13006/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.02.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0296-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

Zur Zahl 13211/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „private Nutzung des Dienstfahrzeuges“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Mir steht ein – im Wege des Leasing beschaffter – BMW 740d xDrive, zugelassen seit August 2012, als Dienstkraftwagen zur Verfügung.

Den Mitgliedern der Bundesregierung steht gemäß § 9 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, der Dienstkraftwagen grundsätzlich auch zur privaten Benützung zur Verfügung. Dafür leisten sie – wenn sie auf diese Privatnutzung nicht verzichten – den in § 9 Abs. 2 Bundesbezügegesetz festgelegten finanziellen Beitrag.

Die private Nutzung des Dienstwagens ist kein Gegenstand der Vollziehung.

Wien,        . Februar 2013

 

Dr. Beatrix Karl