13040/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.02.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                                                        

Parlament

1017 Wien                                                                       Wien, am       Jänner 2013

 

GZ: BMF-310205/0292-I/4/2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13288/J vom 7. Dezember 2012 der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 9.:

Die gewünschten Daten sind der Beilage zu entnehmen.

 

Für die Jahre 2000 bis 2004 liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten in elektronisch auswertbarer Form vor.

 

Zu 10.:

Eine Stundung nach § 212 Bundesabgabenordnung kann auf Antrag gewährt werden, wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben (somit allenfalls auch der Umsatzsteuer) für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller nicht nur zu behaupten, sondern auch nachvollziehbar darzulegen. Die Dauer des Zahlungsaufschubes richtet sich nach dem Vorbringen des Antragstellers und den Umständen des Einzelfalles sowie nach den im Rahmen der Ermessensübung anzustellenden Zweckmäßigkeitsüberlegungen.

 

Diese abgabenrechtliche Begünstigung wird regelmäßig an die Bedingung der vollständigen und rechtzeitigen Entrichtung der laufenden und sonstigen im Stundungszeitraum fällig werdenden Abgaben geknüpft. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, erlischt die Zahlungserleichterung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Beilage


Beilage zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 13288/J

 

Zu 1.:

 

Zu 2.:


 

Zu 3.:

 

Zu 4.:


Zu 5.:

 

Zu 6.:


Zu 7.:

Wem und aus welchen Gründen Umsatzsteuer gestundet wurde, unterliegt der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht.

 

 

Zu 8.:

Anmerkung: Die Darstellung der Daten nach Tagen und Höhe der Stundung in einer Tabelle ist technisch nicht möglich, da dies eine Darstellung in bis zu vier Dimensionen erforderlich machen würde.

 

 

 

 

 

 

 


 


Zu 9.:

Anmerkung: Die Darstellung der Daten nach Tagen und Höhe der Stundung in einer Tabelle ist technisch nicht möglich, da dies eine Darstellung in bis zu vier Dimensionen erforderlich machen würde.

 

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

 


Bergbau, Gewinnung Steine/Erde

 


Herstellung von Waren

 

 

 

 

 


Energie- und Wasserversorgung

 

 


Bau

 

 


Handel, Rep. v. Kfz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Verkehr und Lagerei


 

 

Beherbergung und Gastronomie

 

 


 

 

Information und Kommunikation

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Finanz-/Versicherungsdienstleistungen

 

 

 

 


 

Grundstücks- und Wohnungswesen

 

 

 

 

 

 

 

 

Freiberufl., wiss. u. techn. Dienstleistungen


 

 

 

 

 

 

 

 


Sonstige wirtschaftl. Dienstleistungen

 

 

 

 


 

Öff. Verwaltung

In diesem Bereich gab es keine Stundungsfälle.

 

Erziehung und Unterricht

 


Gesundheits- und Sozialwesen

 

 

 

 


 

 

Kunst, Unterhaltung und Erholung

 

 

 

Sonstige Dienstleistungen

 

 

 

 


 

Önace nicht angegeben