13294/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.03.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am     Februar 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0018-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13522/J vom 9. Jänner 2013 der Abgeordneten Elisabeth Kaufmann-Bruckberger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 5.:

Gemäß Artikel 127 Abs. 1 B-VG hat der Rechnungshof die in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen eines Landes bestellt sind.

 

Verschiedentlich haben die Länder – zusätzlich zur Kontrolle des Rechnungshofes – eigene Einrichtungen zur Kontrolle der Landesgebarung geschaffen (z.B. Landeskontrollämter, Landesrechnungshöfe).


Da somit gemäß verfassungsrechtlichen Vorgaben die Kontrolle der Länder hinsichtlich ihrer Finanzgebarung in den Kompetenzbereich des Rechnungshofes und eventuell einer zusätzlichen Landeseinrichtung fällt, wird mit den gegenständlichen Fragen kein Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen angesprochen.

 

Zu 6.:

Die Problematik von Spekulations- und Derivatgeschäften wird vom Bundesministerium für Finanzen sehr ernst genommen. Um eine risikoaverse Finanzgebarung und gleichzeitig mehr Transparenz zu gewährleisten, haben sich die Gebietskörperschaften auf ein umfassendes Spekulationsverbot geeinigt. Es wird einerseits durch einen eigenen Artikel im Finanz-Verfassungsgesetz verankert und andererseits im Detail zwischen Bund, Ländern und Gemeinden in einer Art. 15a B-VG Vereinbarung ausgestaltet, wobei vor allem vorgesehen ist, dass keine offenen Fremdwährungsrisiken bestehen dürfen, der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten nur mit entsprechendem Grundgeschäft erlaubt ist und dass Kreditaufnahmen nicht zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen erfolgen dürfen. Diese Regelungen gelten nicht nur für Bund, Länder und Gemeinden, sondern sind auch von der Sozialversicherung sowie von allen Rechtsträgern des Sektors Staat zu beachten.

 

Finanzieller Missbrauch öffentlicher Gelder wird durch strenge Berichts- und Sanktionspflichten unterbunden. Die günstigen Kreditaufnahmen über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur werden nur noch jenen Ländern gewährt, die die Art. 15a B-VG Vereinbarung unterzeichnet haben und das verfassungsrechtliche Spekulationsverbot umsetzen. Bei Verstößen sind Strafzahlungen von bis zu 15 Prozent der spekulativ veranlagten Mittel vorgesehen. Bund, Länder und Gemeinden sind übereingekommen, diese Vereinbarung bis Ende Juni 2013 zu ratifizieren.

 

Mit freundlichen Grüßen