13345/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.03.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0211-II/2013

Wien, am     . März 2013

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr.in Dagmar Belakowitsch-Jenewein und weitere Abge-ordnete haben am 16. Jänner 2013 unter der Zahl 13585/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Rechtshilfeersuchen und Auslandsaufenthalte von Bediensteten des BMI“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4 und 12 bis 15:

Soweit es den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres betrifft gibt es darüber keine zentralen Aufzeichnungen. Eine retrospektive manuelle Auswertung würde einen un-verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand darstellen und ist aufgrund der dafür erforderlichen Ressourcenbindung nicht möglich.

 


Zu Frage 5:

Auf Grundlage von durch die Republik Österreich gestellten Rechtshilfeersuchen reisten zwei Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Jahr 2011 ins Ausland.

 

Zu Frage 6:

Bundesrepublik Deutschland.

 

Zu Frage 7:

Das Rechtshilfeersuchen, auf Grundlage dessen sich zwei Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Jahr 2011 im Ausland befanden, betraf ein Verfahren im Zusammenhang mit § 283 Strafgesetzbuch und § 3g Verbotsgesetz.

 

Zu Fragen 8 und 19:

An keiner.

 

Zu Fragen 9 und 20:

Keine.

 

Zu Fragen 10 und 21:

Entfällt aufgrund der Beantwortung zu Fragen 9 und 20.

 

Zu Frage 11:

Die Kosten für den Auslandsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011 beliefen sich für die zwei Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auf € 1.291,40.

 

Zu Frage 16:

Auf Grundlage von durch die Republik Österreich gestellten Rechtshilfeersuchen reisten dreizehn Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Jahr 2012 ins Ausland.

 

Zu Frage 17:

Bundesrepublik Deutschland und Schweizerische Eidgenossenschaft.


Zu Frage 18:

Die Rechtshilfeersuchen, auf Grundlage deren sich dreizehn Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Jahr 2012 im Ausland befanden, betrafen ein Verfahren im Zusammenhang mit § 283 Strafgesetzbuch und § 3g Verbots-gesetz und ein Verfahren im Zusammenhang mit § 50 Waffengesetz und § 7 Kriegsmaterial-gesetz.

 

Zu Frage 22:

Die Kosten für den Auslandsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2012 beliefen sich für die zwei genannten Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auf € 1.581,48.

 

Für den Auslandsaufenthalt in der Schweizerischen Eidgenossenschaft fielen keine Kosten an, da es sich dabei lediglich um einen kurzen Grenzübertritt handelte.