13006/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.02.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0296-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 13211/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „private Nutzung des Dienstfahrzeuges“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Mir steht ein – im Wege des Leasing beschaffter – BMW 740d xDrive, zugelassen seit August 2012, als Dienstkraftwagen zur Verfügung.
Den Mitgliedern der Bundesregierung steht gemäß § 9 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, der Dienstkraftwagen grundsätzlich auch zur privaten Benützung zur Verfügung. Dafür leisten sie – wenn sie auf diese Privatnutzung nicht verzichten – den in § 9 Abs. 2 Bundesbezügegesetz festgelegten finanziellen Beitrag.
Die private Nutzung des Dienstwagens ist kein Gegenstand der Vollziehung.
Wien, . Februar 2013
Dr. Beatrix Karl