13249/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.03.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13634 /J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Die Bestimmung des § 225 Abs. 3 ASVG wurde bekanntlich mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005 vom 18.11.2005 zum 1.1.2006 aufgehoben. Diese Bestimmung hatte dem Sozialminister die Kompetenz zur Anerkennung unwirksam entrichteter Beiträge als wirksam entrichtet eingeräumt. Voraussetzung für eine solche Ermessensentscheidung war das Vorliegen einer besonderen Härte. Zu dieser Bestimmung gab es umfassende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Anfragebeantwortung AB 308/XXI.GP ausführlich dargelegt wurde.
An die Stelle dieser Regelung trat die Bestimmung des § 68a ASVG, die seither jeder / jedem Betroffenen die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung ohne weitere Ermessensentscheidung ermöglicht.
Als Begründung für diese Änderung der Rechtslage ist in den Erläuternden Bemerkungen zum SVÄG 2005 Folgendes festgehalten:
„Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann nach § 225 Abs. 3 ASVG … unwirksam entrichtete Beiträge (Beiträge, die nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden) lediglich „in Fällen besonderer Härte“ als wirksam entrichtet anerkennen. Ein Fall besonderer Härte ist nach herrschender Rechtsprechung allerdings nur dann anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne die Nachentrichtung der Beiträge keinen Pensionsanspruch erwerben würde, nicht aber, wenn nur das Ausmaß der Leistung (die Pensionshöhe) tangiert ist; ausgeschlossen ist die wirksame Nachtentrichtung auch, wenn sie die Erfüllung der Wartezeit für eine vorzeitige Leistung aus der Pensionsversicherung ermöglichen würde.
Um den negativen Folgen der verspäteten bzw. unterbliebenen Beitragsleistung (trotz Bestehens einer Pflichtversicherung) entgegenzuwirken, soll – der Volksanwaltschaft folgend – die leistungswirksame Entrichtung auch verspäteter Beiträge sichergestellt und die Möglichkeit der (nachträglichen) Entrichtung verjährter Beiträge eröffnet werden. … .“
Frage 2:
Das Problem einer Beschäftigung ohne Versicherungsanmeldung ist kein spezifisches Problem „jugendlicher Heiminsassen“.
Frage 3:
Auf die von den anfragenden Abgeordneten zitierten Voranfragen und deren Beantwortung darf ich verweisen. Seit dem 1.1.2006 kommt – wie oben zu Frage 1 ausgeführt – dem Sozialminister die Kompetenz zur Wirksamerklärung nach § 225 Abs. 3 ASVG nicht mehr zu. Daher kann ich dazu auch keine entsprechenden Fallzahlen mehr vorlegen.
Fragen 4 und 11:
Ich habe mich diesbezüglich bereits am 31. August 2012 mit einem Schreiben an die Landeshauptleute gewendet und diesen die Rechtslage dargelegt und sie über die damit gegebene Möglichkeit informiert, eine durch Nichtmeldung zur Sozialversicherung entstandene Lücke im Versicherungsverlauf zu schließen.
Gleichzeitig habe ich darauf hingewiesen, dass § 68a ASVG es selbstverständlich auch ermöglicht, den betroffenen Versicherten die Beitragslast des Nachkaufes der fehlenden Versicherungszeiten abzunehmen, indem etwa jene Personen oder Institutionen, in denen die Heimkinder gearbeitet haben, oder auch der jeweilige Heimträger, diese Kosten übernehmen.
Ich darf auch darauf hinweisen, dass bereits einige Bundesländer den Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten für einige Heimkinder organisiert beziehungsweise übernommen haben.
Frage 5:
Nein. Wie oben zu Frage 1 dargelegt hat sich die entsprechende Rechtslage seit 1.1.2006 grundlegend geändert. Seither kommt dem Sozialminister in diesem Bereich keine Entscheidungskompetenz mehr zu.
Frage 6:
Schadenersatzklagen sind mir nicht bekannt.
Fragen 7 bis 10:
Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 1 und 5.