1319/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.05.2009
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0046-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1265/J vom 11. März 2009 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Österreichische Industrieholding AG (ÖIAG) hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz-FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, welches am 26. Oktober 2008 im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, bereits am 11. November 2008 als Alleingründungsgesellschafterin eine Aktiengesellschaft mit der Firma FIMBAG Finanzmarktbeteiligung AG des Bundes errichtet. Es gab somit bei der Errichtung der FIMBAG keine Verzögerungen gegenüber der ursprünglichen Planung.
Zu 2. bis 4.:
Die vorliegenden Fragen betreffen operative Angelegenheiten der FIMBAG und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten, und sind somit von dem im § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Zu 5.:
Gemäß § 3 Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz-FinStaG ist bei der FIMBAG ein Aufsichtsrat einzurichten. Der nicht auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind nach Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Die Bundesregierung hat die persönlichen und fachlichen Qualifikationen dieser allgemein anerkannten Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens ihrem gesetzlich normierten Vorschlagsrecht zugrunde gelegt.
Zu 6.:
Es ist richtig, dass im Finanzjahr 2008 bereits 6,7 Milliarden Euro Kapital zur Finanzierung von Maßnahmen im Sinne des Bankenrettungspaketes aufgenommen wurde. Die bisher angefallenen Zinsen belaufen sich auf ca. 61,0 Millionen Euro. Diesem Zinsaufwand steht ein Zinsertrag von 35,0 Millionen Euro gegenüber, da bis zum heutigen Zeitpunkt (20. April 2009) von den heimischen Banken bisher 4,650 Milliarden Euro abgerufen wurden. Darüber hinaus ist in den Vereinbarungen ein entsprechendes Entgelt für die Inanspruchnahme von Kapital und Haftungen vorgesehen.
Zu 7.:
Bei dem Betrag von 6,7 Milliarden Euro handelt es sich nur um einen Teilbetrag der möglichen Summe von 15 Milliarden Euro. Zum Zeitpunkt der Kapitalaufnahme war nicht absehbar, wann die Kapitalströme tatsächlich fließen werden. Insbesondere musste davon ausgegangen werden, dass noch im Jahr 2008 relevante Zeichnungen von Partizipationskapital stattfinden werden. Zudem musste die Kapitalaufnahme in einer günstigen Marktsituation erfolgen. Es war zum Zeitpunkt der Kapitalaufnahme anzunehmen, dass in den folgenden Wochen und Monaten viele staatsgarantierte Emissionen am Markt positioniert werden und auch Staaten selbst Mittel aufnehmen werden, um die Finanzierung der Bankenpakete gewährleisten zu können.
Zu 8.:
Folgende Vorgaben gibt es für die Verhandlungsführer:
1) In den Grundsatzvereinbarungen sind Vertragsstrafen vorzusehen, deren Höhe sich nach der Schwere des Verstoßes gegen eine vertragliche Bestimmung bemisst.
2) Bei der Kreditvergabe sind Maßstäbe der bankgeschäftlichen Tätigkeit des betroffenen Kreditinstituts zu berücksichtigen. Weiters sind auf die Höhe des vom Staat zur Verfügung gestellten Kapitals, auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, auf die Risikolage sowie auf die Sorgfaltspflichten des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.
3) Betreffend die Vergütungen von Managern wird vertraglich vereinbart, dass diesen kein Bonus für das Jahr 2008 sowie für dividendenfreie Jahre auszuzahlen ist.
Die Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und dem jeweiligen Kreditinstitut sind nicht öffentlich. Allerdings erfolgt diesbezüglich eine quartalsweise Berichterstattung an den Hauptausschuss des Nationalrates.
Zu 9.:
Die Verhandlungsführer haben sich in den bisherigen Verhandlungen an die zu 8. ausformulierten Vorgaben gehalten.
Zu 10.:
Laut beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission bestehen bei der Zeichnung von mindestens 30% der Kapitalzufuhr durch Private keine Dividendenbeschränkungen. Voraussetzung ist, dass diese 30% zu nicht mehr als 1/3 von bestehenden Aktionären und zu mindestens 2/3 von Dritten gezeichnet werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei einer Beteiligung von 30% durch Dritte von einer Marktkonformität der Kapitalaufnahme auszugehen ist.
Zu 11.:
Auch wenn die für die Inanspruchnahme des Bankenrettungspaketes bereitgestellten Mittel noch nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen wurden, ist ein Spielraum für das Jahr 2009 offen zu halten. Im Übrigen sollen 10 Mrd. Euro aus den Mitteln nach IBSG und FinStaG für Haftungen zu Gunsten von Krediten an die heimischen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen