13096/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.02.2013
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.110/0009-I/4/2013 Wien, am 13. Februar 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 13. Dezember 2012 unter der Nr. 13345/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Wohnbauförderung Salzburg/Wohnbauförderung in Österreich: EU-rechtswidrig?“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Wie lauten die Hauptkritikpunkte der EU-Kommission an dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz (bzw. an den österreichischen Wohnbauförderungsgesetzen)?
Die Kommission hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eine Anfrage an die Republik Österreich gerichtet, in der sie im Wesentlichen wissen will, ob
Die Kommission hält die entsprechenden Regelungen unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-269/07, Kommission gegen Deutschland, wegen Verstoßes gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.
Zu Frage 2:
Ø Wie ist der Stand, des durch die EU-Kommission eingeleiteten Beschwerdeverfahrens gegen Österreich betreffend die Wohnbauförderung in Salzburg?
Die Kommission hat das Verfahren am 4. Juni 2012 eingeleitet. Das österreichische Antwortschreiben wurde der Kommission am 21. August 2012 übermittelt. Eine Reaktion der Kommission ist bislang nicht erfolgt.
Zu Frage 3:
Ø Welche Stellungnahme hat die Republik Österreich (bzw. dem Land) im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens gegenüber der EU-Kommission abgegeben?
Das österreichische Antwortschreiben enthält eine Darstellung der historischen Entwicklung des Wohnbauförderungsbeitrags sowie der Ziele und Voraussetzungen für den Erhalt einer Wohnbauförderung in den Bundesländern. Der Ansicht der Kommission wird unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer sozial orientierten, nach raumplanerischen und ökologischen Zielsetzungen sowie Energie-Effizienzgesichtspunkten verpflichteten Steuerung des Wohnbaues entgegen getreten.
Zu Frage 4:
Ø Welche Stellungnahmen haben die anderen Bundesländer
zu der von der EU-Kommission aufgerissenen Problematik abgegeben?
Gibt es eine gemeinsame Stellungnahme der Verbindungskonferenz der Bundesländer?
Wenn ja, wie lautet diese?
Die Bundesländer haben die Voraussetzungen für den Erhalt einer Wohnbauförderung im jeweiligen Bundesland erläutert.
Eine einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Art. 23d Abs. 2 B‑VG betreffend das gegenständliche Verfahren liegt nicht vor.
Zu Frage 5:
Ø Wie ist die weitere Vorgangsweise der Republik Österreich, um die erfolgreiche Wohnbauförderung in Österreich abzusichern?
Das Bundeskanzleramt wird im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Prozessvertretung der Republik Österreich in EU-Angelegenheiten die geltende innerstaatliche Rechtslage verteidigen.
Zu den Fragen 6 und 7:
Ø Was sind die Konsequenzen aus dem Beschwerdeverfahren der Firma pm1- Projektmanagement bzw. der Auffassung der EU-Kommission gegen das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz?
Ø Wie lautet dazu die österreichische Position?
Das zweite angesprochene Beschwerdeverfahren betrifft die Einhaltung von vergaberechtlichen Pflichten bei der Vergabe von Baurechten an gemeinnützige Wohnbauträger. Es handelt sich dabei um ein laufendes Verfahren, in welchem die betroffenen Gemeinden in Salzburg und Tirol gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst versuchen, mit der Kommission eine Lösung im Verhandlungsweg zu finden.
Zu den Fragen 8 bis 10:
Ø Welche Maßnahmen sind durch das Ressort grundsätzlich geplant, um die erfolgreiche Salzburger Wohnbauförderung – wie auch die Wohnbauförderung in den andern Bundesländern – weiterhin zu gewährleisten?
Ø Welche Empfehlungen wurden im Rahmen des Frühwarnsystems zur Prävention und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (MIP) bisher zu den österreichischen Wohnungsmärkten und damit zu den Wohnbauförderungsgesetzen der Bundesländer abgegeben?
Ø Welche Position wird zum sozialen bzw.
gemeinnützigen Wohnbau in Österreich eingenommen?
Gibt es bereits diesbezügliche Empfehlungen von MIP?
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts.
Mit freundlichen Grüßen