den Vertragsparteien anheimfällt, gegebenenfalls auch geeignete Vertreter zu entsenden.

Zu den Fragen 2 bis 5:

Die Vertretung der Republik in internationalen Organisationen ist bundes- (verfassungs-) gesetzlich abschließend geregelt und daher nicht einer öffentlichen Ausschreibung zugänglich.

Zu den Fragen 6, 10, 11 und 34:

Es fand eine öffentliche internationale Ausschreibung, die mit 30. September 2012 befristet war, statt. Es langten mehrere hundert Bewerbungen aus dem In- und Ausland ein. Der Auswahlprozess ist noch nicht abgeschlossen.

Derzeit sind lediglich der Generalsekretär (GS) und seine österreichische Stellvertreterin, Frau Bundesministerin für Justiz a.D. Mag. Claudia Bandion-Ortner bestellt.

Zu Frage 7:

Die fachlichen Kriterien finden sich im Ausschreibungstext sowie in den diesem zugrundeliegenden Unterlagen.

Zu den Fragen 8 und 32:

Die Bestellung der nachgeordneten Organe fällt - wie auch in anderen internationalen Organisationen - dem Generalsekretär im Zusammenwirken mit den Vertragsparteien zu.

Zu den Fragen 9, 16 und 20:

Die Mitglieder des Sekretariats werden vom Zentrum bezahlt. Eine Refundierung ist nicht vorgesehen.

Zu Frage 12:

Die Struktur des Sekretariats, das aus etwa 25 Mitarbeitern bestehen soll, ist noch nicht endgültig festgelegt.

Zu den Fragen 13, 14, 17 und 18:

Die öffentliche Ausschreibung der Position des Generalsekretärs einer internationalen Organisation sowie seines Stellvertreters entspricht nicht den zwischenstaatlichen Usancen und ist daher auch in diesem Fall nicht erfolgt.

Zu den Fragen 15 und 19:

Die Bestellung des Generalsekretärs und seiner Stellvertreterin erfolgten einstimmig.

Zu den Fragen 21, 22 und 24:

Die grundsätzliche Verteilung der Mitglieder auf die einzelnen Weltreligionen ist in Art. VI Abs. 1 geregelt, wobei deren Wahl unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verdienste und Erfahrungen in Bezug auf die Ziele des Zentrums und, soweit angemessen, auf Grundlage der Empfehlungen ihrer jeweiligen Religionsgesellschaft einstimmig durch den Rat der Vertragsparteien erfolgt. (Vgl. Art. V Abs. 2 lit (a) iVm Abs. 4 des Gründungsvertrages, BGBl. III Nr. 134/2012). Bei den Mitgliedern muss es sich nicht um religiöse Funktionsträger handeln. Die derzeit 9 Direktoriumsmitglieder wurden zunächst ad interim gewählt und nach Inkrafttreten des Gründungsvertrags am 21. Oktober 2012 schließlich durch die Vertragsparteienkonferenz am 31. Oktober 2012 für eine erneuerbare Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Da es sich ausdrücklich um eine Wahl handelt, ist dieser Bestellung auch keine Ausschreibung vorangegangen.

Zu Frage 23:

Die Wahl aller 9 Direktoriumsmitglieder erfolgte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gründungsvertrages.

Zu Frage 25:

Das Zentrum verfügt über einen eigenen Fonds, aus welchem die dem Zentrum anfallenden Ausgaben getätigt werden.

Zu den Fragen 26 und 28:

Die Wahl der Mitglieder des Beirats erfolgt auf Vorschlag des Direktoriums durch den Rat der Vertragsparteien bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel mit einfacher Mehrheit. Die Zahl der Mitglieder ist mit 100, deren Funktionsperiode mit 4 Jahren beschränkt. (Vgl. Art VII Abs. 1 des Gründungsvertrages). Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens erfolgt durch die Vertragsparteienkonferenz.

Zu Frage 27:

Art. VII Abs. 2 des Gründungsvertrags enthält das Erfordernis der persönlichen und institutionellen Unabhängigkeit der Mitglieder des Beirates.

Zu Frage 29:

Mitglieder des Direktoriums sind keine Angestellten des Zentrums und beziehen daher auch kein Gehalt.

Zu den Fragen 30, 31 und 33:

Nachgeordnete Posten des Sekretariats werden nach erfolgter Besetzung der Direktorenposten Gegenstand individueller Ausschreibungen mit entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen sein.

Zu den Fragen 35, 39 und 40:

Die finanziellen Mittel des Zentrums umfassen gemäß Art. IX Abs. 1 des Gründungsvertrages freiwillige Beiträge der Vertragsparteien und Beobachter, Beiträge und Spenden aus anderen angemessenen Quellen und sonstige Einnahmen (wie etwa Zinsen). Die Republik leistet derzeit keine freiwilligen Beiträge an den Fonds des Zentrums.

Zu Frage 36:

Der Rat der Vertragsparteien beschließt nach Art. V Abs. 2 lit. c des Gründungsvertrages sowohl ein Arbeitsprogramm als auch ein jährliches Budget. Beide Dokumente befinden sich derzeit in Ausarbeitung. Eine diesbezügliche Beschlussfassung ist daher noch nicht erfolgt.

Zu Frage 37:

Die genannten Aufwendungen (und deren Umwegrentabilitäten) sind Gegenstand eines abzu­schließenden Amtssitzabkommens, welches der parlamentarischen Behandlung unterliegen wird.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der „Steuerlass“ lediglich fiktiv ist, da sich internationale Organisationen nur an solchen Orten ansiedeln, an denen ihnen diese international üblichen steuerlichen Vorteile gewährt werden.

Zu Frage 38:

Die Weltbank hat ihren Sitz in Washington D.C. und unterhält ein Amtssitzabkommen mit den USA. Sie unterhält zusätzlich ein Verbindungsbüro in Österreich, dessen Status in einem Amtssitzabkommen mit der Republik Österreich geregelt ist (BGBl. III Nr. 23/2011). Internationale Organisationen finanzieren sich üblicherweise über Beiträge von Staaten und werden daher von den jeweiligen Sitzstaaten in Amtssitzabkommen regelmäßig von der Besteuerung ausgenommen.

Zu Frage 41:

Dem Hl. Stuhl wurde am 31. Oktober 2012 von den Vertragsparteien gem. Art. V Abs. 2 lit m iVm Abs. 4 des Gründungsvertrages einstimmig Beobachterstatus zuerkannt. Die damit verbundenen Rechte, ergeben sich aus Art. XVI des Gründungsvertrags. Bisher ist dem BMeiA keine Information über eine allfällige Leistung freiwilliger Beiträge durch den Heiligen Stuhl zugegangen.

Zu den Fragen 42 und 43:

Die Präambel bildet eine wichtige Auslegungshilfe hinsichtlich Ziel und Zweck des Vertrages. Für das Zentrum bilden daher die in der Präambel an verschiedener Stelle angeführten Menschenrechte einen wesentlichen inhaltlichen Rahmen. Der menschenrechtliche acquis bleibt jedoch vom Gründungsvertrag des Zentrums unberührt. Österreich kommt, ebenso wie den übrigen Mitgliedern des Rates der Vertragsparteien, eine wesentliche Aufsichtsfunktion zu.

Zu Frage 44:

Gegenstand von Art. II Abs. 1 lit. b ist die Beschäftigung mit Spiritualität im Allgemeinen, wie sie jeder Religion innewohnt, durch Religionsvertreter.

Das Ziel der Missionierung wäre mit der Religionsneutralität des Staates nicht vereinbar und ist auch nicht Gegenstand des Gründungsvertrages.

Zu den Fragen 45 und 46:

Die Verhandlung des Gründungsvertrages erfolgte unter Einbindung berührter öffentlicher und interessierter nicht-öffentlicher Stellen nach Maßgabe einer Verhandlungsvollmacht des Herrn Bundespräsidenten, über die das Parlament gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG (vgl. Stenographisches Protokoll des Bundesrates, 791. Sitzung, S. 32) unterrichtet wurde. Das Kultusamt war in den Verhandlungsprozess eingebunden.

Zu Frage 47:

Die Neutralität des Staates gegenüber Religion ergibt sich aus dem Bundesverfassungsgesetzlichen Rahmen, welchem hier Determinierungsfunktion zukommt. Im Übrigen siehe Frage 44.

Zu Frage 48:

Die entsprechenden Vorkehrungen werden durch die Einrichtung und Zuständigkeiten des Rates der Vertragsparteien (Vgl. Art. V des Gründungsvertrages) gewährleistet.

Zu den Fragen 49, 50 und 51:

Eine Auflistung der Mitglieder des Direktoriums samt Lebensläufen und persönlichen Daten findet sich unter der öffentlich zugänglichen webpage: www.kaiciid.org.

Zu Frage 52:

In Saudi-Arabien führt das „King Abdul Aziz Centre for National Dialogue“ Programme zur Erhöhung der religiösen Toleranz und des besseren Verständnisses durch. Diese befassen sich vor allem mit Fortbildung und Begegnung für junge Menschen sowie mit Publikationen in den Bereichen religiöser Dialog und interkulturelles Verständnis.

Zu Frage 53:

Saudi-Arabien ist Österreichs wichtigster Handelspartner im Nahen Osten. Das bilaterale Handelsvolumen ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Zusätzlich zum Erdöl-Bereich ist hier vor allem die Zusammenarbeit beider Länder in den Bereichen Wasser, Umwelt, Gesundheit und erneuerbare Energie ausgebaut worden. Hier findet ein reger Know-how-Austausch statt. So wurden u.a. die Hauptwasserleitung zwischen Jeddah und Riyadh, die Wasseraufbereitungsanlagen in Mekka und Medina oder auch die weltweit größte solarthermische Anlage in der Princess Noura Universität in Riyadh von österreichischen Firmen errichtet.

Ein wesentlicher Bezugspunkt unserer bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen sind aber auch die Begegnungen von Mensch zu Mensch. So haben sich etwa die Besucherzahlen aus Saudi Arabien in Österreich in den letzten 10 Jahren verfünffacht. Nach 2011 darf für 2012 abermals eine erhebliche Zuwachsrate an touristischen Besuchern aus Saudi-Arabien in Österreich erwartet werden.

Zu Frage 54:

Der ersten Auflage der Broschüre lag ein diesbezüglicher Fehler zu Grunde. Dieser Fehler wurde korrigiert, die erste Auflage folgerichtig vernichtet.