13389/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.03.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0014-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 13608/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Entführungsfall MATA“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 9:
Der Staatsanwaltschaft Wien wurde der Sachverhalt bereits am 4. Februar 2010, also dem Tag der hier relevierten Vorfälle, bekannt. Die Staatsanwaltschaft Wien hat gegen Ahmed RAHAL am 10. Februar 2010 eine Festnahmeanordnung und einen Europäischen Haftbefehl erlassen sowie eine weltweite Fahndung nach dem Genannten veranlasst. Die Erlassung eines „Internationalen Haftbefehls“ ist nach österreichischem Recht nicht vorgesehen; eine Auslandsfahndung setzt regelmäßig die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls voraus.
Durch das mit Verbalnote der algerischen Botschaft in Wien vom 26. September 2012 übermittelte – und zwischenzeitig durch Übermittlung des österreichischen Strafaktes erledigte – Rechtshilfeersuchen der algerischen Behörden, wurde der Staatsanwaltschaft Wien mit Erlass vom 5. Oktober 2012 weitergeleitet. Darin wurde mitgeteilt, dass die algerischen Behörden in Zusammenhang mit der Kindesentführung ein Strafverfahren gegen Mohamed RAHAL eingeleitet haben. Ferner wurde bekannt, dass sich der Kindesentführer und seine Tochter in Algerien aufhalten.
Fahndungsmaßnahmen zur Festnahme zwecks Auslieferung sind in Anbetracht des nun bekannten Aufenthaltsortes der gesuchten Person nicht aussichtsreich, zumal auf Grund deren algerischen Staatsangehörigkeit eine Auslieferung aus Algerien nicht erwirkt werden kann. Zielführende Veranlassungen des Bundesministeriums für Justiz sind daher derzeit nicht möglich.
Wien, . März 2013
Dr. Beatrix Karl