13345/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.03.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0211-II/2013
Wien, am . März 2013
Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr.in Dagmar Belakowitsch-Jenewein und weitere Abge-ordnete haben am 16. Jänner 2013 unter der Zahl 13585/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Rechtshilfeersuchen und Auslandsaufenthalte von Bediensteten des BMI“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4 und 12 bis 15:
Soweit es den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres betrifft gibt es darüber keine zentralen Aufzeichnungen. Eine retrospektive manuelle Auswertung würde einen un-verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand darstellen und ist aufgrund der dafür erforderlichen Ressourcenbindung nicht möglich.
Zu Frage 5:
Auf Grundlage von durch die Republik Österreich gestellten Rechtshilfeersuchen reisten zwei Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Jahr 2011 ins Ausland.
Zu Frage 6:
Bundesrepublik Deutschland.
Zu Frage 7:
Das Rechtshilfeersuchen, auf Grundlage dessen sich zwei Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Jahr 2011 im Ausland befanden, betraf ein Verfahren im Zusammenhang mit § 283 Strafgesetzbuch und § 3g Verbotsgesetz.
Zu Fragen 8 und 19:
An keiner.
Zu Fragen 9 und 20:
Keine.
Zu Fragen 10 und 21:
Entfällt aufgrund der Beantwortung zu Fragen 9 und 20.
Zu Frage 11:
Die Kosten für den Auslandsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011 beliefen sich für die zwei Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auf € 1.291,40.
Zu Frage 16:
Auf Grundlage von durch die Republik Österreich gestellten Rechtshilfeersuchen reisten dreizehn Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Jahr 2012 ins Ausland.
Zu Frage 17:
Bundesrepublik Deutschland und Schweizerische Eidgenossenschaft.
Zu Frage 18:
Die Rechtshilfeersuchen, auf Grundlage deren sich dreizehn Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Jahr 2012 im Ausland befanden, betrafen ein Verfahren im Zusammenhang mit § 283 Strafgesetzbuch und § 3g Verbots-gesetz und ein Verfahren im Zusammenhang mit § 50 Waffengesetz und § 7 Kriegsmaterial-gesetz.
Zu Frage 22:
Die Kosten für den Auslandsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2012 beliefen sich für die zwei genannten Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auf € 1.581,48.
Für den Auslandsaufenthalt in der Schweizerischen Eidgenossenschaft fielen keine Kosten an, da es sich dabei lediglich um einen kurzen Grenzübertritt handelte.