13251/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.03.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13676/J des Abgeordneten Ing. Hofer und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Bevor die Fragen im Einzelnen beantwortet werden können, sind hier einige Begriffsklärungen vorzunehmen:

 

Förderungen für investive Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Betrieben und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden aus dem Ausgleichstaxfonds (ATF) geleistet. Auf diese besteht wie auf alle Förderungen aus dem ATF kein Rechtsanspruch. Sie unterscheiden sich von den Förderungen zur beruf­lichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen insofern, als es sich um keine Kernaufgaben der Vollziehung des Behinderteneinstellungsrechts handelt. Dem hat auch der Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als er bei dieser Förderart ausdrücklich den Vorbehalt „nach Maßgabe von für solche Zwecke zur Verfügung stehenden Mitteln“ voranstellt (§ 10a Abs. 1 lit. j BEinstG).

 

Die Situation im Zusammenhang mit Barrierefreiheit hat sich seit 2003 stark gewandelt. Während es sich zunächst um eine Förderung handelte, die Anreize zur Herstellung von Barrierefreiheit bieten sollte, ist das diskriminierungsfreie (und damit barrierefreie) Anbieten von Leistungen in wesentlichen Gesellschaftsfeldern spätestens seit dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Behindertengleichstellungspaket des Bundes zu einer gesellschaftspolitischen bzw. teilweise gesetzlichen Verpflichtung geworden. Der Gesetzgeber hat der graduell zunehmenden Verpflichtung von Unternehmen im Übergangsrecht zum Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Rechnung getragen (§ 19 BGStG).

 

Jedenfalls ist festzuhalten, dass die Herstellung von Barrierefreiheit keine Aufgabe des Ressorts „Soziales“ ist, sondern eine allgemeine gesellschaftspolitische Aufgabe und - soweit förderbar - eine Angelegenheit aller gesetzgebenden und vollziehenden Organe des Bundes wie der Länder.


Zu unterscheiden sind jedenfalls zwei miteinander nicht wirklich verbundene Be­reiche: einerseits das Behindertengleichstellungsrecht, das - wenn nicht in einer Schlichtung eine Einigung außer Streit erzielt werden kann - als Zivilrechtsmaterie durch die unabhängigen Gerichte zu vollziehen ist; und andererseits die Förderung bestimmter Maßnahmen, wo nach den allgemeinen Grundsätzen der Zweckmäßig­keit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Mitteleinsatzes über individuelle Förder­ansuchen zu entscheiden ist.

 

Nunmehr zu den einzelnen Fragen:

 

Fragen 1 bis 6:

 

Wie gesagt, werden die Förderungen investiver Maßnahmen aus dem Ausgleichstax­fonds bestritten. Dieser speist sich ausschließlich aus den Beiträgen von ArbeitgeberInnen, die ihre Beschäftigungspflicht nicht oder nicht zur Gänze erfüllen. In diesem Sinne können Förderungen aus diesem Fonds auch nicht vorbudgetiert werden. Die Landesstellen des Bundessozialamts legen in ihren regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen fest, welche Maßnahmen besonders förderungswürdig erscheinen. Investive Maßnahmen ohne unmittelbare beschäftigungswirksame Effekte sind - wie erwähnt - keine Kernaufgabe des Bundessozialamts. Die Vergabe der Mittel erfolgt daher nicht willkürlich, sondern im Rahmen der regionalen Prioritätensetzung der Landesstellen.

In den Ausgleichstaxfonds wurden in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils 3 Mio. Euro und in den Jahren 2005 bis 2012 jeweils 1 Mio. Euro für diesen Zweck aus dem Bundeshaushalt in den Fonds überwiesen. Das Budgetgesetz enthält diese Position nicht mehr.

Auf dieser Grundlage haben in den Jahren 2003 bis 2012 folgende Anzahl von Unternehmen folgende Förderungen erhalten:

 

Jahr

Anzahl

Betrag

2003

16

€    237.842,22

2004

82

€ 1.080.697,05

2005

140

€ 2.328.612,14

2006

227

€ 3.499.858,99

2007

336

€ 5.113.083,33

2008

246

€ 4.538.156,54

2009

279

€ 4.882.456,07

2010

196

€ 3.366.388,37

2011

49

€    658.910,28

2012

24

€    340.627,07

 


Der Rückgang der hier dargestellten Förderungen in den letzten 3 Jahren ist auf das Näherrücken der gesetzlichen Verpflichtung zur Barrierefreiheit auch bei bestehenden Gebäuden sowie auf die Fokussierung auf unmittelbar arbeitsmarktpolitische Instrumente zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen zurück zu führen.

 

Daten über abgelehnte Ansuchen liegen nicht aggregiert vor, da das bestehende Datenerfassungssystem nicht zur Speicherung abgewiesener Anträge ausgelegt ist.

 

Fragen 7 bis 9:

 

Wie oben erwähnt, ist das Vornehmen einer Zumutbarkeitsprüfung keine behördliche Aufgabe, sondern allenfalls in einem Gerichtsverfahren durch das Gericht vorzunehmen. Eine von einer Einzelklage abgesonderte Zumutbarkeitsprüfung existiert nicht in der Rechtsordnung. In diesem Sinne kann weder Auskunft über Mengengerüst noch Ergebnisse solcher Prüfungen mitgeteilt werden.

 

Frage 10:

 

Die Verpflichtung von AnbieterInnen von Waren und Dienstleistungen, ihre Angebote in nicht diskriminierender Weise anzubieten, umfasst bereits jetzt alle Arten von Barrieren, soweit sie eine Diskriminierung darstellen können (also unter anderem bau­liche oder kommunikative Barrieren). Dazu bedarf es keiner Gesetzesänderung. Inwieweit eine bestimmte Maßnahme zur Herstellung von Barrierefreiheit zumutbar ist, wäre gegebenenfalls wiederum individuell durch das zuständige Gericht zu prüfen. Die Übergangsbestimmungen in § 19 des Bundes-Behindertengleichstellungs­gesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren und Barrieren im Verkehrsbereich laufen jedoch mit 31. Dezember 2015 aus, sodass das Gesetz ab 1. Jänner 2016 ohne Einschränkung zur Anwendung kommt.

 

Fragen 11 und 12:

 

Da, wie oben ersichtlich, derlei amtliche Prüfungen nicht existieren, kann auch über eine diesbezügliche Prüfung der „Wiener Linien“ nichts ausgesagt werden. Als Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen und öffentlichen Verkehrsmitteln waren diese aber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau von Barrieren für die von ihnen genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Verkehr). Ein solcher Plan wurde nach Wissensstand des Ressorts erstellt, liegt dem Ressort bei nicht bestehender Verpflichtung zu dessen Offenlegung aber nicht vor.

 

Beilage

 

Mit freundlichen Grüßen


IM - Investive Maßnahmen - bessere Zugänglichkeit

 

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Ist
Förderfälle

Realisiert

Ist
Förderfälle

Realisiert

Ist
Förderfälle

Realisiert

Ist
Förderfälle

Realisiert

Ist Förderfälle

Realisiert

2003

 

€ 7.160,35

 

 

1

€ 12.047,40

3

€ 14.541,00

 

 

2004

4

€ 27.994,78

6

€ 58.227,59

5

€ 118.125,90

21

€ 254.980,20

7

€ 93.493,16

2005

6

€ 91.697,98

6

€ 185.376,71

17

€ 314.372,48

25

€ 387.487,90

11

€ 210.828,38

2006

6

€ 75.727,91

11

€ 76.044,87

24

€ 263.665,60

50

€ 641.887,67

12

€ 212.705,54

2007

5

€ 32.143,56

21

€ 228.066,80

53

€ 726.914,21

66

€ 962.147,60

20

€ 384.864,97

2008

5

€ 45.297,63

22

€ 520.405,08

23

€ 483.932,36

36

€ 431.808,00

13

€ 303.659,94

2009

2

€ 17.715,78

23

€ 299.999,78

24

€ 490.140,04

52

€ 730.000,00

9

€ 176.529,12

2010

 

 

14

€ 100.000,00

29

€ 556.582,65

16

€ 195.299,92

12

€ 282.270,77

2011

2

€ 27.784,31

4

€ 70.200,00

10

€ 133.428,66

10

€ 103.700,00

4

€ 72.258,68

2012

 

 

 

€ 2.000,00

6

€ 94.107,33

2

€ 19.000,00

6

€ 154.973,52

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

Alle Bundesländer

Ist
Förderfälle

Realisiert

Ist
Förderfälle

Realisiert

Ist
Förderfälle

Realisiert

Ist
Förderfälle

Realisiert

Ist Förderfälle

Realisiert

2003

 

 

5

€ 91.030,50

4

€ 32.624,47

3

€ 80.438,50

16

€ 237.842,22

2004

12

€ 86.680,00

13

€ 179.503,98

9

€ 97.771,73

5

€ 163.919,71

82

€ 1.080.697,05

2005

25

€ 417.018,35

19

€ 285.615,06

19

€ 331.688,28

12

€ 104.527,00

140

€ 2.328.612,14

2006

47

€ 825.451,00

23

€ 313.266,50

36

€ 657.781,26

18

€ 433.328,64

227

€ 3.499.858,99

2007

57

€ 900.000,40

33

€ 629.357,90

40

€ 699.999,69

41

€ 549.588,20

336

€ 5.113.083,33

2008

42

€ 859.487,37

45

€ 801.824,00

39

€ 843.266,45

21

€ 248.475,71

246

€ 4.538.156,54

2009

43

€ 664.310,77

47

€ 678.209,50

50

€ 1.504.867,08

29

€ 320.684,00

279

€ 4.882.456,07

2010

23

€ 357.905,00

49

€ 713.840,00

37

€ 1.007.359,03

16

€ 153.131,00

196

€ 3.366.388,37

2011

8

€ 120.100,00

6

€ 39.200,00

3

€ 52.357,63

2

€ 39.881,00

49

€ 658.910,28

2012

6

€ 23.567,22

 

 

 

 

4

€ 46.979,00

24

€ 340.627,07

Quelle: BMASK IV/A/6 DWH 12.02.2013