13370/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.03.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

           Alois Stöger

          Bundesminister

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien    

 

 

 

GZ: BMG-11001/0028-I/A/15/2013

Wien, am 18. März 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 13831/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 18:

Zu diesen Fragen - soweit diese überhaupt den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Gesundheit betreffen - darf ich grundsätzlich Folgendes festhalten:

 

Nach der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung sind die Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Bundessache nur hinsichtlich der sogenannten Grundsatzgesetzgebung, die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung sind jedoch ausschließliche Landessache. Angelegenheiten des Rettungswesens sind ausschließliche Landessache nach Art. 15 B-VG.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Bundesministerium für Gesundheit lediglich über anonymisierte Daten über stationäre Aufenthalte in Krankenanstalten verfügt und keinerlei Informationen über Anzahl und Identität der Personen hat, die sich in stationärer Behandlung befinden.

Mir liegen zu den nachgefragten Behandlungen daher keine Informationen vor.

 

Ergänzend sei aus Sicht der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundes-gesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten festgehalten, dass öffentliche Krankenanstalten verpflichtet sind, unabweisbare Personen (das sind Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren Gesundheitsschädigung sofortige

Anstaltsbehandlung erfordert) aufzunehmen. Freilich sind bei der Aufnahme der Zweck der Krankenanstalt und der Umfang der Anstaltseinrichtungen zu berücksichtigen.

 

Sofern die betroffenen Personen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in die soziale Krankenversicherung einbezogen sind (siehe dazu insbesondere Einbeziehungsverordnung gemäß § 9 ASVG, BGBl. Nr. 420/1969 idgF.) werden bei Vorliegen eines Leistungsfalles die gesetzlich normierten Leistungen erbracht.

 

Die Abgeltung der Kosten stationärer Aufenthalte anspruchsberechtigter Personen in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Form von Pauschalzahlungen (vgl. § 447f ASVG).

 

Fragen 19 bis 21:

Gemäß § 5 Abs. 1 Tuberkulosegesetz ist die Meldung einer Tuberkuloseerkrankung innerhalb von drei Tagen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten:

 

§ 5. (1) Die Meldung ist innerhalb von drei Tagen nach Stellung der Diagnose der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, sofern sich die zur Meldung verpflichtete Person nicht davon überzeugt hat, dass der Erkrankungsfall der Bezirksverwaltung-sbehörde bereits gemeldet worden ist.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Tuberkulosegesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde für Erhebungen und Untersuchungen zuständig:

 

§ 6. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Krankheit oder einer Infektionsquelle sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Untersuchungen des durch die Krankheit gefährdeten Personenkreises zu veranlassen. Bei den Erhebungen ist mit der durch die Umstände gebotenen Rücksichtnahme vorzugehen.

 

Umgebungsuntersuchungen sind vom zuständigen Bundesland nur bei konkretem Verdacht entsprechend der geltenden Leitlinie für Umgebungsuntersuchungen vorgesehen.

Meldungen über Fälle anzeigepflichtiger Tuberkulose-Erkrankungen liegen im Ressortbereich auch nach Befassung des Gesundheitsamtes der Stadt Wien (MA 15) nicht vor; nach Angabe der Stadt Wien standen die Personen, die sich in der Votivkirche befanden, in regelmäßiger ärztlicher Betreuung durch die Johanniter.