12934/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.01.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0451-III/4a/2012 |
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Wien, 28. Jänner 2013
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13181/J-NR/2012 betreffend Literatur im Unterricht, die die Abg. Mathias Venier, Kolleginnen und Kollegen am 30. November 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 3:
Nein. Gemäß Art. 165 Abs. 1 AEUV und Art. 166 Abs. 1 AEUV ist die Union zur „strikten Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte (und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen)“ verpflichtet. Der Union kommt im Bereich Bildung lediglich eine unterstützende, koordinierende oder ergänzende Zuständigkeit zu (Art. 6 AEUV), die Erlassung verbindlicher unionsrechtlicher Harmonisierungsvorschriften scheidet im Bereich Bildung aus (Art. 165 Abs. 4 AEUV). Die Erlassung unionsrechtlicher Vorgaben in Hinblick auf die Verwendung bestimmter Unterrichtsmaterialien bzw. das Gebot einer bestimmten inhaltlichen Ausgestaltung dieser Materialien – ungeachtet der damit verfolgten Zielsetzung – ist rechtlich nicht zulässig.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.