13222/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.02.2013
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0011-III/5/a/2013
Wien, am . Februar 2013
Der Abgeordnete zum Nationalrat Jarolim, Genossinnen und Genossen haben am 21. Dezember 2012 unter der Zahl 13480/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die menschenverachtenden Aussagen und Schikanen des Leiters der Erstaufnahmestelle Ost, „Traiskirchen“, Franz Schabhüttl“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 8:
Die Betreuungsstelle Ost und deren Mitarbeiter leisten als eine der ersten Anlaufstellen für Asylwerber in Österreich einen großen Beitrag zum internationalen Flüchtlingsschutz. Dass dabei gerade die Standards der Genfer Flüchtlingskonvention eingehalten werden, ist eine Selbstverständlichkeit und steht für die Mitarbeiter, insbesondere dem Leiter der Betreuungs-stelle, außer Frage. Diese zeichnen sich durch hohe Kompetenz und Fachwissen aus. Beim Leiter der Betreuungsstelle gibt es keinen Grund für eine Neuausschreibung der Tätigkeit.
Das Qualifikationsprofil ergibt sich aus einer detaillierten Arbeitsplatzbeschreibung, wo auch die notwendigen Rechtskenntnisse angeführt sind.
Zu Frage 2:
In der Betreuungsstelle Ost war und ist sichergestellt, dass alle untergebrachten Asylwerber mit der notwendigen Bekleidung ausgestattet sind und ausreichend verpflegt werden. Zu Engpässen ist es zu keinem Zeitpunkt gekommen.
Zu Frage 3:
Österreich bewältigt eine große Zahl von Asylanträgen, insbesondere auch von unbe-gleiteten Minderjährigen. Dies stellt eine große Herausforderung, aber keinesfalls eine Bedrohung dar.
Dazu werden die Zahlen aus der öffentlichen Statistik des Bundesministeriums für Inneres sowie die Erkenntnisse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes herangezogen. Zudem findet mit internationalen Partnerbehörden ein enger Informationsaustauch statt.
Zu Frage 4:
Ja. Bei den Begriffen „Ankerflüchtling“ / „Ankerkind“ handelt es sich jeweils um einen terminus technicus, der auch im internationalen Sprachgebrauch zur Anwendung kommt (im Englischen: „anchor refugee“).
Zu Frage 5:
Anerkannte Flüchtlinge sind österreichischen Staatsangehörigen, insbesondere auch beim Zugang zum öffentlichen Unterricht, gleichgestellt und liegt eine Verletzung des Artikels 22 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention jedenfalls nicht vor.
Zu Frage 6:
Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand es parlamentarischen Interpellations-rechtes. Eine Verknüpfung der Themenbereiche Asyl und Kriminalität wird aber jedenfalls abgelehnt.
Zu Frage 7:
Die Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Betreuungsstellen des Bundes obliegt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche unter bestimmten Voraussetzungen, Personen, die durch ihr Verhalten eine Gefahr für andere darstellen, gemäß den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes wegweisen können und gegebenenfalls wegweisen müssen. Ebenso kann die Grundversorgung nach europarechtlichen Vorgaben eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden, wobei es zu keiner Be-schränkung zum Zugang zur medizinischen Notversorgung kommt. Jedenfalls ist sicher-gestellt, dass weggewiesene unbegleitete minderjährige Fremde für die Dauer des Betretungsverbots in einem Ersatzquartier untergebracht werden.