13042/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.02.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am       Jänner 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0290-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13296/J vom 7. Dezember 2012 der Abgeordneten Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

 

Zu 1. bis 8.:

Aus Gründen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) können zu dem vorliegenden Fall keine sachverhaltsbezogenen Angaben seitens des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen.

 

Zu 9. und 10.:

Nein


Zu 11. und 12.:

Wenn die Abgabenbehörde Zweifel an der Schlüssigkeit festgestellter Anspruchsvoraussetzungen hat, ist daher nach Ansicht der Finanzverwaltung bei entsprechend schwerwiegenden Fällen mit nicht nur geringfügiger steuerlicher Auswirkung eine Überprüfung des in Zweifel gezogenen Sachverhaltes zu veranlassen.

 

Zu 13.:

Der Vorgesetzte, der nicht mehr im Finanzdienst tätig ist, dürfte das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Belehrung und Ermahnung für gegeben erachtet haben.

 

Zu 14.:

Aussagen hinsichtlich dienstrechtlicher Konsequenzen könnten erst nach eingehender Überprüfung des Sachverhaltes getroffen werden. Diesbezüglich bedarf es noch weitergehender Ermittlungen.

 

Mit freundlichen Grüßen