12974/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.02.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Jänner 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0283-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13200/J vom 5. Dezember 2012 der Abgeordneten Elisabeth Kaufmann-Bruckberger, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1., 1.1. und 1.2.:
Der Finanzschuldenstand des Bundes betrug unter Berücksichtigung von Schulden und Forderungen aus Währungstauschverträgen sowie des Bundesbesitzes am Ende des vergangenen Finanzjahres 189,550 Milliarden Euro.
Die Republik Österreich verschuldet sich gegenüber nationalen und internationalen Investoren. Investoren sind Banken, Zentralbanken, Versicherungen, Pensionskassen, Unternehmen aber auch Privatpersonen (z.B.:bundesschatz.at). Ca. 92 % der Finanzschulden sind fungibel beziehungsweise haben den Charakter von Inhaberpapieren, die jederzeit den Besitzer wechseln können. Nach Angaben der ÖBFA ist davon auszugehen, dass etwa 90% der österreichischen Staatsschuld bei Anlegern in Europa platziert ist, etwa 80% innerhalb der Eurozone. Indikationen für die Platzierung können zum Beispiel durch die Distributionsstatistik von syndizierten Anleihen erfolgen.
Die letzten 7 syndizierten Anleihen im Zeitraum 2008-2012 ergaben folgende Distribution:
|
Nach Investitionsgruppen |
Geographisch |
||
|
Fonds/Asset Manager |
32 % |
Europa inkl. Österreich |
88 % |
|
Banken |
30 % |
Asien |
7 % |
|
Versicherungen & Pensionsfonds |
20 % |
Amerika |
2 % |
|
Zentralbanken & internationale Organisationen |
14 % |
Afrika |
2 % |
|
Retailkunden |
2 % |
Mittlerer Osten |
1 % |
|
Sonstige |
2 % |
|
|
Zu 1.3.:
Per 31.12.2012 betrug der nominelle Durchschnittszinssatz der Finanzschulden des Bundes 3,87%, die Rendite 3,64%.
Zu 1.4.:
Per 31.12.2012 betrug die durchschnittliche Restlaufzeit der Finanzschulden des Bundes 8,52 Jahre.
Zu 1.5. und 1.6.:
Zinsen und Tilgungen sind Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes und müssen im erforderlichen Umfang, also soweit das jährliche Bundesfinanzgesetz einen Abgang vorsieht und sie daher nicht durch Einnahmen – ab 2013 Einzahlungen – bedeckbar sind, über Neuverschuldungen finanziert werden.
Zu 2. und 2.1. sowie 2.1.6. bis 2.1.8.:
Die ÖBB-Holding AG steht zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich. Die Funktion des Eigentümervertreters kommt dabei gemäß Bundesministeriengesetz 1986, Anlage zu § 2, Teil 2 Abschnitt K Z 9, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu.
Zu 2.1.1. bis 2.1.5.:
Die Kapitalzuwendungen aus dem Bundesbudget sind Teil des Saldos aus allen Ausgaben (ab 2013: Auszahlungen) und Einnahmen (ab 2013: Einzahlungen) des allgemeinen Haushaltes und damit Teil der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Abgangsfinanzierung. Kapitalzuwendungen – sofern budgetwirksam – wurden daher im Rahmen der Abgangsfinanzierung gemäß Art. II des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes vorgenommen. Soweit auf Zinsen und Restlaufzeiten Bezug genommen wird, wird auf die Antworten zum ersten Fragenkomplex verwiesen.
Zu 2.2.:
Zum 30. September 2012 bestanden Bundeshaftungen zugunsten der ÖBB in Höhe von insgesamt 14,5 Mrd. Euro für Kapital und 4,8 Mrd. Euro für Zinsen und Kosten. Im 4. Quartal 2012 wurden von den ÖBB zusätzlich vier weitere Anleihefinanzierungen mit Bundeshaftung in Höhe von insgesamt 350 Millionen Euro (Kapital) begeben.
Zu 2.2.1.:
Die Voraussetzungen für das Schlagendwerden einer Haftung hängen von der Art der Haftung und der Ausgestaltung der zugrundeliegenden Verträge ab. Zugunsten der ÖBB werden derzeit in der Regel Garantien sowie Haftungen als Bürge und Zahler übernommen. Garantien zugunsten der ÖBB werden schlagend, sobald die ÖBB mit der Rückzahlung von Kapital oder von Zinsenzahlungen in Verzug geraten. Bei Haftungen als Bürge und Zahler liegt es beim Gläubiger, ob er vom Schuldner oder vom Bürgen Rückzahlung verlangt.
Zu 2.2.2. beziehungsweise 2.3.2.:
Die Übernahme von Bundeshaftungen zugunsten der ÖBB erfolgt ohne die Bestellung von Sicherheiten zugunsten des Bundes durch die ÖBB.
Zu 2.2.3.:
Bisher wurde noch keine der zugunsten der ÖBB übernommenen Haftungen schlagend.
Zu 2.2.4. bis 2.2.9.:
Nein.
Zu 2.2.10.:
Die Rückzahlungsbedingungen sind unterschiedlich und hängen von der Ausgestaltung der Anleihebedingungen beziehungsweise der einzelnen zugrundeliegenden Kreditverträge ab. Bei den mit Bundeshaftung erfolgten Anleihefinanzierungen der ÖBB erfolgt die Rückführung des Kapitals in der Regel endfällig. Bei Fixzinsanleihen werden die Zinsen in der Regel jährlich, bei Floatern beziehungsweise Verträgen mit variablen Zinsen in der Regel quartalsmäßig beglichen.
Zu 2.2.11.:
Dem Bundesministerium für Finanzen sind keine Rückzahlungsprobleme der ÖBB im Zusammenhang mit bundesbehafteten Finanzierungen bekannt.
Zu 2.3.:
Zum 30. September 2012 bestanden Haftungen des Bundes für rund 80 Finanzierungen der ÖBB.
Zu 2.3.1.:
Die durchschnittliche Laufzeit gemäß den Anleihebedingungen der ÖBB beträgt rund 18 Jahre. Die längste Laufzeit beträgt 30 Jahre, die kürzeste 5 Jahre. Die durchschnittliche Laufzeit der Kreditfinanzierungen der ÖBB gemäß EUROFIMA-Gesetz beträgt 11,5 Jahre. Die längste Laufzeit ist 19,78 Jahre und die kürzeste 8 Jahre.
Zu 3. und 3.1.:
Die Funktion des Eigentümervertreters kommt gemäß Bundesministeriengesetz 1986, Anlage zu § 2, Teil 2 Abschnitt K Z 5, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu.
Zu 3.1.1. bis 3.1.8.:
Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Informationen darüber vor, dass die ASFINAG Kapitalzuwendungen seitens des Bundes erhält.
Zu 3.2.:
Zum 30. September 2012 bestanden Bundeshaftungen zugunsten der ASFINAG in Höhe von insgesamt rund 10,4 Mrd. Euro für Kapital und 2,4 Mrd. Euro für Zinsen und Kosten.
Zu 3.2.1.:
Die Voraussetzungen für das Schlagendwerden einer Haftung hängen von der Art der Haftung und der Ausgestaltung der zugrundeliegenden Verträge ab. Zugunsten der ASFINAG werden derzeit ausschließlich Garantien übernommen. Garantien zugunsten der ASFINAG werden schlagend, sobald die ASFINAG mit der Rückzahlung von Kapital oder der Zahlung von Zinsen in Verzug gerät.
Zu 3.2.2. beziehungsweise 3.3.2.:
Die Übernahme von Bundeshaftungen zugunsten der ASFINAG erfolgt ohne die Bestellung von Sicherheiten zugunsten des Bundes durch die ASFINAG.
Zu 3.2.3.:
Bisher wurde noch keine der zugunsten der ASFINAG übernommenen Haftungen schlagend.
Zu 3.2.4. bis 3.2.9.:
Nein.
Zu 3.2.10.:
Die Rückzahlungsbedingungen sind unterschiedlich und hängen von der Ausgestaltung der Anleihebedingungen beziehungsweise – bei älteren Haftungen – der einzelnen Kreditverträge ab. Bei den mit Bundeshaftung erfolgten Anleihefinanzierungen der ASFINAG erfolgt die Rückführung des Kapitals in der Regel endfällig. Bei Fixzinsanleihen werden die Zinsen in der Regel jährlich, bei Floatern in der Regel quartalsmäßig beglichen.
Zu 3.2.11.:
Dem Bundesministerium für Finanzen sind keine Rückzahlungsprobleme der ASFINAG im Zusammenhang mit bundesbehafteten Finanzierungen bekannt.
Zu 3.3.:
Zum 30. September 2012 bestanden Haftungen des Bundes für rund 20 Finanzierungen der ASFINAG.
Zu 3.3.1.:
Die durchschnittliche Laufzeit gemäß Finanzierungsbedingungen der ASFINAG beträgt 17,79 Jahre. Die längste Laufzeit ist 30 Jahre und die kürzeste 3 Jahre.
Zu 4. und 4.1.:
Die Funktion des Eigentümervertreters kommt gemäß Bundesministeriengesetz 1986, Anlage zu § 2, Teil 2 Abschnitt L Z 21, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu.
Zu 4.1.1. bis 4.1.8.:
Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Informationen darüber vor, dass die BIG Kapitalzuwendungen seitens des Bundes erhält.
Zu 4.2. bis 4.3.2.:
Seit dem 4. Quartal 2009 besteht keine Haftung des Bundes für die Bundesimmobiliengesellschaft mehr. Für neue Haftungsübernahmen gemäß § 82 BHG 2013 gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage.
Zu 5.:
Es bestehen noch Bundeshaftungen für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH beziehungsweise die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG).
Zu 5.1.:
Die Funktion des Eigentümervertreters kommt dabei gemäß Bundesministeriengesetz 1986, Anlage zu § 2, Teil 2 Abschnitt K Z 9, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu.
Zu 5.2.:
Zum 30. September 2012 bestehen Bundeshaftungen zugunsten der SCHIG in Höhe von insgesamt rund 1,2 Mrd. Euro für Kapital und 0,14 Mrd. Euro für Zinsen und Kosten. In diesem Haftungsbetrag sind zwei Haftungen für Anleihen der SCHIG aus dem Jahr 2003 und 2004 in Höhe von insgesamt rund 1,17 Mrd. Euro enthalten, welche nunmehr von den ÖBB getilgt werden. Auch drei Darlehensverträge in Höhe von derzeit insgesamt 3,5 Mio. Euro, welche im Jahr 1987 zugunsten der ASFINAG übernommen und in der Folge auf die SCHIG übertragen wurden, werden nunmehr von den ÖBB getilgt.
Zu 5.2.1.:
Die Übernahme von Bundeshaftungen zugunsten der SCHIG erfolgt ohne die Bestellung von Sicherheiten zugunsten des Bundes durch die SCHIG.
Zu 6.:
Im Rahmen des sogenannten Bankenpaketes haben bislang folgende Kreditinstitute Anträge auf Zuführung von Partizipationskapital durch die Republik Österreich gestellt: Hypo Alpe Adria Bank International AG, Erste Group Bank AG, Raiffeisen Bank International AG, Österreichische Volksbanken AG sowie BAWAG P.S.K. AG.
Zu 6.1.:
Im Rahmen des Bankenpaketes wurde bislang folgenden Kreditinstituten Partizipationskapital durch die Republik Österreich zugeführt: Hypo Alpe Adria Bank International AG, Erste Group Bank AG, Raiffeisen Bank International AG, Österreichische Volksbanken AG sowie BAWAG P.S.K. AG.
Zu 6.2.:
Im Rahmen des Bankenpaketes wurden bislang folgende Kapitalzufuhren (aufgegliedert in Partizipationskapital, Aktienkapital und Gesellschafterzuschüsse) an Kreditinstitute getätigt:
|
in Mio. EUR |
Partizipationskapital |
Aktienkapital |
Gesellschafterzuschüsse |
gesamt je Bank |
|
Hypo Alpe Adria Bank Int. AG |
1.350 |
500 |
|
1.850 |
|
Erste Group Bank AG |
1.224 |
|
1.224 |
|
|
Raiffeisen Bank International AG |
1.750 |
|
1.750 |
|
|
Österreichische Volksbanken AG |
1.000 |
250 |
|
1.250 |
|
BAWAG P.S.K. AG |
550 |
|
550 |
|
|
Kommunalkredit Austria AG |
220 |
30 |
250 |
|
|
KA Finanz AG |
389 |
820 |
1.209 |
|
|
gesamt |
5.874 |
1.359 |
850 |
8.083 |
Zu 6.2.1.:
Die Kapitalzufuhren im Rahmen des Bankenpaketes werden im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur finanziert, die am Kapitalmarkt Mittel von nationalen und internationalen Investoren aufnimmt. Investoren sind Banken, Zentralbanken, Versicherungen, Pensionskassen, Unternehmen, aber auch Privatpersonen (z.B.: bundesschatz.at).
Zu 6.2.2.:
Zum Stichtag 28.9.2012 hat der Zinssatz aus der Finanzierung des Bankenpaketes gemäß der Bekanntgabe der ÖBFA 3,53% p.a. betragen.
Zu 6.2.3.:
Da keine eigens für das Bankenpaket zweckgewidmeten Mittel von der ÖBFA aufgenommen werden, sondern die Mittelaufbringung im Rahmen der allgemeinen Finanzierungstätigkeit der ÖBFA erfolgt, können keine Laufzeiten der Finanzierungen genannt werden. Es wird auf die Ausführungen zum ersten Themenkomplex verwiesen.
Zu 6.2.4.:
Die Rückführung der Finanzierung für die im Bankenpaket verwendeten Mittel erfolgt im Rahmen der allgemeinen Tätigkeit der ÖBFA.
Zu 6.2.5.:
Zufolge den von der ÖBFA zur Verfügung gestellten Informationen hat der Zinsaufwand für die tatsächlich beanspruchten Mittel aus dem Bankenpaket von 2008 bis zum 28.09.2012 752 Mio. Euro betragen.
Zu 6.2.6., 6.6., 6.6.1. und 6.6.2.:
Bislang sind keine Rückführungen an Partizipationskapital durch die Kreditinstitute erfolgt. Die BAWAG P.S.K. AG erklärte am 28.12.2012 vorbehaltlich der Genehmigungen der FMA und der FIMBAG eine Rückführung in Höhe von EUR 50 Mio. bis 30.6.2013 zu beabsichtigen. Die Rückführung des Partizipationskapitals ist aufgrund des Verlustes der Anrechenbarkeit als hartes Kernkapital nach den neuen Eigenmittelbestimmungen nach Basel III bis spätestens Ende 2017/Anfang 2018 zu erwarten. Da ab 2015 die Dividendensätze gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission aus 2008 jährlich in 0,5%-Schritten erhöht werden, besteht zusätzlicher Anreiz für absehbare Rückführungen.
Zu 6.2.7. und 6.2.8.:
Da Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 Z 1 BWG auf Unternehmensdauer zur Verfügung gestellt wird, konnte kein Rückzahlungszeitpunkt mit den Kreditinstituten vereinbart werden. Dieser liegt primär in der Entscheidung der Unternehmensorgane und ist auch von der FMA zu genehmigen. Die Kreditinstitute können daher in ihren Rückzahlungen nicht säumig sein.
Zu 6.3.:
Zum 30. September 2012 bestanden Bundeshaftungen gemäß IBSG und FinStaG in folgendem Ausmaß:
Kapital Zinsen
Erste Group Bank AG EUR 1.000.000.000,00 EUR 67.500.000,00
Raiffeisen Bank International AG EUR 1.500.000.000,00 EUR 108.750.000,00
Österreichische Volksbanken AG EUR 1.000.000.000,00 EUR 33.750.000,00
Kommunalkredit Austria AG EUR 1.000.000.000,00 EUR 31.250.000,00
Hypo Alpe-Adria-Bank International AG EUR 783.550.000,00 EUR 18.235.937,50
KA Finanz AG EUR 6.912.993.609,98 EUR 103.675.635,24
SUMME EUR 12.196.543.609,98 EUR 363.161.572,74
Im 4. Quartal 2012 haben sich die Bundeshaftungen zugunsten der KA Finanz AG durch Tilgung einer Anleihe mit Bundeshaftung gemäß IBSG und durch Schlagendwerden einer Bürgschaft im Zusammenhang mit Investitionen in griechische Wertpapiere um rund 1,5 Mrd. Euro reduziert, für die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG wurde eine weitere Haftung in Höhe von 1 Mrd. Euro übernommen.
Zu 6.3.1.:
Die Voraussetzungen für das Schlagendwerden einer Haftung hängen von der Art der Haftung und der Ausgestaltung der zugrundeliegenden Verträge ab. Garantien für Wertpapieremissionen gemäß IBSG und FinStaG werden schlagend, sobald die Bank mit der Rückzahlung von Kapital oder von Zinsenzahlungen in Verzug gerät. Bei Ausfallsbürgschaften muss vor Zahlung des Bundes durch die Bank die Uneinbringlichkeit der behafteten Kreditforderung nachgewiesen werden.
Zu 6.3.2. beziehungsweise 6.5.2.:
Die Übernahme von Bundeshaftungen gemäß IBSG und FinStaG erfolgte bisher ohne die Bestellung von Sicherheiten zugunsten des Bundes.
Zu 6.3.3.:
Bis zum 31. Dezember 2012 wurden zwei Haftungen in Höhe von insgesamt 1,27 Mrd. Euro schlagend.
Zu 6.3.4. bis 6.3.9.:
Die Kapitalzuwendungen aus dem Bundesbudget sind Teil des Saldos aus allen Ausgaben (ab 2013: Auszahlungen) und Einnahmen (ab 2013: Einzahlungen) des allgemeinen Haushaltes und damit Teil der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Abgangsfinanzierung. Kapitalzuwendungen – sofern budgetwirksam – wurden daher im Rahmen der Abgangsfinanzierung gemäß Art. II des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes vorgenommen. Soweit auf Zinsen und Restlaufzeiten Bezug genommen wird, wird auf die Antworten zum ersten Fragenkomplex verwiesen.
Zu 6.4.:
Die Rückzahlungsbedingungen sind unterschiedlich und hängen von der Ausgestaltung der Anleihebedingungen ab. Bei den mit Bundeshaftung erfolgten Anleihefinanzierungen der Banken erfolgt die Rückführung des Kapitals in der Regel endfällig. Bei Fixzinsanleihen werden die Zinsen in der Regel jährlich, bei Floatern in der Regel quartalsmäßig beglichen.
Zu 6.4.1.:
Dem Bundesministerium für Finanzen sind keine Rückzahlungsprobleme der heimischen Banken im Zusammenhang mit bundesbehafteten Anleihefinanzierungen bekannt.
Zu 6.5.:
Derzeit bestehen insgesamt 14 Bundeshaftungen gemäß IBSG und FinStaG zugunsten heimischer Banken.
Zu 6.5.1.:
Die durchschnittliche Laufzeit der derzeit noch bestehenden Anleihen mit Bundeshaftung gemäß IBSG oder FinStaG beträgt rund 5 Jahre. Die längste Laufzeit ist 10 Jahre und die kürzeste 3 Jahre. Die Laufzeit von Bürgschaften des Bundes für Aktiva von Banken hängen von der Laufzeit der behafteten Forderungen ab.
Zu 6.7. und 6.7.1.:
Mit allen Banken, denen im Rahmen des Bankenpaketes Partizipationskapital zugeführt wurde, wurden nach den Vorgaben der Europäischen Kommission Dividendensätze vereinbart. Eine tatsächliche Dividendenleistung hängt jedoch vom Jahresgewinn der Banken ab. Die Vereinbarung einer gewinnunabhängigen Dividendenleistung hätte die Anrechenbarkeit des staatlichen Partizipationskapitals als hartes Kernkapital verletzt.
Zu 7. und 7.1.:
Die Republik Österreich hält an der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (EFSF), einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht, Kapital in der Höhe von 791.254,35 Euro.
Zu 7.1.1.:
Der Erwerb der Anteile an der EFSF erfolgte aus dem laufenden Budget für Internationale Finanzinstitutionen aus der UG 45.
Zu 7.1.2. bis 7.1.5.:
Es wird auf die Beantwortung des ersten Fragenkomplexes verwiesen.
Zu 7.2.:
Im Bericht an den Budgetausschuss gemäß § 4a Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz (BGBl. I 52/2009 idF. BGBl. I Nr. 65/2012) für die Berichtsperiode des 3. Quartals 2012 wurden Haftungen in der Höhe von 6.810.304.184,07 Euro für Kapital und 920.072.438,03 Euro für Zinsen ausgewiesen. In Summe betrugen die Haftungen zu diesem Zeitpunkt damit 7.730.376.622,10 Euro.
Zu 7.2.1.:
Der Bund übernimmt Haftungen für Finanzierungen durch die EFSF. Die Haftungen können demnach schlagend werden, wenn die EFSF Fälligkeiten teilweise oder vollständig nicht bedienen kann. Je nach zugrundeliegendem Geschäft beträgt die Frist für die Begleichung einer allfällig in Anspruch genommenen Haftung zwischen 2 und 14 Tagen.
Zu 7.2.2. und 7.4.2.:
Im Falle des Schlagendwerdens einer Haftung entstünde eine Forderung der Republik Österreich gegenüber der EFSF. Durch die EFSF erfolgt eine Rückerstattung der geleisteten Haftungssummen nach erfolgreicher Beitreibung einer fälligen Schuld bei ihren Schuldnern.
Zu 7.2.3. bis 7.3.9.:
Bis dato wurden keine Haftungen schlagend.
Zu 7.4.:
Gemäß § 2a. Abs. 1 Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz wird die Bundesministerin für Finanzen zum Zwecke der Unterstützung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für die Begebung von Finanzierungen durch die „European Financial Stability Facility“, einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, oder durch ihren Rechtsnachfolger, bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 21 Milliarden 639 Millionen 190 Tausend Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten zu übernehmen. Bis dato wurden zwei Haftungsurkunden unterzeichnet, wobei eine Haftungen für kurzfristige Finanzierungen sowie Geldmarktgeschäfte und die andere Haftungen für langfristige Anleiheemissionen durch die EFSF regelt.
Zu 7.4.1.:
Die gegenwärtig gültigen Haftungsurkunden weisen eine Laufzeit bis Ende des Jahres 2050 beziehungsweise 2060 aus.
Zu 7.5.:
Bisher wurden durch die EFSF Finanzhilfen an die Republik Irland, die Republik Portugal sowie die Hellenische Republik ausgezahlt.
Zu 7.6.:
Die EFSF finanziert sich über einen allgemeinen Finanzierungspool, weshalb einzelne Anleiheemissionen nicht direkt auf die Empfängerländer zugerechnet werden können. Die Haftungen pro Land können daher nur näherungsweise anteilsmäßig geschätzt werden. Im Bericht an den Budgetausschuss gemäß § 4a Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz (BGBl. I 52/2009 idF. BGBl. I Nr. 65/2012) für die Berichtsperiode des 3. Quartals 2012 wurden folgende Haftungen ausgewiesen:
Zu 7.7., 7.7.1. und 7.7.2.:
Ein Schuldenerlass ist im Rahmen des gegenwärtig gültigen EU-Rechts nicht möglich, da ein solcher gegen Art. 125 AEUV verstoßen würde.
Zu 8.:
Der Erwerb der Kapitalanteile am ESM erfolgte aus dem laufenden Budget für Bundesvermögen aus der UG 45.
Zu 8.1. bis 8.1.3.:
Es wird auf die Beantwortung des ersten Fragenkomplexes verwiesen.
Zu 8.2.:
Der ESM kann im Rahmen bestimmter Fristen und gewisser Vorbedingungen nicht eingezahltes, abrufbares, genehmigtes Stammkapital, so genanntes Rufkapital, von seinen Mitgliedern abrufen. Wenn ein Kapitalabruf auf die Säumigkeit eines Mitgliedes zurückzuführen ist, entsteht für den ESM eine Forderung in Höhe der Säumigkeit gegenüber diesem Mitgliedsstaat. Für derartige Fälle fallen Verzugszinsen auf den fälligen Betrag an.
Zu 8.2.1. und 8.2.2.:
Es wird auf die Beantwortung des ersten Fragenkomplexes verwiesen.
Zu 8.3.:
Österreich hat sich durch Ratifikation des ESM-Vertrages bereit erklärt, sämtliche darin festgehaltenen Verpflichtungen zu erfüllen. Gemäß Art. 25 in Verbindung mit den Regelungen und Bestimmungen für Kapitalabrufe hat Österreich im Rahmen seiner maximalen Gesamtverpflichtung gemäß Art. 8 Abs. 4 und 5 ESMV allfällig erfolgende revidierte erhöhte Kapitalabrufe unwiderruflich und uneingeschränkt zu leisten.
Zu 8.3.1.:
Der Gouverneursrat beschließt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass das betreffende ESM-Mitglied seine Schuld gegenüber dem ESM innerhalb vertretbarer Zeit begleicht. Der Gouverneursrat hat das Recht, auf den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben. Die österreichische Vertreterin im ESM Gouverneursrat wirkt an dieser Entscheidungsfindung im Interesse des Bundes mit.
Zu 8.3.2. und 8.3.3.:
Es wird auf die Beantwortung des ersten Fragenkomplexes verwiesen.
Zu 8.4.:
Sollte ein derartiges Vorhaben von den Mitgliedern des ESM als erstrebenswert erachtet werden, bedarf es für eine Zustimmung durch die österreichische Vertreterin im ESM-Gouverneursrat der Ermächtigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 B-VG in Verbindung mit § 32h GOG-NR.
Zu 8.4.1.:
Die österreichischen Vertreterinnen und Vertreter in den ESM Gremien müssen für die Zustimmung zu gewissen Sachverhalten eine Ermächtigung durch den Nationalrat einholen. Fehlt diese, so sind sie gezwungen eine Beschlussvorlage abzulehnen.
Zu 8.5.:
Das genehmigte Stammkapital des ESM setzt sich aus einem eingezahlten und einem abrufbaren Teil zusammen. Je nachdem wie eine hypothetische Kapitalerhöhung erfolgen würde, würden entweder das eingezahlte oder das abrufbare Kapital erhöht werden, oder beides.
Zu 8.5.1.:
Es wird auf die Beantwortung des ersten Fragenkomplexes verwiesen.
Zu 9. und 9.1.1.:
Österreich hat mit der Schuldenbremse eine klare Linie für die Nettoneuverschuldung. Die Schuldenquote wird damit auf einen klaren Abwärtspfad gebracht und die Last künftiger Generationen geringer. Das Schielen auf vermeintliche „Freibriefe“ – dabei ist nämlich jedenfalls auch zu beachten, dass es vereinbarte EU-Mindestanforderungen an die Budgetpolitik mit der Möglichkeit von EU-Sanktionen gibt – stellt für das Bundesministerium für Finanzen dabei keine Option im Interesse der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler dar. Im Übrigen wird auf die Beantwortung des ersten Fragenkomplexes verwiesen.
Zu 10., 10.1. und 10.2.:
Es wird auf die
diesbezüglichen Tabellen des Bundesrechnungsabschlusses 2011, Band II
–welche in elektronischer Form auch auf der Homepage des Rechnungshofs
zur Verfügung stehen – verwiesen. Zusätzliche Informationen sind
auch über die Homepage der Österreichischen
Bundesfinanzierungsagentur unter http://www.oebfa.at/de/osn/
DownloadCenter/Finanzierungsinstrumente/Bundesanleihen_historisch.pdf abrufbar.
Zu 10.3. und 10.4.:
Es gibt bei ausstehenden Anleihen der Republik Österreich keine Rückkaufoptionen.
Mit freundlichen Grüßen