12989/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.02.2013
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
MAG. NORBERT DARABOS
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
S91143/262-PMVD/2012 4. Februar 2013
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Dezember 2012 unter der Nr. 13280/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "seltsamer Urheberrechtsvermerk auf einem Foto in einer SPÖ-Zeitung" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach § 10 UrhG grundsätzlich Urheber von Fotografien diejenige natürliche Person ist, welche ein Werk geschaffen hat. Demnach ist Werkschöpfer und damit Urheber stets der die persönliche geistige Schöpfung erbringende Bedienstete. Ein originärer Erwerb von Urheberrechten durch den Dienstgeber ist, mit Ausnahme von § 74 Abs 1 S 2 UrhG, ausgeschlossen. Diese Ausnahmeregelung ist dann anzuwenden, wenn gewerbsmäßig Lichtbilder hergestellt werden, wobei in diesem Fall der Inhaber des Unternehmens als Hersteller gilt. Umgelegt auf das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport bedeutet dies, dass alle Fotografien, die im Auftrag oder mit dienstlichen Kameras aufgenommen wurden bzw. werden, urheberrechtlich dem Bund zuzuordnen sind.
Zu 1 bis 7:
Die aus dem Fachbereich des Bundesheeres dienstlich hergestellten Bilder wurden Journalisten unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die Unentgeltlichkeit wird aus dem Wert der entstehenden Öffentlichkeitswirkung begründet. Darüber hinaus gehende Informationen liegen mir nicht vor.