13372/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.03.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

           Alois Stöger

           Bundesminister

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien    

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0030-I/A/15/2013

Wien, am 18. März 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 13869/J der Abgeordneten Windholz, Ursula Haubner, Kollegin und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Grundsätzlich darf ich Folgendes festhalten:

Nach der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung sind die Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Bundessache nur hinsichtlich der sogenannten Grundsatzgesetzgebung, die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung sind jedoch ausschließliche Landessache. Angelegenheiten des Rettungswesens sind ausschließliche Landessache nach Art. 15 B-VG. Zu den geschilderten Vorgängen liegen mir daher keine Informationen vor.

 

Ergänzend sei aus Sicht der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Bundes-gesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) festgehalten, dass öffentliche Krankenanstalten verpflichtet sind, unabweisbare Personen (das sind Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbe-handlung erfordert) aufzunehmen. Freilich sind bei der Aufnahme der Zweck der Krankenanstalt und der Umfang der Anstaltseinrichtungen zu berücksichtigen.

 

Frage 2:

Die Spitalsversorgung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Dem Bundesministerium für Gesundheit liegen keine Aufzeichnungen über Wartezeiten

bei der Aufnahme in ein Krankenhaus vor. Im Rahmen der bundesweit gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation in Krankenanstalten ist lediglich das Datum der Aufnahme und der Entlassung aus dem stationären Krankenanstaltenbereich anzu-geben, d.h. Abläufe und Ereignisse vor dem Zeitpunkt der stationären Aufnahme sind meinem Ressort nicht zu melden.

 

Fragen 3 und 5:

Die Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege fällt in den Zuständigkeits­bereich der Bundesländer (§ 18 KAKuG). Dazu zählen auch Maßnahmen, die eine zeitadäquate Versorgung der Patient/inn/en mit bestmöglicher Qualität in einem Bundesland zu gewährleisten haben.

Die bundesländerübergreifende Versorgung betreffend wurden bereits vor Jahren sogenannte Zonenkonferenzen (für die vier definierten Versorgungszonen) einge­richtet, in denen landesübergreifende Versorgungserfordernisse zwischen den Bundesländern der betreffenden Versorgungszone abzustimmen, allfällige Engpässe oder Organisationsprobleme zu identifizieren und entsprechende Lösungen zu entwickeln sind.

 

Von Seiten des Bundes wird angestrebt, gemeinsam mit den Ländern und der Sozialversicherung eine für die gesamte Bevölkerung gleichwertige Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung mit bestmöglicher Qualität und einen für alle gleichen Zugang dazu zu sichern und zu verbessern. Dazu zählt auch, gemeinsam im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit entsprechende Maßnahmen zu erarbeiten und sie dort zu setzen, wo Versorgungsmängel auftreten.

 

Frage 4:

Kriterien für die Spitalszuweisung können nur länderweise, entsprechend den jeweiligen landesspezifischen Leistungsangeboten und Vorhaltekapazitäten, fest­gelegt werden, z.B. Regelungen, mit welchen Patient/inn/en und/oder an welchen Tagen welche Spitäler seitens der Rettungs- bzw. Notarztdienste anzufahren sind. Dem Bundesministerium für Gesundheit sind allfällige diesbezügliche landes- oder regionsspezifische Regelungen nicht bekannt.