13034/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.02.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0304-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 13278/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „‘Pograpscher‘ in Graz“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Im vorliegenden Ermittlungsverfahren – in dem der Beschuldigte und das Tatopfer einvernommen wurden – prüfte die Staatsanwaltschaft Graz den von der Polizei erhobenen Sachverhalt in Richtung des Verdachtes des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs. 1 Z 1 StGB.
Zu 4 bis 6:
Die Staatsanwaltschaft Graz stellte das Verfahren mangels Vorliegens des objektiven Tatbestandes gemäß § 190 Z 1 StPO ein. Nach ständiger Rechtsprechung nimmt eine geschlechtliche Handlung an einer Person vor, wer diese (sei es auch über der Kleidung) intensiv im Bereich des Geschlechtsorgans oder der weiblichen Brust berührt oder wer seinen Geschlechtsteil derart mit dem Körper des Opfers in Berührung bringt. Diese Voraussetzungen waren beim vorliegenden Sachverhalt nicht erfüllt.
Zu 7:
Ich ersuche um Verständnis, dass eine inhaltliche Beantwortung dieser Frage nicht erfolgen kann, weil einerseits die Wendung „vergleichbare Fälle“ einen zu weiten Interpretationsspielraum offen lässt und andererseits eine händische Auswertung der bundesweit wegen § 218 StGB geführten Verfahren mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.
Zu 8:
Um eine umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohungen, aber auch allgemein der Bedeutung der strafrechtlich zu schützenden Rechtsgüter einzuleiten, habe ich mich bereits vor einigen Wochen entschlossen, eine Projektgruppe einzusetzen, deren Aufgabe es ist, im Vorfeld des 40-Jahr-Jubiläums des Strafgesetzbuchs einen Bericht vorzulegen, ob und inwieweit Veränderungen der gesellschaftlichen Werthaltungen in den geltenden Tatbeständen und den Strafrahmen des Strafgesetzbuchs nachvollzogen werden müssen. Die Projektgruppe soll einen breiten Kreis von Mitgliedern aus Praxis und Wissenschaft einbeziehen und sie soll neben der Überprüfung der Strafrahmen des StGB insbesondere eben auch dem Schutz vor sexueller Belästigung unter Berücksichtigung opferbezogener Faktoren besonderes Augenmerk schenken.
Damit wird nicht zuletzt auch dem Entschließungsantrag 2162/A(E) XXIV. GP der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Ikrath, Mag. Wurm, Marek und weiterer Abgeordneter betreffend den Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 218 StGB) von Anfang Dezember vergangenen Jahres Rechnung getragen.
Wien, . Februar 2013
Dr. Beatrix Karl