12903/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.01.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 23. Jänner 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0356-IM/a/2012

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 13164/J betreffend „Exportverbot für Güter zum Bau von Atomkraftwerken“, welche die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 29. November 2012 an mich richteten, stelle ich eingangs fest:

 

Das Sicherheitskontrollgesetz 1991 (das derzeit in parlamentarischer Behandlung stehende Sicherheitskontrollgesetz 2013 wird voraussichtlich im März 2013 in Kraft treten) dient der Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aus dem Atomsperrvertrag (Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970) und der in Erfüllung dieser Verpflichtungen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) abgeschlossenen trilateralen Sicherheitskontrollabkommen.

 

Der Regelungszweck dieses Gesetzes ist dementsprechend die Verhinderung der Weiterverbreitung von Atomwaffen. Bei der Ausgestaltung der Genehmigungskriterien orientiert sich Österreich an Art. III Abs. 2 des Atomsperrvertrages sowie an dem Konsens, den die nuklearen Lieferländer unter österreichischer Teilnahme in so genannten "Exportkontrollregimen", nämlich dem Zangger-Komitee und der Nuclear Suppliers Group, erarbeitet haben. Die Richtlinien dieser Regime sind auf den einschlägigen Webseiten http://www.zanggercommittee.org, http://www.nuclearsuppliersgroup.org sowie auf der Webseite der IAEO unter den Dokumentennummern INFCIRC/209/Rev.2 und INFCIRC/254/Rev.11/Part 1 abrufbar.

 

Die Kompetenz zur Regelung des Außenhandels ist vergemeinschaftet und kommt daher der Europäischen Union zu. Die nationalen Regelungen im Sicherheitskontrollgesetz sind nur deshalb zulässig, weil die EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009 idgF) eine entsprechende Ermächtigung an die Mitgliedstaaten enthält. Weitergehende nationale Ausfuhrbeschränkungen hinsichtlich nicht von dieser Verordnung gedeckter Regelungszwecke sind daher nicht zulässig. Gleiches gilt für die Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten.

 

Das Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich, BGBl. I Nr. 149/1999, verbietet die Beförderung von spaltbarem Material, also Kernmaterial im Sinne des Sicherheitskontrollgesetzes, auf österreichischem Staatsgebiet für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung, nicht jedoch die Beförderung anderer Güter.

 

Zuständigkeitshalber beschränkt sich die Beantwortung der einzelnen Fragen auf den Anwendungsbereich des Sicherheitskontrollgesetzes.

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Unter "friedlichen Zwecken" sind, in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Vorgaben des Atomsperrvertrages, Zwecke, die nicht militärisch und nicht auf die Forschung über oder die Entwicklung oder Herstellung von nuklearen Sprengvorrichtungen gerichtet sind, zu verstehen.

 

 


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Zu diesen friedlichen Zwecken zählt auch die Nutzung der Kernspaltung für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Österreich hat nach erfolgter Ratifizierung des Atomsperrvertrages 1970 mit dem Sicherheitskontrollgesetz 1972 eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr jener Güter geschaffen, die diesem Vertrag unterliegen.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Daten sind seit dem Jahr 2002 wie folgt vorhanden:

 

2012:    27

2011:    25

2010:    13

2009:    17

2008:    15

2007:      9

2006:      2

2005:      8

2004:    10

2003:      5

2002:      4

 

Alle Anträge wurden genehmigt. Drei Anträge aus 2012 stehen noch in Bearbeitung.

 

 

 


Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Ja. Daten zu Anträgen betreffend Güter, die für die Verwendung in Kernkraftwerken bestimmt waren, sind seit dem Jahr 2002 wie folgt vorhanden:

 

2012:    15

2011:    13

2010:      8

2009:      7

2008:      4

2007:      3

2006:      0

2005:      0

2004:      0

2003:      0

2002:      0

 

Daten zu konkreten Lieferungen unterliegen dem Datenschutz. Für die Gesamtwerte pro Jahr gilt aufgrund der geringen Zahl der Antragsteller das Gleiche.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Ja. Daten zu Anträgen betreffend Güter, die für die Verwendung in sonstigen Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs bestimmt waren, sind seit dem Jahr 2002 wie folgt vorhanden:

 

2012:      2

2011:      2

2010:      3

2009:      1

2008:      1

2007:      2

2006:      0

2005:      0

2004:      1

2003:      1

2002:      0

 

Daten zu konkreten Lieferungen unterliegen dem Datenschutz. Für die Gesamtwerte pro Jahr gilt aufgrund der geringen Zahl der Antragsteller das Gleiche.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Ja, jedoch nicht in der Tschechischen Republik oder in der Slowakei.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Ja.

 

 

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

 

Nein.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Eine Lieferung von dem Sicherheitskontrollgesetz unterliegenden Gütern wird nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass eine ausdrückliche bilaterale Zusage des Empfängerlandes vorliegt, den in den belieferten Anlagen verwendeten Kernbrennstoff keiner Verwendung in Kernwaffen zuzuführen.

 

Die in Punkt 8 der Anfrage genannten Staaten produzieren kein Kernmaterial für Atomwaffen mehr und haben entsprechende Moratorien erklärt. In Frankreich und Großbritannien unterliegt Kernmaterial der Sicherheitskontrolle von Euratom. Zwischen den USA und Euratom besteht ein bilaterales Kooperationsabkommen (96/314/Euratom), das die Bedingungen regelt, unter denen Güter, die unter das Sicherheitskontrollgesetz fallen, geliefert werden können. Die Anwendung des Abkommens wird bei jeder Lieferung mit Notenwechsel bestätigt.

Im Übrigen ist auf die Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage zu verweisen.

 

Unbeschadet dessen ist festzuhalten: Die in Punkt 9 der Anfrage genannten Länder haben anlagenspezifische Sicherheitskontrollabkommen mit der IAEO. Der Kernbrennstoff dieser Anlagen ist inventarisiert und wird von der IAEO überwacht. Dadurch wird sichergestellt, dass er nicht einer Produktion von Atomwaffen zugeführt werden kann.

 

Die in Punkt 10 der Anfrage genannten Länder unterliegen internationalen und EU-Sanktionen. Genehmigungsanträge für eine Lieferung an diese wären somit in jedem Fall abzulehnen.