12961/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.02.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 1. Februar 2013
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0368-IM/a/2012
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 13225/J betreffend "Sportwetten - Spielabsprachen, Wettbetrügereien und Geldwäsche - Perspektiven für eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung", welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 5. Dezember 2012 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1, 2, 4, 5, 9, 13 bis 15, 17, 18 und 27 der Anfrage:
Da diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffen, ist unbeschadet des Art. 52 B-VG von der Darlegung der erwünschten Meinungen und Einschätzungen Abstand zu nehmen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Ja. Die Vermittlung und der Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Gewerbeordnung 1994 ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Dieser Ausnahmetatbestand ist auf die verfassungsrechtliche Kompetenzrechtslage zurückzuführen, die das Veranstaltungswesen (öffentliche Belustigungen, Darbietungen und Schaustellungen) in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zuweist. Wetten aus anderen Anlässen als sportlichen Veranstaltungen fallen im Hinblick auf ihren den Sportwetten gleichkommenden Veranstaltungscharakter ebenfalls in Landeskompetenz und sind von der Gewerbeordnung ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 1 Z 17 GewO 1994).
Antwort zu den Punkten 6 bis 8, 29, 33 und 34 der Anfrage:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Dazu ist auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 13197/J durch die Frau Bundesministerin für Inneres zu verweisen.
Antwort zu den Punkten 10 bis 12, 16 und 24 bis 26 der Anfrage:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Antwort zu den Punkten 19, 20 und 28 der Anfrage:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Dazu ist auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 13195/J durch die Frau Bundesministerin für Finanzen zu verweisen.
Antwort zu den Punkten 21 bis 23 der Anfrage:
Da diese Angelegenheiten nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallen, betreffen diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Im Übrigen ist auf die Beantwortung zu Punkt 3 der Anfrage zu verweisen.
Antwort zu Punkt 30 der Anfrage:
Für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Wettbüros sind die Ämter der Landesregierungen zuständig.
Antwort zu den Punkten 31 und 32 der Anfrage:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Dazu ist auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 13196/J durch den Herrn Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verweisen.