13086/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.02.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 11. Februar 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0388-IM/a/2012

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 13365/J betreffend „Nebengeschäfte von niedergelassenen ÄrztInnen II“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 14. Dezember 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 7 der Anfrage:

 

Der Gewerbeordnung 1994 (GewO) sind interdisziplinäre Ausübungsverbote grundsätzlich fremd. Die Berechtigung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bewirkt daher nicht automatisch ein Berufsverbot hinsichtlich einer nicht dem Gewerberecht unterliegenden Tätigkeit. Sofern aus Sicht einer Berufsordnung, die nicht der GewO unterliegende Tätigkeiten regelt, Verbote von interdisziplinären Verknüpfungen mit gewerblichen Tätigkeiten erforderlich sein sollten, müssten solche Verbote in den jeweiligen Berufsordnungen etabliert werden.

 

Antwort zu den Punkten 2, 3 und 5 der Anfrage:

 

Im Gewerberegister scheinen keine Berechtigungen auf, zu deren Ausübung ein Gewerbetreibender außerhalb des Regelungsbereiches der GewO  befugt ist. Daher liegen dazu keine Daten vor.

 

 

Antwort zu den Punkten 4, 6 und 12 der Anfrage:

 

Die allgemeinen Voraussetzungen zur Ausübung von Gewerben müssen unterschiedslos von jedem Gewerbetreibenden erfüllt werden. Besondere gewerberechtliche Ausübungsvorschriften für ÄrztInnen bestehen nicht.

 

Ausübungsge- oder -verbote für ÄrztInnen, soweit es ihre ärztliche Tätigkeit betrifft, können in der GewO 1994 nicht geregelt werden. Dies wäre Gegenstand der ärztlichen Berufsordnungen.

 

Ansonsten betreffen diese Fragen nicht den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 bis 11 der Anfrage:

 

Die Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.