13050/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.02.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0050-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am      . Jänner 2013

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Kunasek und weitere Abgeordnete haben am 7. Dezember 2012 unter der Nr. 13301/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Zukunft der öffentlichen Eisenbahnkreuzung im Bereich des Bahnhofes Hartberg gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Ist Ihnen das gegenständliche Verfahren bekannt?

 

Derzeit sind hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung in km 50,107 der ÖBB-Strecke Fehring - Friedberg im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie folgende Anträge in Behandlung:

 

·         Devolutionsantrag der ÖBB Infrastruktur AG vom 10. April 2012 auf Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG.


·         Berufungsantrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 5. Juli 2010 auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 31 ff EisbG und Enteignung der Dienstbarkeit der Stadtgemeinde Hartberg gemäß §§ 2 und 3 EisbG für die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2011 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

 

 

Zu Frage 2:

Ø  Wann stellten die ÖBB den Antrag auf Auflassung der Kreuzung?

 

Der ursprüngliche Antrag auf Überprüfung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung gemäß § 48 Abs. 1 EisbG erfolgte am 6. November 2007 beim Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Eisenbahnbehörde.

 

Zuletzt hat die ÖBB-Infrastruktur mit Devolutionsantrag vom 10. April 2012 den Antrag auf Zuständigkeitsübergang in der gegenständlichen Verwaltungssache, auf Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung unter allfällig erforderlicher Umgestaltung des Wegenetzes unter einer Frist von mindestens zwei Jahren gestellt.

 

 

Zu Frage 3:

Ø  Wie wurde dieser Antrag begründet?

 

Der Antrag wurde mit der Unfallhäufigkeit und der Schwere der Unfallfolgen an der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung begründet.

 

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø  Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?

Ø  Wie wird diese Entscheidung lauten?

 

Die Entscheidung im Verfahren gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG ist derzeit für das ersten Quartal 2013 vorgesehen.

 

 

Zu den Fragen 6 bis 8:

Ø  Wurde seitens des Ministeriums die Möglichkeit einer technischen Sicherung dieser Eisenbahnkreuzung geprüft?

Ø  Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

 

Eine diesbezügliche Prüfung ist im Verfahren gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG nicht vorgesehen.


Zu den Fragen 9 bis 11:

Ø  Wurde die betroffene Gemeinde in die Entscheidungsfindung eingebunden?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

Ø  Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

 

Die Gemeinde wurde bzw. wird in die gegenständlichen Verwaltungsverfahren gemäß den anzuwendenden Rechtsnormen eingebunden. Stellungnahmen und Einwendungen der Gemeinde wurden bzw. werden von der Behörde in den Verwaltungsverfahren entsprechend berücksichtigt.