12892/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.01.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0441-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 21. Jänner 2013

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13153/J-NR/2012 betreffend fragwürdige politische Vereinnahmungsversuche der Lehrerin am BG/BRG Oeversee Graz Elvira Pichler, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 23. November 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1, 5 sowie 26 bis 28:

Der genannte Vorfall war dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vor der Parlamentarischen Anfrage nicht bekannt.

Im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fragestellungen wurde im Wege der Befassung des zuständigen Landesschulrates für Steiermark der Sachverhalt erhoben. Entsprechend der Berichterstattung werden ausgehend vom Lehrplan für Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung und Unterrichtsprinzip „Politische Bildung“ am BG/BRG Oeversee Graz seit Längerem, wenn Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene anstehen, hier die Gemeinderatswahl in Graz, in deren Vorfeld sogenannte „unamtliche Wahlen“ im Rahmen des Unterrichts des genannten Pflichtgegenstandes aller Klassen der Oberstufe durchgeführt. Stimmzettel, Wahlprotokolle werden vorbereitet, um einen Wahlgang in möglichster Realitätsnähe darstellen zu können. Ziel dieses Projektes ist es nicht, die politische Gesinnung der Schülerinnen und Schüler auszuloten oder gar zu „erschnüffeln“, sondern diese in professioneller Art und Weise auf ihre politischen Partizipationsmöglichkeiten hinzuweisen, respektive vorzubereiten.

Eine derartige „unamtliche Wahl“ wurde auch seitens der genannten Lehrkraft entlang des Lehrstoffes „Das politische System in Österreich: Begriffserklärungen, direkte und indirekte Demokratie, aktives und passives Wahlrecht, Wahlen auf verschiedenen Ebenen – Gemeinde, Land, Staat, EU; Verhältniswahlrecht im Gegensatz zu Mehrheitswahlrecht in den USA; exemplarisches Beispiel: Gemeinderatswahlen in Graz, Vorstellung der Parteien; Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der „Gemeinderatswahl Graz“ in der Klasse; Möglichkeiten der persönlichen politischen Beteiligung von Jugendlichen“ verbunden mit entsprechenden Arbeitsaufträgen an die Schülerinnen und Schüler der in Rede stehenden Klasse, wie Analyse der Informationen bzw. Botschaften der in Graz aufgestellten Wahlplakate oder Internetrecherche zu den wahlwerbenden Parteien, im Unterricht durchgeführt. Als die genannte Lehrkraft am Tag der in Aussicht genommenen Durchführung der „unamtlichen Wahl“ den Klassenraum betrat, war im Raum eine große Menge an ausschließlich FPÖ-Werbematerialien platziert worden. Um einen möglichst authentischen „Wahlvorgang“ gewährleisten zu können, musste die genannte Lehrkraft wie in „wirklichen Wahllokalen“ auf die Entfernung dieses Materials bestehen. Dies erfolgte erst nach mehrmaliger Aufforderung, wobei die genannte Lehrkraft nicht eruierte, wer die FPÖ-Plakate und FPÖ-Werbegeschenke in die Schule gebracht hatte. In Folge wurde die „Wahlkommission“, bestehend aus drei Schülerinnen und Schülern als Zeuginnen und Zeugen und der Lehrkraft als Wahlleiterin, konstituiert sowie anschließend die „unamtliche Wahl“ geheim, direkt und unmittelbar durchgeführt. Das Ergebnis („13 gültige Stimmen für die FPÖ, 5 gültige Stimmen ÖVP, 2 gültige Stimmen SPÖ“) wurde unmittelbar nach der Auszählung an der Tafel visualisiert und die genannte Lehrkraft brachte ihr Erstaunen über die Eindeutigkeit des „Wahlergebnisses“ zum Ausdruck. Nach einer kurzen Diskussion über politische Partizipationsmöglichkeiten für Jugendliche endete die Unterrichtsstunde.

Die Genannte hat weder Schülerinnen und Schüler nach ihren politischen Präferenzen ausgefragt noch hat die Genannte folglich Schülerinnen und Schüler unter Druck gesetzt. Ein Fehlverhalten der genannten Lehrkraft konnte nicht festgestellt werden. Die aufgestellten Behauptungen sind daher nach den vorliegenden Informationen unzutreffend.

Zur Durchführung von „unamtlichen Wahlen“ im Rahmen des genannten Pflichtgegenstandes wird weiters auf das Prinzip der Methodenfreiheit gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz verwiesen, wonach die Lehrkraft in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit – in Entsprechung des Lehrplanes der betreffenden Schulart – die Aufgabe der österreichischen Schule im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetz zu erfüllen hat.

 

Zu Fragen 2 und 3:

Nein. Ein Eingehen auf die Frage 3 erübrigt sich daher.

 

Zu Frage 4:

Auf die Beantwortung der Fragen 1, 5 sowie 26 bis 28 wird hingewiesen. Nach den vorliegenden Informationen konnte kein Fehlverhalten der genannten Lehrkraft festgestellt werden. Weiters gab es nach den vorliegenden Informationen weder Beschwerden zu dieser „unamtlichen Wahl“ seitens der Erziehungsberechtigten der betroffenen Klasse bei der Schulleitung noch wurde im Landesschulrat für Steiermark eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen genannte Lehrkraft eingebracht.

 

Zu Fragen 6 bis 14 sowie 17 bis 20:

Die genannte Professorin steht als Lehrkraft ausschließlich am BG/BRG Oeversee Graz in Verwendung. Im laufenden Schuljahr unterrichtet die Lehrkraft zwei Wochenstunden Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, elf Wochenstunden Geographie und Wirtschaftskunde und acht Wochenstunden Informatik. Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und entspricht der von beamteten Lehrkräften mit vergleich­barer Vorbildung, Verwendung und Dienstzeit.

Hinsichtlich einer weiteren Aufgliederung und damit einer direkten Rückführbarkeit dienst- und besoldungsrechtlicher Details auf die in der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage namentlich genannte und bildlich dargestellte Person sei darauf hingewiesen, dass zwischen den beiden Verfassungsnormen des Art. 52 B-VG und des § 1 DSG 2000 nach herrschender Auslegung kein absoluter Vorrang zugunsten einer der beiden Normen besteht. Es war daher zu prüfen, ob durch die Beantwortung unter Einräumung eines Vorranges zugunsten des Inter­pellationsrechtes die Grenze zulässiger Grundrechtseingriffe verletzt würde, zumal neben dem Interpellationsrecht auch das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf Datenschutz zu beachten ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es im vorliegenden Fall nicht möglich weitere personenbezogene Daten der in Rede stehenden Person anzuführen. Dies scheint auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unverhältnismäßig, da eine damit verbundene Veröffentlichung eine das legitime Kontrollinteresse überschießende Datenverwendung darstellen würde. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass keine weiteren Detailauskünfte zu dienst- oder besoldungsrechtlichen Merkmalen von Einzelpersonen erteilt werden können.

 

Zu Fragen 15 und 16:

Nein. Ein Eingehen auf die Frage 16 erübrigt sich daher.

 

Zu Fragen 21 bis 23:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

 

Zu Fragen 24 und 25:

Nein. Ein Eingehen auf die Frage 25 erübrigt sich daher.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.