12955/AB XXIV. GP
Eingelangt am 01.02.2013
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung

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BMWF 10.000/0460-III/4a/2012
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien Wien, 1. Februar 2013
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13276/J-NR/2012 betreffend das neue Tierschutzgesetz, die die Abgeordneten Gerhard Köfer, Kolleginnen und Kollegen am 6. Dezember 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Bei Tierversuchsanträgen hat die zuständige Behörde vor der Entscheidung über den Antrag ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, wobei sie bei der Projektbeurteilung, insbesondere hinsichtlich der in § 29 Abs. 3 Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012 angeführten Bereiche, auf Fachwissen zurückzugreifen hat.
Zu diesem Zweck und unter Beachtung der Verwaltungsgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann die zuständige Behörde Sachverständige gemäß § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz heranziehen oder auch gemäß § 36 Tierversuchsgesetz 2012 eingerichtete Kommissionen befassen. Die Mitglieder solcher Kommissionen oder die Sachverständigen unterliegen jedenfalls der Amtsverschwiegenheit und haben sich im Falle der Befangenheit ihrer Tätigkeit zu enthalten. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat eine derartige Kommission bereits eingerichtet.
Zu Frage 2:
Eine der Neuerungen des Tierversuchsgesetzes 2012 ist, dass in Zukunft Informationen über genehmigte Tierversuche veröffentlicht werden. Künftig müssen Tierversuchsanträge gemäß den Bestimmungen des § 26 Tierversuchsgesetz 2012 nichttechnische Projektzusammenfassungen enthalten, die zur Veröffentlichung im Internet bestimmt sind, wobei jedoch der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten zu beachten ist.
Diese nichttechnischen Projektzusammenfassungen haben Informationen über die Projektziele, einschließlich des zu erwartenden Schadens und Nutzens, sowie der Zahl und Art der zu verwendenden Tiere zu enthalten, weiters auch den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der „3R“ (Reduction, Refinement, Replacement) sowie schließlich den Hinweis, ob das Projekt einer rückblickenden Bewertung unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird.
Zu Frage 3:
Entsprechend der Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU ist im Tierversuchsgesetz 2012 auch vorgesehen, dass ein Tierversuch auch dann unzulässig ist, wenn dieser Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können. Ausnahmen dürfen unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass der Versuch aus wissenschaftlich berechtigten Gründen erforderlich ist und außerdem sichergestellt ist, dass keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.
Da über eine derartige Ausnahmegenehmigung letztlich auf EU-Ebene in einem Regelungsverfahren gemäß Art. 55 Abs. 4, Unterabsatz 2, lit. a der Tierversuchsrichtlinie entschieden wird, ist die Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass das entsprechende Projekt erst nach einer zustimmenden Entscheidung auf EU-Ebene begonnen werden darf.
Der Bundesminister:
o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.