12950/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.02.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am        Jänner 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0282-I/4/2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13195/J vom 3. Dezember 2012 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Fragestellung ist unvollständig.

 

Zu 2.:

Meinungen und Einschätzungen stellen keinen Gegenstand des Interpellationsrechts nach Art. 52 B-VG dar.

 

Zu 3. und 5:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.


Zu 4.:

Nein.

 

Zu 6. bis 8., 25., 29., 33. und 34.:

Auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 13197/J durch die Frau Bundesministerin für Inneres wird verwiesen.

 

Zu 9. bis 18., 23., 24., 26. und 27.:

Die vorliegenden Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 19 und 28.:

Virtuelle Wetten stellen nach Rechtsansicht der Finanzpolizei – welche mittlerweile höchstgerichtlich bestätigt wurde – Glücksspiel dar und unterliegen grundsätzlich dem GSpG.

Bei der Kontrolle des illegalen Glücksspiels inkl. der virtuellen Wetten geht die Finanzpolizei gleichartig vor.

 

2011

Bgld

Ktn

Sbg

Tirol

Vbg

Wien

ges.

Kontrollen gesamt

8

10

76

51

21

41

99

95

401

 

2012 (1.1.-29.11.)

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

ges.

Kontrollen gesamt

49

5

157

133

54

15

63

14

139

629

 

Eine Aufgliederung (Detailauswertung) hinsichtlich Wettbüros o.ä. ist nicht möglich; allerdings wird bei Beschlagnahmen der Gerätetyp (virtuelle Wetten wie z.B. Hunderennen) erfasst, wozu auch auf die Beantwortung zu 21. verwiesen wird.

 

Zu 20.:

Von der österreichischen Finanzpolizei wurden nachstehend angeführte Anzeigen gemäß § 168 StGB an die Justizbehörden gestellt:

 

2011

Verfahren

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

StGB

5

1

3

6

4

3

22

Anzeigen

5

1

3

4

4

3

20

Einstellung

1

1

Urteil

1

1


2012 (1.1.-29.11.)

Verfahren

Tirol

Vbg

gesamt

StGB

1

3

11

1

16

Anzeigen

1

3

11

1

14

 

Eine Aufgliederung hinsichtlich Wettbüros o.ä. ist nicht möglich.

 

Zu 21.:

Von der österreichischen Finanzpolizei wurden nachstehend angeführte Gegenstände mit dem Gerätetyp „Virtuelle Wetten“ gemäß GSpG vorläufig beschlagnahmt:

 

2011

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

Beschlagnahmen

0

0

13

5

5

2

5

2

2

34

 

2012 (1.1.-29.11.)

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

Beschlagnahmen

8

0

33

95

22

1

22

3

13

197

 

Eine Aufgliederung nach politischen Bezirken ist hier nicht möglich.

 

Zu 22.:

Für die Abgabenbehörde, insbes. die Finanzpolizei, sieht das GSpG im Falle einer Betriebs-schließung keine Parteistellung im weiteren behördlichen Verfahren vor. Deswegen erfolgt auch eine auswertbare Erfassung von Anträgen bzw. Anregungen der Finanzpolizei auf Betriebsschließungen. In allen Fällen einer wiederholten Beschlagnahme durch die Finanzpolizei ergeht aber automatisch eine derartige Anregung an die Behörde.

 

Zu 30.:

Jugendschutz fällt auch im Bereich der Sportwetten in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Der Vollzug der landesspezifischen Jugendschutzgesetze obliegt grundsätzlich den Bezirksverwaltungsbehörden, die sich der Sicherheitsbehörden bedienen können. Die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Wettlokalen fällt daher nicht in den Aufgabenbereich der Finanzpolizei. Übertretungen, die bei Kontrollen der Finanzpolizei zu Tage treten, werden an die zuständigen Behörden weitergeleitet.

 

Zu 31. und 32.:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.