13171/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.02.2013
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BM für Justiz 

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0318-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 13426/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kronzeugenregelungen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Die Bestimmungen der Kronzeugenregelung (§§ 209a und 209b StPO), die durch das strafrechtliche Kompetenzpaket BGBl. I Nr. 108/2010 eingeführt wurden, knüpfen an die strafprozessualen Regelungen über die Diversion an. Die Entscheidungsbefugnis über eine allfällige Anwendung dieser Bestimmungen obliegt allein der Staatsanwaltschaft; eine sinngemäße Anwendung durch das Gericht ist ausgeschlossen.

Gleichwohl besteht kein subjektives Recht auf ein Vorgehen nach diesen Bestimmungen. Die Staatsanwaltschaft hat aber sowohl ihre Anordnung auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung) gegen den Kronzeugen nach Erbringung der Leistungen als auch die Anordnung auf Wiederaufnahme der Verfolgung des Kronzeugen[1] dem Rechtsschutzbeauftragten samt einer Begründung für das Vorgehen zuzustellen. Dieser ist berechtigt, die Fortführung bzw. die Einstellung des Verfahrens zu beantragen.

Die praktische Anwendung dieser neuen Bestimmungen und ihre Effizienz sollen nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, wobei die seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Jänner 2011 verstrichene Zeitspanne als Untersuchungszeitraum für nicht ausreichend und daher wenig aussagekräftig erachtet wird. Aus diesem Grund gilt die Kronzeugenregelung zunächst auch befristet für einen Zeitraum von sechs Jahren (§ 514 Abs. 12 StPO). Zur Gewährleistung dieser in den nächsten Jahren vorzunehmenden Evaluierung und zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung wurde gemäß §§ 8 Abs. 2, 8a Abs. 3 StAG eine Verpflichtung der (Ober-)Staatsanwaltschaften zur Berichterstattung angeordnet.

Zu 4:

Die Handhabung und Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden (§ 41a StGB) obliegt den unabhängigen Gerichten. Weder besteht eine Pflicht der Staatsanwaltschaften zur Berichterstattung darüber, noch wird die Anwendung des § 41a StGB in der Verfahrensautomation Justiz gesondert erfasst, sodass mir zu dieser Frage keine Informationen zur Verfügung stehen.

 

 

Wien,        . Februar 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl



[1]     wenn

            1. die eingegangene Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung verletzt wurde oder

2. die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen falsch waren, keinen Beitrag zur Verurteilung des Täters zu liefern vermochten oder nur zur Verschleierung der eigenen führenden Tätigkeit in einer in Abs. 1 Z 2 genannten Vereinigung oder Organisation gegeben wurden