13047/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.02.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0222-I/3/2012
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 6. FEB. 2013
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen
und Kollegen vom 07. Dezember 2012, Nr. 13295/J, betreffend
Folgen der neuen Besteuerungsregeln
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 07. Dezember 2012, Nr. 13295/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 22:
Die vorliegenden Fragen betreffen einkommensteuerliche Auswirkungen bzw. mögliche Auswirkungen der Änderungen des Bewertungsgesetzes auf die Besteuerung der wirtschaftlichen Einheiten, die das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§ 29 Bewertungsgesetz) bewirtschaften. Steuerrecht fällt jedoch in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen. Seitens des BMLFUW können daher diesbezüglich keine Angaben gemacht werden.
Das BMLFUW hat lediglich mit seiner fachlichen Expertise zum Zustandekommen des Kompromisses für die neue Hauptfeststellung der Einheitswerte ab 1. Jänner 2014 beigetragen.
Die neue Hauptfeststellung und damit verbunden die Aktualisierung der Einheitswerte war dringend erforderlich, um das Pauschalierungssystem im Steuerbereich, aber auch bei der Ableitung von anderen Abgaben für den weitaus überwiegenden Teil der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe zu erhalten.
Dem BMLFUW stehen keine Auswertungen über die ca. 570.000 wirtschaftlichen Einheiten mit „land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerten“ (lt. Auskunft BMF) zur Verfügung. Im Bereich des BMLFUW wird für Zwecke der Förderungsabwicklung die Betriebsdefinition des INVEKOS (z.B. Jahr 2010 132.653 Betriebe) oder für Zwecke der Statistik die Betriebsdefinition des LFBIS (z.B. Jahr 2010 173.317 Betriebe) verwendet.
Aus diesem Grund können die Auswirkungen dieser Neuregelungen vom BMLFUW nicht abgeschätzt werden. Zur mehrfach aufgeworfenen Frage, welche Einkünfte für das BMLFUW durch die Neuregelungen zu erwarten wären, ist festzuhalten, dass dem BMLFUW keinerlei Kompetenz zur Einhebung von Steuern oder anderen Abgaben auf Basis des Einheitswertes zukommt.
Der Bundesminister: