13040/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.02.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am Jänner 2013
GZ: BMF-310205/0292-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13288/J vom 7. Dezember 2012 der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 9.:
Die gewünschten Daten sind der Beilage zu entnehmen.
Für die Jahre 2000 bis 2004 liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten in elektronisch auswertbarer Form vor.
Zu 10.:
Eine Stundung nach § 212 Bundesabgabenordnung kann auf Antrag gewährt werden, wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben (somit allenfalls auch der Umsatzsteuer) für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller nicht nur zu behaupten, sondern auch nachvollziehbar darzulegen. Die Dauer des Zahlungsaufschubes richtet sich nach dem Vorbringen des Antragstellers und den Umständen des Einzelfalles sowie nach den im Rahmen der Ermessensübung anzustellenden Zweckmäßigkeitsüberlegungen.
Diese abgabenrechtliche Begünstigung wird regelmäßig an die Bedingung der vollständigen und rechtzeitigen Entrichtung der laufenden und sonstigen im Stundungszeitraum fällig werdenden Abgaben geknüpft. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, erlischt die Zahlungserleichterung.
Mit freundlichen Grüßen
Beilage
Beilage zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 13288/J
Zu 1.:

Zu 2.:

Zu 3.:

Zu 4.:

Zu 5.:

Zu 6.:

Zu 7.:
Wem und aus welchen Gründen Umsatzsteuer gestundet wurde, unterliegt der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht.

Zu 8.:
Anmerkung: Die Darstellung der Daten nach Tagen und Höhe der Stundung in einer Tabelle ist technisch nicht möglich, da dies eine Darstellung in bis zu vier Dimensionen erforderlich machen würde.
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Zu 9.:
Anmerkung: Die Darstellung der Daten nach Tagen und Höhe der Stundung in einer Tabelle ist technisch nicht möglich, da dies eine Darstellung in bis zu vier Dimensionen erforderlich machen würde.
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei


Bergbau, Gewinnung Steine/Erde


Herstellung von Waren


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Energie- und Wasserversorgung




Bau


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Handel, Rep. v. Kfz


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Verkehr und Lagerei

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Beherbergung und Gastronomie


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Information und Kommunikation


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Finanz-/Versicherungsdienstleistungen


Grundstücks- und Wohnungswesen


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Freiberufl., wiss. u. techn. Dienstleistungen



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Sonstige wirtschaftl. Dienstleistungen


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Öff. Verwaltung
In diesem Bereich gab es keine Stundungsfälle.
Erziehung und Unterricht


Gesundheits- und Sozialwesen


Kunst, Unterhaltung und Erholung


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Sonstige Dienstleistungen

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Önace nicht angegeben


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