12971/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.02.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0219-I/3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 4. FEB. 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 05. Dezember 2012, Nr. 13219/J, betreffend

                        Beschneiung, Klimawandel und Förderung

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 05. Dezember 2012, Nr. 13219/J, teile ich Folgendes mit:

 


Zu Frage 1:

 

Bundesland

 

beschneite Fläche

Vorarlberg

50 %

Tirol

90 %

Salzburg

80 %

Steiermark

83 %

Oberösterreich

52 %

Kärnten

90 %

 

Zu den übrigen Bundesländern liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine konkreten Zahlen vor.

 

Der Fachverband der Seilbahnenbetreiber schätzt, dass Österreichs Skigebiete insgesamt ca. 25.000 ha Pistenfläche anbieten. Über 70% dieser Fläche, d.h. mehr als zwei Drittel, sind mittlerweile beschneibar.

 

Zu Frage 2:

 

Exakte Zahlen liegen nicht vor, aber generell lässt sich feststellen, dass die Investitionen in Beschneiungsanlagen konstant bleiben.

 

Ein Großteil der Gelder wird verstärkt in die Umrüstung in energieeffizientere Anlagen investiert. Es werden also viele bestehende Anlagen an den Stand der Technik herangeführt und gleichzeitig erweitert.

 

Daten über die durchschnittliche Einsatzdauer pro Saison liegen keine vor. Diese hängen stark von den klimatischen Bedingungen während der jeweiligen Schisaisonen ab.

 

Zu den Fragen 3 und 6:

 

Das BMLFUW fördert Beschneiungsanlagen nicht, daher können zu dieser Frage keine Angaben gemacht werden.

 

Allerdings hat das Umweltbundesamt eine Methodik erarbeitet, um das Umweltmanagementsystem EMAS auf Schigebiete auszuweiten. Dabei werden alle ökologischen  Fragestellungen  einbezogen  (also  auch  Energieverbrauch,  Transport  und

 


Logistik). Die Beratung zur Erlangung eines derartigen Umweltmanagementsystems wäre im Rahmen der Beratungsprogramme der Bundesländer förderungsfähig und damit auch durch die Umweltförderung kofinanziert. Allerdings wurde dieses Angebot bisher noch nicht angenommen.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

In den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden wird dem Betreiber der Beschneiungs­anlagen eine jährliche Berichtspflicht über die tatsächlich verschneite Wassermenge vorgeschrieben. Die Daten werden im Hinblick auf die Einhaltung des Konsenses von der Behörde überprüft. Eine weitere Aufbereitung der Daten (Zusammenstellung je Anlage) erfolgt in den einzelnen Bundesländern jedoch nicht.

 

Zum Wasserverbrauch kann aber allgemein ausgeführt werden, dass dieser pro Hektar und Jahr ca. 2.000 – 3.000 m³, in klimatischen Extremjahren bis zu 4.000 m³ beträgt.

 

Bezüglich des Energieverbrauchs liegen keine Datenauswertungen vor. Es sind jedoch sehr gut abgesicherte Erfahrungswerte und Grunddaten verfügbar, die den jeweils erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen zu Grunde liegen. Solche Erfahrungs- und Durchschnittswerte ermöglichen eine Aussage zu den diesbezüglichen Kernfragen hinsichtlich des durchschnittlichen Energie- und Wasserverbrauchs.

 

Es ist festzuhalten, dass die topographischen, klimatischen und schitechnischen Rand­bedingungen einer zu beschneienden Pistenfläche (natürlicher Schneefall, Höhenlage, Hangneigung, Orientierung zur Sonne bzw. Sonneneinstrahlung, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Windexponiertheit, Schifahrerfrequenz, Beschaffenheit der Pistenoberfläche, usw.) wesentliche und bestimmende Faktoren darstellen. Letztlich dient die künstliche Beschneiung dazu, einen pünktlichen Saisonstart und die Erhaltung einer ausreichenden Schneeauflage für die Dauer der Saison zu ermöglichen. Dahingehend haben sich die Beschneiungsanlagen hinsichtlich der Auslegung und der Leistungsfähigkeit grundlegend gewandelt. Heute geht der Trend – zumindest in den größeren Schigebieten – in Richtung Hochleistungsanlagen, die eine optimierte Ausnutzung günstiger Schneibedingungen (großer Output und großflächige Beschneiung in kurzer Zeit) und damit eine hohe Effizienz möglich machen. Gelingt es, auf diese Weise günstige klimatische Randbedingungen optimal auszunutzen, so geht damit auch eine beträchtliche Steigerung der Energieeffizienz einher.

 


Für eine ausgedehnte, moderne Beschneiungsanlage (gemischtes System mit Hochdruck- und Propellermaschinen) in mittlerer bis größerer Höhenlage ist für die Verschneiung von 1 m³ Wasser ein durchschnittlicher Energieverbrauch von 3 bis 5 kWh (im Mittel 4 kWh/m³) anzusetzen. Es lassen sich aus 1 m³ Wasser ca. 2 m³ bis 2,85 m³, im Mittel also ca. 2,4 m³ Schnee erzeugen.

 

Damit ist je ha Pistenfläche über die Saison gerechnet im Mittel ein Energieverbrauch von ca. 8 MWh bis 14 MWh anzusetzen. (Bei Betrachtung von Einzelanlagen, v.a. bei Kleinanlagen und geringen Höhenunterschieden können auch deutliche Abweichungen nach unten auftreten.)

 

Zu Frage 7 a) und 7 b):

 

 

Speicherteiche Anzahl ca.

Bundesförderung BMLFUW

NOE

7

nein

ST

34

nein

V

20

nein

T

127

nein

S

107

nein

OÖE

26

nein

K

40

nein

 

Durchschnittlich haben die Speicherteiche etwa eine bewilligte Konsenswassermenge von etwa 100.000 m³/Jahr, wobei es in Österreich mehr als 400 Speicherteiche gibt, wovon mehr als die Hälfte ≤ 30.000 m³ Inhalt haben.

 

Der Wasserbedarf für die Beschneiung pro Jahr kann in etwa mit 50 Mio m³ abgeschätzt werden.

 

Die Detailangaben der Beschneiungsanlagen, wie Wasservolumen und Gesamtjahreskonsens werden von den Wasserrechtsbehörden in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden festgelegt, welche sich in den Wasserinformationssystemen der Länder finden.

 

Die Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden festgelegten Vorgaben werden im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfung gemäß § 121 WRG überprüft. Gemäß § 134 WRG sind zusätzlich wiederkehrende Überprüfungen (alle 5 Jahre) durch die Gewässeraufsicht durchzuführen. Die Wasserrechtsbehörden haben überdies für mehrere Speicherteiche Talsperrenverantwortliche bestellt. Diese haben jährliche Kontrollen durchzuführen. Gegenstand dieser Kontrollen sind insbesondere die wasserbau- und dammbautechnischen Nebenbestimmungen.


Zu den Fragen 8 und 9:

 

Der Bedarf an Wasser für Beschneiungszwecke wird pro Jahr mit etwa 50 Mio m³ abgeschätzt, wovon ein Teil aus Trinkwasser besteht.

 

Die Wasserentnahme für Beschneiungsanlagen erfolgt überwiegend aus Fließgewässern. In untergeordnetem Maß wird Überwasser aus genutzten Quellvorkommen, Wasser aus stehenden Gewässern sowie aus Wasserversorgungsanlagen und Kraftwerksleitungen verwendet.

 

Die bewilligte Entnahme aus den einzelnen Gewässern bzw. deren Umfang (l/s) ist in den jeweiligen Bescheiden einzeln festgesetzt. Die Wasserentnahmen werden grundsätzlich nur soweit genehmigt, dass die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung sichergestellt ist. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung wird für die Wasserentnahme ein entsprechender Trinkwasservorbehalt vorgeschrieben um sicherzustellen, dass zukünftige Trinkwasser­nutzungen keinen Nachteil durch die Wasserentnahmen für Beschneiungsanlagen erfahren. Weiters ist die Genehmigung soweit eingegrenzt, dass ausreichende Restwassermengen in allen Vorflutern verbleiben und bestehende Wasserrechte nicht beeinträchtigt werden.

 

Zu Frage 10:

 

Die Kontrollmaßnahmen für die Qualitätssicherung des Wasserregimes im Einflussbereich von Beschneiungsanlagen werden in den einzelnen Wasserrechtsbescheiden individuell festgelegt und im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfungen gemäß § 121 WRG sowie der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 134 WRG verifiziert. Darüber hinaus erfolgen auch von Amts wegen individuelle Anpassungen an den Stand der Technik sofern sich herausstellt, dass durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung öffentliche Interessen verletzt werden. Eine weitere Anpassung an den Stand der Technik erfolgt ebenfalls im Zuge von Wiederverleihungsverfahren, zumal die Konsensdauer für Beschneiungsanlagen im Verhältnis zu anderen Wasserbenutzungsrechten relativ kurz befristet wird.

 

Bewilligungen dürfen nach den wasserrechtlichen Bestimmungen nur erteilt werden, wenn ein ausreichendes Wasserdepot und ein entsprechendes Restwasser vorhanden bleiben. Zum Teil werden Berechtigte verpflichtet, Beweissicherungsmaßnahmen an Quellen, vor allem im Zusammenhang mit Trinkwasserversorgungsanlagen, durchzuführen – damit wird sichergestellt, dass auf (unerwünschte) Änderungen seitens der Behörde zielgerichtet reagiert werden kann.

 


Zu Frage 11:

 

Das Kriterium „Schneesicherheit“ ist bei Genehmigungsverfahren nach dem Wasserrechts­gesetz und/oder dem Forstgesetz sowie den landesrechtlichen Bestimmungen nicht relevant. Keine der angeführten Gesetzesmaterien verpflichtet die zuständige Behörde, dass Kriterium „Schneesicherheit“ zu berücksichtigen.

 

Zum Begriff „ökologische/ökonomische Rahmenbedingungen“ ist auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (wie z.B. Umweltziele nach dem Wasserrechtsgesetz, Qualitätszielverordnungen, etc.) zu verweisen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren fließen die ökologischen Rahmenbedingungen bei der Festlegung des Bedarfes und bei Maßnahmen zum Schutz öffentlicher Interessen und fremder Rechte ein (z.B. Festlegung von Restwassermengen von Fließgewässern).

 

Zu Frage 12:

 

Das BMLFUW vergibt dafür keine Förderungen.

 

Zu Frage 13:

 

Sämtliche verpflichtenden Vorgaben der Alpenkonvention werden, soweit sie wasserrechtliche Belange betreffen, durch die Wasserrechtsbehörde zur Beurteilung im Verfahren herangezogen.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

 

Es wird auf die „Österreichische Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“ verwiesen, welche am 23. Oktober 2012 verabschiedet wurde. Das Thema Beschneiung ist darin an mehreren Stellen im Aktivitätsfeld Wasserwirtschaft und Wasserhaushalt sowie im Tourismus konkret angesprochen.

 

Ziel dieser Anpassungsstrategie ist es, nachteilige Auswirkungen des Klimawandels auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft zu vermeiden und die sich ergebenden Chancen zu nutzen.

 


Tenor der Strategie ist auch, dass Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel mit anderen wesentlichen Zielsetzungen (z. B. dem Klima- oder Naturschutz) in Einklang stehen müssen.

 

Der Bundesminister: