12966/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.02.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 1. Februar 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0374-IM/a/2012

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 13260/J betreffend „Entzug der Lehrstellenförderung/Lehrberechtigung“, welche die Abgeordneten Ruppert Doppler, Kolleginnen und Kollegen am 6. Dezember 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Eingangs ist festzuhalten:

Förderausschluss bedeutet, dass ein Unternehmen aufgrund eines rechtkräftigen Bescheides über die Untersagung der Ausbildungsberechtigung oder Untersagung der Beschäftigung Jugendlicher gemäß Berufsausbildungsgesetz (BAG) bzw. Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) oder in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen schwerwiegender Übertretungen des BAG definitiv von der Lehrstellenförderung ausgeschlossen ist. Vorläufiger Förderstopp bedeutet, dass aufgrund eines laufenden Verfahrens Anträge zwar entgegengenommen, aber nicht ausbezahlt werden.

 


Die abgefragten Daten betreffen von der Wirtschaftskammer Österreich bzw. den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft erhobene und geführte Statistiken, zu deren Erstellung die Wirtschaftskammern nach den Bestimmungen des § 71 des Wirtschaftskammergesetzes bzw. des § 19g des BAG berechtigt, jedoch nicht verpflichtet sind.

 

Auf Basis der dort vorhandenen Daten stellt sich die Situation seit 2008 dar wie folgt:

Bundesland

Förderausschluss

Vorläufiger
Förderstopp

Tirol

2

3

Kärnten

0

1

Burgenland

0

0

Wien

2

7

Oberösterreich

2

5

Steiermark

4

1

Vorarlberg

0

1

Niederösterreich

1

0

Salzburg

1

5

Summe

12

23

 

 

Antwort zu den Punkten 5 bis 7 der Anfrage:

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Unternehmen aufgrund von in § 4 Berufsausbildungsgesetz taxativ aufgezählten Gründen (z.B. schwerwiegende Verletzung der Ausbildungspflicht) die Ausbildung von Lehrlingen mittels Bescheid zu untersagen. Dies war in den Jahren 2005 bis 2011 wie folgt der Fall:

 

In Oberösterreich erfolgte in den Jahren 2011 und 2012 jeweils eine Entziehung. In Salzburg erfolge in den Jahren 2008, 2009 und 2012 jeweils eine Entziehung. In der Steiermark erfolgte im Jahr 2009 eine Entziehung. In Tirol erfolgte in den Jahren 2009 und 2012 jeweils eine Entziehung. In Wien erfolgte in den Jahren 2008 und 2009 jeweils eine Entziehung.

 


Daten zu den Gründen der Ausbildungsverbote sowie zur Zahl der Anträge liegen nicht vor.

 

Antwort zu den Punkten 8 bis 10 der Anfrage:

 

Zur Vollziehung der gesetzlichen Aufgaben nach dem BAG sind in den Lehrlingsstellen Ausbildungsberater/innen und Lehrstellenberater/innen im Einsatz, die u.a. zahlreiche Betriebsbesuche durchführen und im Rahmen ihrer Tätigkeit auch die Ausbildungsqualität überprüfen. Es geht dabei um Beratung zu Ausbildungsverbundmaßnahmen, Schlichtungsgespräche zur Qualitätssicherung, Beratungen bei Betriebsübernahmen oder Wechsel der Unternehmensstruktur sowie Beratungen bei erstmaliger Ausbildung in einem zumindest zur Hälfte verwandten Lehrberuf. In vielen Fällen werden diese Besuche gemeinsam mit einem Berater/einer Beraterin der Arbeiterkammer durchgeführt. Außerdem werden laufend telefonische Anfragen zur Ausbildungsqualität beantwortet.

 

Für die betriebliche Ausbildung bestehen im BAG qualitätssicherungsbezogene Regelungen wie das Bewilligungsverfahren zur (erstmaligen) Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 3a BAG und die Einbindung der Sozialpartner durch die Landes-Berufsausbildungsbeiräte, die den Lehrlingsstellen beigegeben sind. Das duale System der Lehrlingsausbildung weist darüber hinaus starke systemimmanente qualitätssicherende Faktoren auf wie insbesondere das Zusammenwirken von betrieblicher und (berufs)schulischer Ausbildung, die (arbeitnehmerschutzrechtliche) Aufsicht des Arbeitsinspektorats, den Wettbewerb der Unternehmen untereinander und die Vermittlungstätigkeit des Arbeitsmarktservices.

 

Über die Anzahl der Kontrollen und Beanstandungen werden keine statistischen Aufzeichnungen geführt.