13007/AB XXIV. GP
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BMJ-Pr7000/0297-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Eingelangt am 05.02.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 13227/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dietmar Keck, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Politische Intervention im Linzer Swap-Strafverfahren“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Es gab keine Intervention. Die Rechtsvertreterin der BAWAG, Dr. B. K. hat eine an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gerichtete Beschwerde gleichzeitig an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet. Diese Beschwerde wurde in Wahrnehmung der Fachaufsicht an die Oberstaatsanwaltschaft Linz mit dem Ersuchen um dringende Berichterstattung weitergeleitet, um jeglichen Anschein einer sach- oder gar rechtswidrigen Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Linz zu vemeiden. Nachdem auch Klage über die Beeinflussung möglicher Investoren im Hinblick auf mögliche Kapitalmaßnahmen geführt wurde, war im Hinblick auf die Sensibilität der Finanzmärkte eine rasche Reaktion erforderlich, weshalb der Rechtsvertreterin der BAWAG PSK auch empfohlen wurde, eine Registerauskunft bei der WKStA zu beantragen (zum Beweis dafür, dass gegen die BAWAG PSK kein Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geführt wird).
Nachdem die Oberstaatsanwaltschaft Linz noch am selben Tag Bericht erstattete, hat sich Sektionschef Mag. Christian Pilnacek telefonisch für die prompte Berichterstattung bedankt und der Rechtsvertreterin der BAWAG PSK in Beantwortung ihrer Beschwerde mitgeteilt, dass sich die Behauptung, die Staatsanwaltschaft Linz habe rechtsstaatliche Grundsätze verletzt, nicht nachvollziehen lasse, sich also Vorwurf und Gegendarstellung diametral gegenüberstehen.
Zu 4:
Auch diese Information ist unzutreffend. Nachdem der Rechtsvertreterin der BAWAG PSK mitgeteilt wurde, dass keine ihrer Behauptungen zutreffen und kein Zweifel an der Verfahrensführung besteht, wurde ihr empfohlen, den direkten Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Linz zu suchen, bevor medial und über andere Kanäle deren Ermittlungsarbeit in ein falsches Licht gesetzt wird. Dieser Anregung ist Dr. B. K. nachgekommen. Über telefonische Rücksprache, ob ein solcher Termin vom Bundesministerium für Justiz gewünscht sei, wurde der Staatsanwaltschaft Linz mitgeteilt, dass man zur Vermeidung einer offenen Konfrontation der Rechtsvertreterin angeraten habe, den direkten Kontakt zu suchen. Ein Auftrag zu einer Besprechung wurde nicht erteilt, sondern lediglich angemerkt, dass eine solche Besprechung auch dazu dienen könne, fehlgerichtete Emotionen aus dem Verfahren zu nehmen, es aber ausschließlich Sache der Leitung der Staatsanwaltschaft Linz sei, Sinn und Zweck einer solchen Besprechung zu beurteilen.
Zu 5:
Ich verweise auf meine Beantwortung der Fragepunkte 1 bis 3. Berichte der Staatsanwaltschaften zur Beurteilung der Berechtigung erhobener Vorwürfe anzufordern, gehört zu den gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen der Fachaufsicht. Dazu bedarf es keiner Aufforderung durch die Bundesministerin für Justiz. Über die Vorgehensweise wurde ich aus Anlass dieser Anfrage informiert. Ich unterstütze jedoch rasches Handeln, um Vorwürfe gegen die Justiz sachgerecht aufklären und zeitnah darauf reagieren zu können.
Zu 6:
Ein Ersuchen um Auskunftserteilung gemäß § 89m GOG wird von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption üblicherweise binnen 24 Stunden bearbeitet. Das Bundesministerium für Justiz hat auf die Erledigungsdauer für die Ausstellung der angesprochenen Bestätigung keinen Einfluss genommen.
Der konkrete dem § 89m GOG entsprechende Inhalt der Bestätigung lautete wie folgt: „Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption erteilte Auskunft, dass nach dem elektronischen Register der Verfahrensautomation Justiz die BAWAG-PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkassen AG (FN 205340x) in Österreich bisher strafgerichtlich nicht verurteilt wurde und derzeit bei einer Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz nicht als Beschuldigte aufscheint.“
Zu 7:
Nein.
Zu 8:
Nein.
Zu 9:
Ich ersuche um Verständnis, dass ich im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens (§ 12 StPO) von der Beantwortung dieser Frage Abstand nehmen muss, weil dadurch Rechte von Verfahrensbeteiligten beeinträchtigt werden könnten.
Zu 10:
Nein.
Zu 11:
Ich weise die in dieser Frage zum Ausdruck kommende Annahme entschieden zurück. Im Übrigen verbietet sich eine politisch motivierte Einflussnahme schon aufgrund der Bestimmungen der §§ 29, 29a StAG, wonach Weisungen stets schriftlich zu erteilen und zu begründen sind.
Wien, . Jänner 2013
Dr. Beatrix Karl