13269/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.03.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0091-III/5/a/2013

Wien, am      . März 2013

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Tanja Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde haben am 9. Jänner 2013 unter der Zahl 13509/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Kinder- und Jugendrechte von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Österreich“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend wird festgehalten, dass sich die Abkürzung „UMF“ auf unbegleitete minderjährige Fremde bezieht und nicht auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

 

Zu den Fragen 1, 2, 6, 7, 8, 10 und 12:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu den Fragen 3 und 11:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.


Zu Frage 4:

Im Jahr 2012 wurde in 556 Fällen vom Bundesasylamt (BAA) in Auftrag gegebene Altersdiagnosegutachten erstellt und dem BAA übermittelt. Im Sinne eines multifaktoriellen Ansatzes erfolgen im Zuge von Altersdiagnosen jeweils eine körperliche, zahnärztliche und radiologische Untersuchung.

Statistiken bezüglich eines Vergleichs von Altersangaben der Asylwerber und Volljährigkeits-beurteilungen der Behörde werden nicht geführt. Es kann lediglich ausgeführt werden, dass im Jahr 2012 in 336 (60 %) von 556 Fällen die behauptete Minderjährigkeit durch das Altersdiagnosegutachten widerlegt und die Volljährigkeit zweifelsfrei festgestellt wurde.

 

Zu Frage 5:

Keine. Gemäß § 76 Abs. 1a FPG dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft ange-halten werden.

 

Zu Frage 9:

Aufgrund der in § 46 Abs. 3 FPG normierten gesetzlichen Verpflichtung ist gewährleistet, dass sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern hat, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann.