12931/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.01.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0313-I/A/15/2012

Wien, am 29. Jänner 2013

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 13281/J der Abgeordneten Ing. Lugar, Tadler, Kollegin und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Zur Abrechnung der Leistungen der unter die Regelung des § 149 Abs. 3 ASVG fallenden Krankenanstalten wurde im Jahr 2001 gesetzlich der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) eingerichtet.

 

Durch das Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007, wurde § 149 Abs. 3 ASVG dahin­gehend ergänzt, dass dies auch für jene bettenführenden Krankenanstalten gilt, die von einem zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Wirtschaftskammer Österreich abzuschließenden Zusatzvertrag umfasst sind.


Da die Vienna International Medical Clinic im Jahr 2000 noch nicht existiert hat und daher nicht von dem in § 149 Abs. 3 ASVG genannten Vertrag umfasst ist und auch kein oben angesprochener Zusatzvertrag zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Wirtschaftskammer Österreich abgeschlossen wurde, kann die betreffende Krankenanstalt mangels Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nicht vom PRIKRAF abgerechnet werden.

 

Fragen 2 und 3:

Im ASVG wird dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Wirtschaftskammer die Möglichkeit eingeräumt, Zusatzverträge abzuschließen (§ 149 Abs. 3 ASVG). Das heißt, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Wirtschaftskammer Österreich können einen Vertrag abschließen, sind aber dazu nicht verpflichtet. Eine gesetzliche Verpflichtung der Wirtschaftskammer Österreich zum Abschluss eines Zusatzvertrages besteht nicht; weder die Gesetzgebung noch die Aufsicht über die Wirtschaftskammer Österreich fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit.

 

Fragen 4 und 5:

In seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 2012, B 584/11-16, hat der Verfassungsgerichtshof richtungsweisend festgestellt, dass die Beschwerde führende Partei (Rechtsvorgängerin der Vienna International Medical Clinic) durch den angefochtenen Bescheid der PRIKRAF-Schiedskommission weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden ist. Daher war und ist in dieser Hinsicht seitens meines Ressorts nichts weiter zu veranlassen.