13041/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.02.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am      Jänner 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0289-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13294/J vom 7. Dezember 2012 der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Änderungen verursachen aus der Sicht des Gesamtbudgets des Bundes keine finanziellen Auswirkungen.

 

Zu 2.:

Daten zu gewährten Direktzahlungen sind derzeit nur der Agrarmarkt Austria (AMA) bekannt. Gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 fünfter Teilstrich Bewertungsgesetz 1955 hat die AMA die Empfänger von Direktzahlungen dem Bundesministerium für Finanzen bis zum 15. März des Folgejahres zu übermitteln. Diese Bestimmung wurde mit dem 1. Stabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 22/2012 vom 31. März 2012 in das Bewertungsgesetz 1955 eingefügt, sodass die erstmalige Verpflichtung zur Datenübermittlung am 15. März 2013 schlagend wird. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen daher momentan keine Daten vor.

 

Zu 3. und 4.:

Einheitswertzuschläge für intensive Tierhaltung sind nicht neu, sondern seit dem Jahr 1956 als Zuschläge, welche die Ertragsfähigkeit nachhaltig beeinflussen, im Bewertungsgesetz vorgesehen. Bei einer künftigen Hauptfeststellung werden diese insofern Bedeutung gewinnen, da die Intensivtierhaltung zugenommen hat. Es ist jedoch beabsichtigt, die so genannte Normalunterstellung, also jenen Tierbestand, der zu keinen Zuschlägen führt, anzuheben, sodass nur echte Intensivtierhalter davon betroffen sein werden. Nach den Auswertungen des Grünen Berichts betragen die Mehrerträge aus der Intensivtierhaltung ca. 4% der gesamten landwirtschaftlichen Erträge, was einer möglichen künftigen landwirtschaftlichen Einheitswertsumme von ca. 75 Mio. Euro entsprechen könnte. In diesem Betrag ist allerdings über Aufforderung des Nationalrates (siehe Entschließungsantrag 892/UEA XXIV. GP) auch der Zuschlag für Jagdgatter einzurechnen. Nachdem dieser Beschluss des Nationalrates erst kürzlich gefasst wurde, konnte mit der Ermittlung der Grundlagen erst begonnen werden. Wie viele Landwirte bzw. Inhaber von Jagdgattern davon tatsächlich betroffen sein werden, kann daher erst nach Abschluss und Auswertung dieser Erhebungen genannt werden.

 

Zu 5. und 6.:

Der Entschließungsantrag 892/UEA fordert das Bundesministerium für Finanzen lediglich auf, für Trockengebiete Abschläge vorzunehmen. Somit ergeben sich daraus keine Mehr-, sondern Mindereinnahmen. Hinsichtlich der Anzahl der Betroffenen wird auf die Ausführungen zu den Fragestellungen 3. und 4. verwiesen; Daten dazu können daher erst nach Beendigung der Erhebungen und deren Auswertung genannt werden.

 

Zu 7. und 8.:

Der Hektarhöchstsatz ist der Ausgangswert, an dem sich alle landwirtschaftlichen Einheitswerte ausrichten. Somit sind sämtliche Einheitswerte betroffen, womit aber nicht gesagt ist, dass es jedenfalls zu Einheitswerterhöhungen kommt. Der Einheitswert ist das Ergebnis einer komplexen Rechenoperation mit Zu- und Abschlägen, wodurch die den Ertrag beeinflussenden Umstände berücksichtigt werden. Es ist der Sinn und Zweck einer Hauptfeststellung, diese Zu- und Abschläge neu zu fassen, zu aktualisieren und von den derzeit in der land- und forstwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre angewandten Kriterien abzuleiten. Als Beispiel wäre der Betriebsgrößenzuschlag oder -abschlag zu erwähnen, der die Fixkostendegression berücksichtigt.

 

Zu 9. bis 22.:

Im Rahmen der Einheitsbewertung liegt der Finanzverwaltung der Großteil der Daten derzeit nicht statistisch vor. Im Zuge der Neuentwicklung der IT-Verfahren ist eine Umstellung auf die elektronische Erfassung der Daten geplant.

 

Im Bereich der Einkünfteermittlung sind der Finanzverwaltung nur jene Fälle bekannt, die steuerlich erfasst werden. Zahlreiche land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen nicht der Steuererklärungspflicht (§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG) und sind deswegen einkommensteuerrechtlich nicht erfasst. Darüber hinaus werden die gewünschten Informationen von Land- und Forstwirten, die pauschalierte Einkünfte erklären, in der Steuererklärung nicht abgefragt und somit auch nicht systematisch erfasst. Eine Auswertung oder Schätzung ist daher nicht möglich.

 

Hinsichtlich der in den Fragen 17. und 18. angesprochenen Besteuerung von Weinbaubetrieben über 60 Ar ist darauf hinzuweisen, dass es hier zu keiner Änderung der Rechtslage kommt. Auch nach der geltenden Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011) ist die Gewinnermittlung im Wege der Vollpauschalierung bei Weinbauern mit einer weinbaulich genutzten Fläche von mehr als 60 Ar nicht zulässig.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen