13020/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.02.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0315-I/A/15/2012
Wien, am 5. Februar 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Einleitend ist festzuhalten, dass zur vorliegenden Anfrage Nr. 13306/J des Abgeordneten Josef A. Riemer und weiterer Abgeordneter die Stellungnahmen der Länder eingeholt wurden. Die Beantwortung der einzelnen Fragen erfolgt auf Basis der meinem Ressort zur Verfügung gestellten Informationen.
Im Hinblick auf den Tatbestand der Tierquälerei wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz verwiesen.
Frage 1:
Wien:
Leermeldung
Niederösterreich:
In Niederösterreich wurde ein Fall im Jahr 2012 bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Sachverhalt wurde der Staatsanwaltschaft Korneuburg vorgelegt, das Verwaltungsstrafverfahren daher ausgesetzt. Eine Information des Gerichtes über den Verfahrensverlauf steht derzeit noch aus.
Burgenland:
Leermeldung
Oberösterreich:
Am 28.03.2012 wurde ein Fall von Zoophilie bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen angezeigt.
Salzburg:
Leermeldung
Tirol:
In den Jahren 2005, 2009 und 2012 wurde je ein Fall angezeigt.
Vorarlberg:
Leermeldung
Kärnten:
Es sind den lokalen Behörden keine Fälle von Geschlechtsverkehr zwischen Mensch und Tier in den Jahren ab 2005 zur Kenntnis gelangt.
Steiermark:
Seit dem Jahr 2005 sind keine Fälle von Geschlechtsverkehr zwischen Mensch und Tier angezeigt worden.
Frage 2:
Oberösterreich:
Seitens der Bezirksverwaltungsbehörde wurde dem Täter eine Verwaltungsüber-tretung des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBI. I Nr. 118/2004 idgF., zur Last gelegt, mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.03.2012. Im Hinblick auf die Subsidiaritätsbestimmungen betreffend Anwendbarkeit von Verwaltungsstrafrecht der im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ausgesetzt. Mit Schreiben des Bezirksgerichts Peuerbach vom 11.07.2012 wurde der Täter wegen eines Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB zu 100 Tagessätzen je € 20,--, insgesamt € 2.000,--, 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Tirol:
2005: Es wurden € 3800,-- Geldstrafe verhängt. Der Täter ist inzwischen verstorben.
2009: Das Straferkenntnis wurde nach mehrmaligen Eingaben des Beschuldigten schließlich doch rechtskräftig, konnte jedoch aufgrund des Ablebens des Täters nicht exekutiert werden.
2012: Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Frage 3:
Das Tierschutzgesetz (TSchG) in seiner derzeitigen Form ist jedenfalls ausreichend, um den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere zu gewährleisten. Exemplarisch soll hier § 5 TSchG angeführt werden, der unter der Überschrift „Verbot der Tierquälerei“ Tatbestände taxativ aufzählt, wodurch dem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder dazu geeignet sind, die Tiere in schwere Angst zu versetzen. Darunter zu subsumieren ist ebenfalls die Zoophilie
(§ 5 Abs. 2 Z 17 TSchG). In den §§ 38ff TSchG sind die Folgen für Verstöße gegen das TSchG normiert. Zudem ist Tierquälerei auch ein Straftatbestand im Strafgesetzbuch (§ 222 StGB). Eine Verwaltungsstrafe kann dann nicht mehr verhängt werden, wenn der Tatbestand in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, wie dies im einzig bekannten Fall aus dem Jahr 2012 der Fall war.
Neben der Verhängung von Geldstrafen ist zum Schutz der Tiere in § 37 TSchG die Möglichkeit der Abnahme von Tieren vorgesehen. Im § 39 TschG ist die Möglichkeit vorgesehen, gegen die Tierhalter/innen ein Tierhaltungsverbot zu verhängen.