13008/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.02.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0298-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

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E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 13228/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „der Gewährung elektronisch überwachten Hausarrests an einen Salzburger Vergewaltiger“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die in der Frage thematisierte Verfahrensdauer begründet sich in erster Linie durch die legitime Inanspruchnahme der (jedem Verurteilten) zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten sowie die Klärung von Fragen aus einem anderen Verfahren, die für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag Grundlage waren. Eine weitere Verzögerung entstand durch die Erkrankung eines Richters.


Zu 2:

Die Staatsanwaltschaft ist in das Verfahren über die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht eingebunden.

Zu 3:

Die Vollzugskammer ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass sich – ohne nähere Angaben dazu, ob in allen oder nur in einigen Fällen –  im konkreten Fall „Alkoholkonsum seinerzeit tatbegünstigend ausgewirkt“ habe. Auch wenn konkret nicht alle Taten unter Alkoholeinfluss begangen wurden, kann allgemein davon ausgegangen werden, dass sich Alkoholkonsum enthemmend und damit Normverletzungen begünstigend auswirkt. Die in diesem Sinn allgemeingültige Gegenannahme, dass sich ein Alkoholverbot risikomindernd auswirkt, kann deshalb nicht damit widerlegt werden, dass es hier in einzelnen Fällen auch ohne Alkoholisierung zu Straftaten gekommen ist. Die Vollzugskammer ist zudem zu ihrer Annahme einer positiven Missbrauchsprognose nicht durch das Alkoholverbot allein, sondern erst durch Zusammenschau dieser Auflage mit weiteren Auflagen, dem Verhalten des Täters in der Zeit nach seiner Verurteilung sowie der engmaschigen Überwachung und Betreuung im Hausarrest selbst, gekommen.

Zu 4:

Aufgrund der Anzeige der V.E. vom November 2012 ist bei der Staatsanwaltschaft Salzburg ein Ermittlungsverfahren anhängig. Am 22. Jänner 2013 hat die Staatsanwaltschaft Salzburg einen Strafantrag gegen H.B. beim Landesgericht Salzburg eingebracht. Im Hinblick darauf, dass sich diese Frage auf eine Strafsache bezieht, die sich noch im Stadium offener Ermittlungen befindet und das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, ersuche ich um Verständnis, dass ich zu konkreten Ermittlungsschritten nicht Stellung nehmen kann, weil dadurch einerseits Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und andererseits der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnten.

Zu 5:

Der Täter hatte bereits vor Antritt des elektronisch überwachten Hausarrests Zahlungen auf den zuerkannten Ersatzbetrag von 5.000 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen geleistet. Im Wege der Drittschuldnerexekution auf seinen Arbeitsverdienst wurden seit Juni 2012 weitere Teilbeträge hereingebracht, zuletzt hat er einen weiteren Teilbetrag von 2.160,50 Euro geleistet, womit nach meinen Informationen die gesamte Forderung getilgt sein dürfte.

 

Wien,      . Februar 2013

 

Dr. Beatrix Karl