13253/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.03.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0005-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 13496/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einstellung des Strafverfahrens gegen Gerald Matt“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Von der förmlichen Vernehmung des Dr. H. L. konnte im Hinblick auf seine ausführliche, bereits am Beginn des Ermittlungsverfahrens aus eigenem abgegebene schriftliche Stellungnahme abgesehen werden, weil angesichts der übrigen Beweisergebnisse sowie der im Vorhabensbericht dargestellten rechtlichen Erwägungen eine Veränderung der Beurteilungsgrundlage im Sinne einer Intensivierung des Tatverdachts nicht zu erwarten war. Diese, jeweils im Einzelfall zu beurteilende Vorgangsweise entspricht dem Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit des § 5 StPO wie auch dem in § 9 StPO normierten Beschleunigungsgebot.
Zu 3:
Ja.
Zu 4:
Diese Frage betrifft keine Angelegenheiten meines Vollziehungsbereiches, weil die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit der Erstellung einer rechtlichen Expertise sowie deren Vorlage ausschließlich Sache der Verfahrensbeteiligten ist. Unabhängig davon stünden einer Beantwortung auch datenschutzrechtliche Erwägungen entgegen.
Zu 5 bis 7:
Die rechtliche Beurteilung des angezeigten Sachverhalts obliegt im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, welche von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen hat, als die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre, oder kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht (§ 190 StPO).
Einer Anklageerhebung (und in diesem Sinn der Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung) steht damit das Gesetz entgegen. Im Hinblick auf die vorgenommene Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 194 Abs. 3 Z 1 StPO wurde zudem die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Befassung der Gerichte im Wege eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens eröffnet.
Eine – von welcher Seite auch immer zugetragene – Meinungsäußerung zu einzelnen rechtlichen Gesichtspunkten ist im Ermittlungsverfahren nicht entscheidungsmaßgeblich, was deren Übermittlung durch Verfahrensbeteiligte jedoch naturgemäß nicht ausschließt.
Zu 8:
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) hat umfangreiche Ermittlungen zur – im Strafverfahren allein maßgeblichen – Frage, ob durch das Verhalten der Beschuldigten ein strafrechtlich zurechenbarer Schaden entstanden ist, geführt. Es wurden sämtliche bekannten Zeugen ausführlich einvernommen sowie die korrespondierenden Unterlagen zu sämtlichen Vorwürfen beigeschafft und – unter Einbindung eines Fachexperten der WKStA – gesichtet.
Zu 9 bis 11:
Wie in der Sachverhaltsdarstellung vom 29. April 2011 aufgezeigt, bestand der im Ermittlungsverfahren zu klärende Verdacht in der missbräuchlichen Verwendung von Ressourcen des Vereins Kunsthalle Wien durch Dr. G. M..
Eine derartige, strafrechtlich relevante missbräuchliche Mittelverwendung konnte nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden. Scheidet aber untreues Verhalten des Dr. G. M. zum Nachteil des Vereins Kunsthalle Wien aus, ergeben sich auch keine substantiierten Anhaltspunkte für die iSd § 153b StGB tatbestandsmäßige missbräuchliche Verwendung einer Förderung zu anderen Zwecken als zu jenen, zu denen sie gewährt wurde. Nach den Gesetzesmaterialien wird mit der gewählten Tatbestandsformulierung ein eindeutig außerhalb des Förderungszwecks gelegenes aktives Tun verlangt. Die bloße Nichtzuführung der Förderungsmittel zu dem geförderten Zweck soll nicht tatbildlich sein (Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153b Rz 19).
Eine Subsumtionseinstellung einzelner Delikte iSd Aufzählung sämtlicher Tatbestände, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht erfüllt sind, ist anlässlich der Verfahrenseinstellung nicht geboten. Die Verfahrenseinstellung betrifft jedenfalls alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des im Ermittlungsverfahren abgehandelten Sachverhalts.
Zu 12 bis 14:
Versäumnisse der Staatsanwaltschaft lagen nicht vor, sodass auch kein Grund zu Maßnahmen der Fachaufsicht bestand.
Zu 15 bis 16:
Der Rechtsschutzbeauftragte wurde gemäß § 194 Abs. 3 Z 1 StPO von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens verständigt.
Wien, . März 2013
Dr. Beatrix Karl