13161/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.02.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 13372/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „NS-Verbotsgesetz 1947 sowie Verhetzung - Anzeigen und strafgerichtliche Erledigungen 2012“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 21:
Wie schon anlässlich der Voranfrage zur Zahl 10227/J-NR/2011 wurden aus der Verfahrensautomation Justiz (inhaltsgleiche) Auswertungen für das Jahr 2012 erstellt, die den Beilagen entnommen werden mögen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Ob eine Straftat (z.B. ein Körperverletzungsdelikt) auf eine ausländerfeindliche Gesinnung zurückzuführen ist oder nicht, wird in den elektronischen Registern der Verfahrensautomation Justiz nicht vermerkt und entzieht sich daher einer automationsunterstützten Auswertung (Fragepunkt 1).
Die Gerichtliche Kriminalstatistik liegt für das Jahr 2012 noch nicht vor, sodass daraus keine Verurteilungszahlen zur Verfügung gestellt werden können (Fragepunkte 3, 11, 13 und 21). Allerdings ist die Gerichtliche Kriminalstatistik über eine Datenbank der Statisik Austria mittlerweile für jedermann öffentlich und kostenfrei zugänglich:
http://www.statistik.at/web_de/services/datenbank_superstar/index.html
Hinsichtlich der Fragen 11 und 21 zum Zeitraum 2008 bis 2011 wird auf die angeschlossene Auswertung der Statistik Austria verwiesen.
Zu 22:
Von dritter Seite wird fallweise darauf hingewiesen, dass einige Bestimmungen des Verbotsgesetzes einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung darstellen würden. Ein grundsätzliches Problem vermag ich darin jedoch nicht zu erkennen, erweist es sich mitunter doch als erforderlich, Grundrechte zum notwendigen Schutz anderer damit in einem Spannungsverhältnis stehender bedeutenderer Rechtsgüter einzuschränken. In diesem Zusammenhang verweise ich auf sonstige Einschränkungen der Meinungsfreiheit, wie sie sich etwa aus den Delikten der üblen Nachrede oder Beleidigung ergeben. In den Fällen der Anwendbarkeit des Verbotsgesetzes wird der Respekt vor Opfern und Nachkommen jedoch als besonders wichtig eingestuft.
Die Zuständigkeit der Geschworenengerichte bei politischen Delikten ist in Art. 91 Abs. 2 B-VG verankert. Diese Verfassungsbestimmung spiegelt sich auch im § 3j Verbotsgesetz wider, sodass eine Änderung dieser Zuständigkeit einer Verfassungsänderung bedarf.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Ergebnisse der „Arbeitsgruppe zur Reform der Geschworenengerichtsbarkeit“, die nach ihrer Einsetzung im September 2010 durch meine Vorgängerin unter der Leitung von SC Mag. Christian Pilnacek wiederholt getagt hat. Der im Oktober 2010 vorgelegte Schlussbericht wurde im Februar 2011 auch allen Parlamentsklubs übermittelt.
Wien, . Februar 2013
Dr. Beatrix Karl
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.