12904/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.01.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
|
Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 25. Jänner 2013
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0358-IM/a/2012
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 13176/J betreffend "Rechte von Südtirolern in Österreich", welche die Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen am 29. November 2012 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Wie bereits in der in der Einleitung zur Anfrage zitierten Beantwortung des Herrn Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten ausgeführt, genießen Südtiroler als Bürger der Europäischen Union in Österreich alle damit verbundenen Rechte und sind sohin Österreichern weitestgehend gleichgestellt. Weiters ist auf das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1979 über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, hinzuweisen.
Darüber hinaus sind aus dem Zuständigkeitsbereich meines Ressorts folgende einschlägige Bestimmungen zu nennen:
§ 51a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sieht vor, dass Ausländer italienischer Staatsangehörigkeit, die mit Sitz in der Region Trentino-Südtirol befugt Tätigkeiten ausüben, auf die die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden wären, bestellte gewerbliche Arbeiten (mit Ausnahme bestimmter in § 51 a Abs. 2 GewO 1994 genannter Gewerbe) in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg unter der Voraussetzung ausführen dürfen, dass österreichischen Staatsangehörigen, die mit Sitz in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg Gewerbe ausüben, dasselbe Recht eingeräumt wird.
In der Verordnung über die Gleichhaltung von Lehrabschlussprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol), BGBl. II Nr. 361/1999, ist geregelt, dass die in der dortigen Anlage angeführten Lehrabschlussprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, den entsprechenden österreichischen Lehrabschlussprüfungszeugnissen gleichgehalten werden. Durch die Gleichhaltung werden der im Prüfungszeugnis angeführten Person die mit dem entsprechenden österreichischen Lehrabschlussprüfungszeugnis verbundenen Rechte verliehen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten stellen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend dar.